[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.
[4] Die zu I./ des Schuldspruchs erhobene Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst den Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB tragende Feststellungen. Sie geht jedoch schon daran vorbei, dass hinsichtlich nicht getroffener Urteilskonstatierungen eine Mängelrüge nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 420). Die zu römisch eins./ des Schuldspruchs erhobene Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 105, Absatz 2, StGB tragende Feststellungen. Sie geht jedoch schon daran vorbei, dass hinsichtlich nicht getroffener Urteilskonstatierungen eine Mängelrüge nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420).
[5] Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert zu I./ das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB mit der Behauptung, der Angeklagte habe als Security-Mitarbeiter der „K*bar“ gegen den im Terrassen- bzw Eingangsbereich rauchenden M* in Ausübung des Hausrechts und zur Durchsetzung des Rauchverbots (bloß) angemessene Gewalt angewendet. Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert zu römisch eins./ das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach Paragraph 105, Absatz 2, StGB mit der Behauptung, der Angeklagte habe als Security-Mitarbeiter der „K*bar“ gegen den im Terrassen- bzw Eingangsbereich rauchenden M* in Ausübung des Hausrechts und zur Durchsetzung des Rauchverbots (bloß) angemessene Gewalt angewendet.
[6] Nach den vorliegenden Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte das Opfer am Betreten des Lokals mit der brennenden Zigarette in der Hand hindern und zum Verlassen des Eingangs- und Terrassenbereichs bringen. Zu diesem Zweck „zog bzw“ stieß er ihn (unter anderem) über eine neunstufige Treppe hinunter (US 5).
[7] Weshalb ausgehend von der vorliegend konstatierten Intensität der Gewalt kein qualitatives Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und dem gegenständlich erstrebten, in der Einhaltung der Vorschriften über den umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gelegenen Zweck (vgl hiezu §§ 13c, 14 Abs 4 und 5 TNRSG) bestehen sollte (RIS-Justiz RS0095293, RS0131502), legt das Rügevorbringen nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565). Weshalb ausgehend von der vorliegend konstatierten Intensität der Gewalt kein qualitatives Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Nötigungsmittel und dem gegenständlich erstrebten, in der Einhaltung der Vorschriften über den umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gelegenen Zweck vergleiche hiezu Paragraphen 13 c, 14, Absatz 4 und 5 TNRSG) bestehen sollte (RIS-Justiz RS0095293, RS0131502), legt das Rügevorbringen nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565).
[8] Der gegen II./ des Schuldspruchs erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der – vom Rechtsmittel im Übrigen unvollständig wiedergegebene – Amtsvermerk einer Staatsanwältin vom 25. März 2024 (ON 1.3) über ein Telefonat mit der Sachverständigen Univ. Fachärztin Dr. * G* betreffend die (äußerlich erkennbaren) Verletzungen des (zum damaligen Zeitpunkt im Koma liegenden) M* den Feststellungen zum Tathergang und zu den damit einhergehenden Verletzungsfolgen nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Der gegen römisch zwei./ des Schuldspruchs erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der – vom Rechtsmittel im Übrigen unvollständig wiedergegebene – Amtsvermerk einer Staatsanwältin vom 25. März 2024 (ON 1.3) über ein Telefonat mit der Sachverständigen Univ. Fachärztin Dr. * G* betreffend die (äußerlich erkennbaren) Verletzungen des (zum damaligen Zeitpunkt im Koma liegenden) M* den Feststellungen zum Tathergang und zu den damit einhergehenden Verletzungsfolgen nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[9] Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 vierter Fall) sind die Feststellungen zu den Tathandlungen des Angeklagten und den (dadurch bedingten) Verletzungsfolgen beim Opfer auch nicht offenbar unzureichend begründet. Denn das Erstgericht erschloss diese Konstatierungen aus den (den Tathergang zeigenden) Videoaufnahmen (US 8), den Depositionen der Zeugen (US 9 ff) sowie den (gerichtsmedizinischen und neurologischen) Gutachten der Sachverständigen Univ. Fachärztin Dr. * G* und Priv.-Doz. Dr. * F* (US 13). Dass diese Gründe den Beschwerdeführer nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Entgegen der weiteren Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) sind die Feststellungen zu den Tathandlungen des Angeklagten und den (dadurch bedingten) Verletzungsfolgen beim Opfer auch nicht offenbar unzureichend begründet. Denn das Erstgericht erschloss diese Konstatierungen aus den (den Tathergang zeigenden) Videoaufnahmen (US 8), den Depositionen der Zeugen (US 9 ff) sowie den (gerichtsmedizinischen und neurologischen) Gutachten der Sachverständigen Univ. Fachärztin Dr. * G* und Priv.-Doz. Dr. * F* (US 13). Dass diese Gründe den Beschwerdeführer nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt zu II./ einen Schuldspruch nach § 85 Abs 1 StGB mit der Begründung an, das Schöffengericht habe „keine einzige schlagbedingte Körperverletzung festgestellt bzw nicht zwischen jenen Verletzungen, die schlag- und jenen die sturz- bzw aufprallbedingt waren“, differenziert; das Versetzen eines Schlages ohne Herbeiführung einer Verletzung stelle bloß eine Misshandlung dar. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt zu römisch zwei./ einen Schuldspruch nach Paragraph 85, Absatz eins, StGB mit der Begründung an, das Schöffengericht habe „keine einzige schlagbedingte Körperverletzung festgestellt bzw nicht zwischen jenen Verletzungen, die schlag- und jenen die sturz- bzw aufprallbedingt waren“, differenziert; das Versetzen eines Schlages ohne Herbeiführung einer Verletzung stelle bloß eine Misshandlung dar.
[11] Die Tatrichter konstatierten, dass der mit Verletzungsvorsatz handelnde Angeklagte dem Opfer „zwei bis drei Schläge gegen den Kopf- bzw Gesichtsbereich“ versetzte, dieses durch den „letzten heftigen“ Schlag zu Boden ging und mit seinem Kopf „mit voller Wucht“ am Asphalt aufprallte. Dadurch erlitt M* die im Urteil näher beschriebenen Verletzungsfolgen (US 5). Ausgehend davon legt die Rüge nicht dar, weshalb das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten nicht kausal für den Sturz des Opfers und dessen nachfolgendes Aufschlagen auf dem Boden gewesen sein sollte und er daher nicht (auch) für den diesbezüglichen Verletzungserfolg (hier: in Form von schweren Dauerfolgen im Sinn des § 85 Abs 2 [iVm Abs 1 Z 1 und 3] StGB) einzustehen hätte (vgl RIS-Justiz RS0089176). Solcherart erweist sie sich als nicht prozessordnungskonform ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0116565). Die Tatrichter konstatierten, dass der mit Verletzungsvorsatz handelnde Angeklagte dem Opfer „zwei bis drei Schläge gegen den Kopf- bzw Gesichtsbereich“ versetzte, dieses durch den „letzten heftigen“ Schlag zu Boden ging und mit seinem Kopf „mit voller Wucht“ am Asphalt aufprallte. Dadurch erlitt M* die im Urteil näher beschriebenen Verletzungsfolgen (US 5). Ausgehend davon legt die Rüge nicht dar, weshalb das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten nicht kausal für den Sturz des Opfers und dessen nachfolgendes Aufschlagen auf dem Boden gewesen sein sollte und er daher nicht (auch) für den diesbezüglichen Verletzungserfolg (hier: in Form von schweren Dauerfolgen im Sinn des Paragraph 85, Absatz 2, [iVm Absatz eins, Ziffer eins und 3 ] StGB) einzustehen hätte vergleiche RIS-Justiz RS0089176). Solcherart erweist sie sich als nicht prozessordnungskonform ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).
[12] Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902). Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus resultierende Erfordernis getrennter Ausführung (RIS-Justiz RS0115902).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.