[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen zu Schuldspruch II./ – unter Erörterung der (in der Hauptverhandlung) leugnenden Verantwortung des Angeklagten – insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Zeugin B*****, darüber hinaus auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Angeklagten in deren Genitalbereich sowie die dort erlittene Verletzung (US 6 f). Bloß zusätzlich verwies es auf das schriftliche und gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen mündliche – entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) referierte – Zugeständnis des Angeklagten (US 7; vgl ON 88; ON 96 S 10 f). Soweit die Mängelrüge (Z 5) dies isoliert angreift, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der behaupteten Nichtigkeit. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten – anders als im Gegenstand – in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff, 409 f, RIS-Justiz RS0116737). Ebensowenig prozessordnungskonform sind Spekulationen, die Verletzung des Opfers könnte auch „bei einer sportlichen Betätigung oder aber Masturbation“ entstanden sein. [4] Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen zu Schuldspruch römisch zwei./ – unter Erörterung der (in der Hauptverhandlung) leugnenden Verantwortung des Angeklagten – insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Zeugin B*****, darüber hinaus auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Angeklagten in deren Genitalbereich sowie die dort erlittene Verletzung (US 6 f). Bloß zusätzlich verwies es auf das schriftliche und gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen mündliche – entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) referierte – Zugeständnis des Angeklagten (US 7; vergleiche ON 88; ON 96 S 10 f). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) dies isoliert angreift, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der behaupteten Nichtigkeit. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten – anders als im Gegenstand – in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 ff, 409 f, RIS-Justiz RS0116737). Ebensowenig prozessordnungskonform sind Spekulationen, die Verletzung des Opfers könnte auch „bei einer sportlichen Betätigung oder aber Masturbation“ entstanden sein.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zum Schuldspruch I./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) – war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (dazu 13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 26/21i) folgt (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zum Schuldspruch römisch eins./ enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) – war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (dazu 13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 26/21i) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.