Rechtssatz RS0095293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095293
Entscheidungsdatum
11.06.2026
Rechtssatz
Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB setzt nicht nur voraus, daß sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muß zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Mißverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder wenn gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist.Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB setzt nicht nur voraus, daß sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet; es muß zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Mißverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder wenn gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 56/96
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 11 Os 56/96
- 11 Os 112/20k
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 11 Os 112/20k
Vgl; Beisatz: Die Einhaltung der Mittel-Zweck-Relation wurde fallbezogen wegen der Intensität der beim Einfahren mit einem Pkw in einen (zu Unrecht) „reservierten“ Parkplatz eingesetzten Gewalt verneint. (T1)
- 15 Os 106/23m
Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 106/23m
vgl
- 14 Os 27/25i
Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 27/25i
vgl
- 15 Os 144/25b
Entscheidungstext OGH 11.06.2026 15 Os 144/25b
vgl; Beisatz: hier: Darin begründetes qualitatives Missverhältnis zwischen Nötigungsmittel und -zweck, dass der Angeklagte das Opfer dadurch am Betreten eines Lokals mit einer brennenden Zigarette in der Hand hindern und zum Verlassen des Eingangs- und Terrassenbereichs bringen wollte, dass er das Opfer (unter anderem) eine neunstufige Treppe hinunterstieß. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095293
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_0110OS00056_9600000_001