Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. Jänner 1995, GZ 9 E Vr 849/94-8, wurde Karl L***** (neben anderen Delikten) zu Punkt 2/c des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. Februar 1994 in M***** seinen ehemaligen Arbeitgeber Josef K***** zur Auszahlung ihm vermeintlich zustehender Provisionen durch gefährliche Drohung, nämlich die schriftliche Androhung von (mit den Provisionen nicht im Zusammenhang stehenden, vgl US 11) Anzeigen bei der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt zu nötigen vesucht (siehe Schreiben S 23 und 24).Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. Jänner 1995, GZ 9 E römisch fünf r 849/94-8, wurde Karl L***** (neben anderen Delikten) zu Punkt 2/c des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. Februar 1994 in M***** seinen ehemaligen Arbeitgeber Josef K***** zur Auszahlung ihm vermeintlich zustehender Provisionen durch gefährliche Drohung, nämlich die schriftliche Androhung von (mit den Provisionen nicht im Zusammenhang stehenden, vergleiche US 11) Anzeigen bei der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt zu nötigen vesucht (siehe Schreiben S 23 und 24).
Rechtlich führte das Landesgericht aus, daß die Androhung einer Anzeige bei der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt kein zulässiges Mittel darstelle, um die Auszahlung vermeintlich zustehender Provisionen zu erreichen. Eine Rechtfertigung im Sinne des § 105 Abs 2 StGB setze voraus, daß weder das angewendete Nötigungsmittel noch der Zweck, der damit erreicht werden soll, den guten Sitten widerstreite und daß darüber hinaus auch die konkrete Verknüpfung von Mittel und Zweck nicht sittenwidrig sei. Die (angedrohte) Anzeige bei der Gebietskrankenkasse und beim Finanzamt stelle aber kein adäquates Mittel zur Durchsetzung eines Rechtsanspruches dar und sei sohin sittenwidrig (US 19).Rechtlich führte das Landesgericht aus, daß die Androhung einer Anzeige bei der Gebietskrankenkasse und dem Finanzamt kein zulässiges Mittel darstelle, um die Auszahlung vermeintlich zustehender Provisionen zu erreichen. Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, StGB setze voraus, daß weder das angewendete Nötigungsmittel noch der Zweck, der damit erreicht werden soll, den guten Sitten widerstreite und daß darüber hinaus auch die konkrete Verknüpfung von Mittel und Zweck nicht sittenwidrig sei. Die (angedrohte) Anzeige bei der Gebietskrankenkasse und beim Finanzamt stelle aber kein adäquates Mittel zur Durchsetzung eines Rechtsanspruches dar und sei sohin sittenwidrig (US 19).
Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom 15. Mai 1995, AZ 10 Bs 82,83/95 (= ON 20 des Vr-Aktes), der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Punkt 2/c des Urteilssatzes auf und sprach den Angeklagten in diesem Umfang vom bezüglichen Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO frei.Das Oberlandesgericht Linz gab mit Urteil vom 15. Mai 1995, AZ 10 Bs 82,83/95 (= ON 20 des Vr-Aktes), der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit teilweise Folge, hob das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Punkt 2/c des Urteilssatzes auf und sprach den Angeklagten in diesem Umfang vom bezüglichen Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei.
Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte subjektiv von der Richtigkeit seiner geltend gemachten Forderungen ausging. Die Drohung mit einer vom subjektiven Empfinden getragenen richtigen Anzeige könne aber "nach der in Leukauf-Steininger dargestellten Judikatur" keineswegs als sittenwidrig oder als sozial unerträgliches Mittel angesehen werden. Zutreffend habe der Angeklagte daher unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO die irrtümliche Nichtannahme des Rechtfertigungsgrundes des § 105 Abs 2 StGB aufgezeigt (US 14).Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Angeklagte subjektiv von der Richtigkeit seiner geltend gemachten Forderungen ausging. Die Drohung mit einer vom subjektiven Empfinden getragenen richtigen Anzeige könne aber "nach der in Leukauf-Steininger dargestellten Judikatur" keineswegs als sittenwidrig oder als sozial unerträgliches Mittel angesehen werden. Zutreffend habe der Angeklagte daher unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO die irrtümliche Nichtannahme des Rechtfertigungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 2, StGB aufgezeigt (US 14).