Rechtssatz RS0094810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094810
Entscheidungsdatum
15.11.2022
Rechtssatz
Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87).Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 153, StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87).
Entscheidungstexte
- 15 Os 109/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 15 Os 109/88
Veröff: JBl 1989,330
- 12 Os 48/90
Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 48/90
Vgl auch; Beisatz: Provisionsansprüche (T1)
- 14 Os 56/15i
Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 56/15i
Auch
- 11 Os 56/22b
Entscheidungstext OGH 15.11.2022 11 Os 56/22b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094810
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0150OS00109_8800000_002