Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem erstgenannten Grund als zielführend.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem erstgenannten Grund als zielführend.
Zutreffend macht die Verfahrensrüge (Z 3) als nichtigkeitsbegründend die Verlesung der mit Branislav Ml***** aufgenommenen Protokolle aus dem gegen diesen in Deutschland geführten Verfahren, wo er zum gleichen Tatvorwurf als Beschuldigter vernommen worden war, nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO geltend.Zutreffend macht die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) als nichtigkeitsbegründend die Verlesung der mit Branislav Ml***** aufgenommenen Protokolle aus dem gegen diesen in Deutschland geführten Verfahren, wo er zum gleichen Tatvorwurf als Beschuldigter vernommen worden war, nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO geltend.
Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des § 252 Abs 1 StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab (RIS-Justiz RS0118778).Das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot) des Paragraph 252, Absatz eins, StPO sichert das - mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK normativ verknüpfte - strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit ab (RIS-Justiz RS0118778).
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2004 (ON 79/II) die Vernehmung des Branislav Ml***** als Tatzeugen vor dem erkennenden Gericht beantragt und sich gegen die Verlesung der von Ml***** im Verfahren vor dem Amtsgericht Mosbach zum identen Sachverhalt in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2004 abgelegten Aussagen (S 181/II) verwahrt. Die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Branislav Ml***** erfolgte ohne weitere Klärung wesentlicher Umstände, die für die Möglichkeit der Vernehmung des beantragten Zeugen vor Gericht gesprochen hätten, lediglich unter Hinweis auf die von diesem in Deutschland zu verbüßende längere Haftstrafe, woraus sich die Unmöglichkeit der Vernehmung ergebe (S 266/II).
Wenn auch im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland die Überstellung in Haft befindlicher Personen zu ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung nur mit ihrer Zustimmung erfolgen kann, so ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass der in der Justizvollzugsanstalt Mannheim einsitzende Branislav Ml***** einer Überstellung nach Österreich zur Vernehmung als Zeuge nicht zugestimmt hätte. Damit konnte das Schöffengericht aber ohne weitere Aufklärung nicht vom Vorliegen eines tatsächlichen Hindernisses ausgehen, das die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips und somit die Verlesung der Aussagen des Branislav Ml***** gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO gestattet hätte (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 252 E 25, 27b, 31, 11 Os 79/99).Wenn auch im Verhältnis zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland die Überstellung in Haft befindlicher Personen zu ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung nur mit ihrer Zustimmung erfolgen kann, so ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass der in der Justizvollzugsanstalt Mannheim einsitzende Branislav Ml***** einer Überstellung nach Österreich zur Vernehmung als Zeuge nicht zugestimmt hätte. Damit konnte das Schöffengericht aber ohne weitere Aufklärung nicht vom Vorliegen eines tatsächlichen Hindernisses ausgehen, das die Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips und somit die Verlesung der Aussagen des Branislav Ml***** gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestattet hätte (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 252, E 25, 27b, 31, 11 Os 79/99).
Weil schon dieser Verfahrensmangel die Kassation des Schuldspruchs und die Anordnung der Verfahrenserneuerung erforderte (§ 285e StPO), bedurfte es keines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.Weil schon dieser Verfahrensmangel die Kassation des Schuldspruchs und die Anordnung der Verfahrenserneuerung erforderte (Paragraph 285 e, StPO), bedurfte es keines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.