Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario Herbert T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Stefan P*****, Franz P*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.Oktober 1997, AZ 7 Bs 463/97 (= 23 Vr 1069/97-87 des Landesgerichtes Innsbruck) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario Herbert T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten Stefan P*****, Franz P*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.Oktober 1997, AZ 7 Bs 463/97 (= 23 römisch fünf r 1069/97-87 des Landesgerichtes Innsbruck) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (teilweise als Antrag formulierte) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 1997 wurde unter anderem der am 2.Dezember 1978 geborene Jugendliche Stefan P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheits- sowie einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 1997 wurde unter anderem der am 2.Dezember 1978 geborene Jugendliche Stefan P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheits- sowie einer Geldstrafe verurteilt.
Während der Angeklagte das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, meldete Franz P***** als gesetzlicher Vertreter ein Rechtsmittel an und führte dieses nach Zustellung einer Urteilsausfertigung auch selbst aus, wobei er gleichzeitig für den Fall, daß die Unterschrift eines Verteidigers erforderlich sei, den Antrag stellte, ihm einen Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beizugeben.Während der Angeklagte das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, meldete Franz P***** als gesetzlicher Vertreter ein Rechtsmittel an und führte dieses nach Zustellung einer Urteilsausfertigung auch selbst aus, wobei er gleichzeitig für den Fall, daß die Unterschrift eines Verteidigers erforderlich sei, den Antrag stellte, ihm einen Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beizugeben.
Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 1. September 1997 (ON 82) abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 23. Oktober 1997, AZ 7 Bs 463/97 (ON 87 des Vr-Aktes), nicht Folge.
Inzwischen war die Nichtigkeitsbeschwerde des gesetzlichen Vertreters vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß § 285 a Z 3 StPO zurückgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23.Dezember 1997, GZ 11 Os 178/97-6, nicht Folge.Inzwischen war die Nichtigkeitsbeschwerde des gesetzlichen Vertreters vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO zurückgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23.Dezember 1997, GZ 11 Os 178/97-6, nicht Folge.
In einer Eingabe vom 19.Februar 1998 (ON 94) erklärt Franz P*****, daß der angeführte Beschluß des Obersten Gerichtshofes "keine Zustimmung" finde. Gleichzeitig "beantragt" er, der Oberste Gerichtshof möge dahin erkennen, daß ihm laut seinem beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Antrag Verfahrenshilfe gewährt werde. Anläßlich einer Vernehmung beim Landesgericht Innsbruck am 17. März 1998 (ON 98) hielt er diesen Antrag aufrecht.
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach handelt es sich bei dem "Antrag" des Franz P***** um eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.Oktober 1997.
Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig, da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt (Mayerhofer StPO4 § 15 E 10).Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig, da die Strafprozeßordnung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gegen die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, E 10).
Soweit sich die Eingabe auch gegen den Inhalt des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23.Dezember 1997 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig, weil ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist (Art 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO).Soweit sich die Eingabe auch gegen den Inhalt des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 23.Dezember 1997 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig, weil ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist (Artikel 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO).
Die unzulässige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00056.98.0512.000
Dokumentnummer
JJT_19980512_OGH0002_0110OS00056_9800000_000