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Entscheidung 11 Os 56/22b×

Entscheidung 11 Os 56/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027940 Rechtssatz 09.11.1976Zivilrecht; Strafrecht
Wie bei Vorstandsmitgliedern der AG ist auch bei den Geschäftsführern der GmbH zwischen ihrer auf einem Gesellschafterbeschluss (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG) oder dem Gesellschaftsvertrag (§ 15 Abs 1 Satz 4 GmbHG) beruhenden Bestellung - welche ihnen die körper …
RS0059354 Rechtssatz 31.03.1977Zivilrecht; Strafrecht
Die Parteien des Geschäftsführungsvertrages sind die Gesellschaft und der Geschäftsführer, nicht der Gesellschafter und der Geschäftsführer.
RS0094171 Rechtssatz 11.10.1990Strafrecht
Bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist unter Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte zu verstehen.
RS0094565 Rechtssatz 01.06.1976Strafrecht
Aufrechenbarkeit nur des durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteiles.
RS0094723 Rechtssatz 27.07.1982Strafrecht
1.) Bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH ist nicht der Schaden der Gesellschafter maßgebend, sondern jener der Gesellschaft als eines eigenen Rechtssubjekts. 2.) Der einzige Gesellschafter einer GmbH kommt als Täter einer zu deren Lasten begangenen Untreu …
RS0094810 Rechtssatz 11.10.1988Strafrecht
Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen …
RS0094836 Rechtssatz 24.11.1988Strafrecht
Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Dieser Schaden kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Ent …
RS0130726 Rechtssatz 14.03.2016Strafrecht
Dem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer einer GmbH steht auch dann eine angemessene Entlohnung zu, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Erst durch den darüber hinausgehenden Betrag tritt eine unrechtmäßige Bereiche …