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Entscheidung 11 Os 56/21a×

Entscheidung 11 Os 56/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os56/21a

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. März 2021, GZ 56 Hv 3/21s-121, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte A***** des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2013/116 (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in W*****

römisch eins./ am 12. Oktober 2018 D*****, indem er sie in den Würgegriff nahm und schrie: „Glaubst Du wirklich, dass ich Dich gehen lassen würde und wenn Du wirklich gehst, dann werde ich Dich umbringen und in Stücke schneiden!“, mit Gewalt und gefährlicher Drohung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von ihrem Vorhaben, die Lebensgemeinschaft mit ihm zu beenden, genötigt;

römisch zwei./ am 21. Oktober 2018 B***** mit Gewalt und durch gefährlicher Drohung, indem er sie von hinten packte und seinen Unterarm um ihren Mund legte und wiederholt ankündigte: „Ich habe ein Messer, sei still!“, sie in weiterer Folge auf einen Grünstreifen zerrte und sie bäuchlings zu Boden stieß, ihren Gürtel und ihre Hose öffnete und samt Unterhose herunterzog und sie von hinten vaginal penetrierte, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen zu Schuldspruch römisch zwei./ – unter Erörterung der (in der Hauptverhandlung) leugnenden Verantwortung des Angeklagten – insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Zeugin B*****, darüber hinaus auf das Vorhandensein von DNA-Spuren des Angeklagten in deren Genitalbereich sowie die dort erlittene Verletzung (US 6 f). Bloß zusätzlich verwies es auf das schriftliche und gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen mündliche – entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) referierte – Zugeständnis des Angeklagten (US 7; vergleiche ON 88; ON 96 S 10 f). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) dies isoliert angreift, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung der behaupteten Nichtigkeit. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten – anders als im Gegenstand – in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 ff, 409 f, RIS-Justiz RS0116737). Ebensowenig prozessordnungskonform sind Spekulationen, die Verletzung des Opfers könnte auch „bei einer sportlichen Betätigung oder aber Masturbation“ entstanden sein.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde – die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zum Schuldspruch römisch eins./ enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) – war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (dazu 13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 26/21i) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00056.21A.0512.000

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210512_OGH0002_0110OS00056_21A0000_000