Diese Rechtsansicht steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß §§ 33, 292 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Diese Rechtsansicht steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraphen 33, 292, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Technisch ist vorauszuschicken (vgl Einzinger/Schubert/Schwabl/Wessely/Zykan MR 2005, 113): IP (Internet Protocol)-Adressen erscheinen als Folge von je vier Zahlen, die durch Punkte getrennt werden, zB 217.204.27.214. Sie erlauben eine logische Adressierung von Computern und anderen Endgeräten im Internet. Einem Endgerät wird dabei pro Netzwerkschnittstelle eine eindeutige IP-Adresse zugeordnet. Abgesehen von solchen, die für private Netze verwendet werden, sind IP-Adressen weltweit eindeutig. Access Provider verfügen normalerweise über ihnen zugeordnete Bereiche von IP-Adressen (IP-Ranges). Aus diesen wird dem Endgerät des Kunden eine einzelne IP-Adresse zugeordnet. Hiebei kann zwischen einer fixen (statischen) und einer dynamischen Zuordnung unterschieden werden.Technisch ist vorauszuschicken vergleiche Einzinger/Schubert/Schwabl/Wessely/Zykan MR 2005, 113): IP (Internet Protocol)-Adressen erscheinen als Folge von je vier Zahlen, die durch Punkte getrennt werden, zB 217.204.27.214. Sie erlauben eine logische Adressierung von Computern und anderen Endgeräten im Internet. Einem Endgerät wird dabei pro Netzwerkschnittstelle eine eindeutige IP-Adresse zugeordnet. Abgesehen von solchen, die für private Netze verwendet werden, sind IP-Adressen weltweit eindeutig. Access Provider verfügen normalerweise über ihnen zugeordnete Bereiche von IP-Adressen (IP-Ranges). Aus diesen wird dem Endgerät des Kunden eine einzelne IP-Adresse zugeordnet. Hiebei kann zwischen einer fixen (statischen) und einer dynamischen Zuordnung unterschieden werden.
Wenn vertraglich eine bestimmte unveränderliche IP-Adresse vereinbart ist, so wird dem Kunden eine solche fix zugewiesen (sogenannte „statische IP-Adresse"). In allen anderen Fällen wird die IP-Adresse an den Kunden dynamisch vergeben (sogenannte „dynamische IP-Adresse"): Das Endgerät authentifiziert sich am Remote Access Server (RAS) meist mit Benutzerkennung und Passwort. Der RAS weist ihm dann eine IP-Adresse aus einem dafür vorgesehenen Bereich zu. Bei jeder Authentifizierung wird dem Kunden eine neue IP-Adresse zugeteilt.
Die gerichtliche Erhebung von Daten einer Telekommunikation zum Zwecke der Strafverfolgung hat grundsätzlich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu erfolgen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 erkennt diesen Primat ausdrücklich an: Gemäß § 92 Abs 2 leg cit bleiben die Bestimmungen der Strafprozessordnung durch die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Telekommunikationsgesetzes 2003 (Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz) unberührt.Die gerichtliche Erhebung von Daten einer Telekommunikation zum Zwecke der Strafverfolgung hat grundsätzlich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung zu erfolgen. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003 erkennt diesen Primat ausdrücklich an: Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, leg cit bleiben die Bestimmungen der Strafprozessordnung durch die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Telekommunikationsgesetzes 2003 (Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz) unberührt.
Die Strafprozessordnung regelt in den §§ 149a ff die Überwachung einer Telekommunikation, wobei sie für bestimmte tiefgreifende Maßnahmen einschränkende Voraussetzungen aufstellt und besondere Verfahren anordnet. Unter dem Titel „Überwachung einer Telekommunikation" definiert § 149a Abs 1 Z 1 StPO drei Eingriffstatbestände, von denen jener der lit b leg cit - welche den auch als „Rufdatenrückerfassung" bezeichneten Vorgang (Reindl, WK-StPO § 149a Rz 48; Fabrizy StPO9 § 149a Rz 5) umschreibt - für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Demnach ist die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, eine - einschränkenden Bedingungen unterliegende - Überwachung einer Telekommunikation. Der Begriff des „Teilnehmeranschlusses" wird in § 149a Abs 1 Z 3 StPO - angelehnt an § 2 Z 2 ÜVO (Überwachungsverordnung, eine Ausführungsverordnung nach dem TKG) - definiert: Dies ist die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.Die Strafprozessordnung regelt in den Paragraphen 149 a, ff die Überwachung einer Telekommunikation, wobei sie für bestimmte tiefgreifende Maßnahmen einschränkende Voraussetzungen aufstellt und besondere Verfahren anordnet. Unter dem Titel „Überwachung einer Telekommunikation" definiert Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO drei Eingriffstatbestände, von denen jener der Litera b, leg cit - welche den auch als „Rufdatenrückerfassung" bezeichneten Vorgang (Reindl, WK-StPO Paragraph 149 a, Rz 48; Fabrizy StPO9 Paragraph 149 a, Rz 5) umschreibt - für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Demnach ist die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, eine - einschränkenden Bedingungen unterliegende - Überwachung einer Telekommunikation. Der Begriff des „Teilnehmeranschlusses" wird in Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - angelehnt an Paragraph 2, Ziffer 2, ÜVO (Überwachungsverordnung, eine Ausführungsverordnung nach dem TKG) - definiert: Dies ist die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.
„Adresse" ist gemäß § 2 Z 3 ÜVO die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung eines Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen.„Adresse" ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, ÜVO die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung eines Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen.
Bei elektronischer Kommunikation sind IP-Adressen solche Adressen (Reindl aaO Rz 3; Fabrizy aaO Rz 8; RV zum StRÄG 2002 1166 BlgNR XXI. GP 51). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die IP-Adresse auf Dauer (statisch) oder nur für eine einzige Verbindung (dynamisch) vergeben ist, weil sie auch in letzterer Variante - im Zusammenhalt mit dem Zeitraum ihrer Zuteilung - den Teilnehmeranschluss eindeutig individualisiert.Bei elektronischer Kommunikation sind IP-Adressen solche Adressen (Reindl aaO Rz 3; Fabrizy aaO Rz 8; Regierungsvorlage zum StRÄG 2002 1166 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 51). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die IP-Adresse auf Dauer (statisch) oder nur für eine einzige Verbindung (dynamisch) vergeben ist, weil sie auch in letzterer Variante - im Zusammenhalt mit dem Zeitraum ihrer Zuteilung - den Teilnehmeranschluss eindeutig individualisiert.
Im vorliegenden Fall ist die Privatanklägerin im Wege der - wenngleich mit anderer Intention als die übrigen Benutzer vorgenommenen - Teilnahme am Filesharing-System (was somit § 93 Abs 3 TKG 2003 nicht widerstreitet) bereits in Kenntnis der Internetadresse, von der aus der Verdächtige agiert hat. Ihr Auskunftsbegehren zielt lediglich dahin, Namen und Anschrift desjenigen Kunden des Access Providers in Erfahrung zu bringen, dem diese Adresse in einem bestimmten Zeitraum zugeordnet war, maW auf Stammdaten iSv § 92 Abs 3 lit a, lit c TKG 2003. Eine Auskunft über den Partner bei diesem elektronischen Verkehr wird in diesem Zusammenhang weder begehrt noch erteilt, weil nur die Vergabe der IP-Adresse durch den Provider Bestätigung findet.Im vorliegenden Fall ist die Privatanklägerin im Wege der - wenngleich mit anderer Intention als die übrigen Benutzer vorgenommenen - Teilnahme am Filesharing-System (was somit Paragraph 93, Absatz 3, TKG 2003 nicht widerstreitet) bereits in Kenntnis der Internetadresse, von der aus der Verdächtige agiert hat. Ihr Auskunftsbegehren zielt lediglich dahin, Namen und Anschrift desjenigen Kunden des Access Providers in Erfahrung zu bringen, dem diese Adresse in einem bestimmten Zeitraum zugeordnet war, maW auf Stammdaten iSv Paragraph 92, Absatz 3, Litera a,, Litera c, TKG 2003. Eine Auskunft über den Partner bei diesem elektronischen Verkehr wird in diesem Zusammenhang weder begehrt noch erteilt, weil nur die Vergabe der IP-Adresse durch den Provider Bestätigung findet.
Stammdaten unterliegen indes nicht dem im Art 10a StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses (§ 93 Abs 1 Satz 1 TKG 2003 e contrario). Sie dürfen (unter anderem) für die Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen ermittelt und verarbeitet werden (§ 97 Abs 1 Z 3 TKG 2003), deren Löschung steht (neben weiteren Gründen) die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entgegen (Abs 2 leg. cit.) Gemäß § 103 Abs 4 TKG 2003 (inhaltlich entsprechend § 96 Abs 7 TKG 1997) gelten die einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verwendung, Auswertung und Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten nicht gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen (vgl Fabrizy aaO Rz 17 und der weiterhin bedeutsame Erlass des BMJ vom 11. April 2003, Zl 430.002/34-II 3/2003).Stammdaten unterliegen indes nicht dem im Artikel 10 a, StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses (Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 TKG 2003 e contrario). Sie dürfen (unter anderem) für die Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen ermittelt und verarbeitet werden (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003), deren Löschung steht (neben weiteren Gründen) die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entgegen (Absatz 2, leg. cit.) Gemäß Paragraph 103, Absatz 4, TKG 2003 (inhaltlich entsprechend Paragraph 96, Absatz 7, TKG 1997) gelten die einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verwendung, Auswertung und Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten nicht gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen vergleiche Fabrizy aaO Rz 17 und der weiterhin bedeutsame Erlass des BMJ vom 11. April 2003, Zl 430.002/34-II 3 aus 2003,).
Stammdaten können - aber müssen nicht - Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation sein (§ 149a Abs 1 Z 2 erster Fall StPO). Selbst bei dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten an ein rite ermittelndes Gericht - der das Grundrecht auf Datenschutz nicht entgegensteht (§ 7 Abs 2 DSG) - keine Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO). Die grundrechtsschutzorientierte Auslegung dieses durch das StRÄG 2002 neu eingeführten, in den Materialien (vgl oben) nicht erläuterten Begriffes ergibt, dass damit mehr als eine bloße Ermittlung, Auswertung, Zuordnung, Abgleichung, Verwertung oder sonstige Verarbeitung im internen Bereich des Providers gemeint ist, nämlich ein Vorgang mit Außenwirkung (Verschaffung der Kenntnis, vgl § 119 StGB), weil nur ein solcher das Telekommunikationsgeheimnis verletzen kann. § 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO stellt auf die sogenannte „Rufdatenrückerfassung" ab, durch die offen gelegt wird, wann, wie lange und mit welchen Teilnehmern an der öffentlichen Telekommunikation mittels einer bestimmten Anlage aktiv oder passiv Verbindung aufgenommen wurde (vgl RV aaO 51 f und die dort bezogene Judikatur - ua 12 Os 152/00 = EvBl 2001/115 = JBl 2001, 531 mit Anm von Burgstaller - und Literatur). Eine derartige Offenlegung ist bei der Mitteilung der in Rede stehenden Stammdaten des Benutzers einer IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit nicht erforderlich. Auch nach dem am 1. Jänner 2008 in Kraft tretenden Strafprozessreformgesetz - das die Bestimmungen über die Überwachung einer Kommunikation neu strukturiert (Pilnacek/Pleischl Das neue Vorverfahren Rz 584) - läge der Eingriffstatbestand der „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung" (§ 135 Abs 2) nicht vor. Denn nach der Legaldefinition des § 134 Z 2 leg cit ist darunter die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 92 Abs 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (§ 92 Abs 3 Z 4a TKG) und Standortdaten (§ 92 Abs 3 Z 6 TKG) ua eines Telekommunikationsdienstes zu verstehen. Da die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, unter keinen der Eingriffstatbestände des § 149a Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren ist, bleibt zu prüfen, ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche ist jedoch weder nach dem Regelungsplan des StRÄG 2002 noch des Strafprozessreformgesetzes zu erkennen. Der Vorgang der Erhebung der Stammdaten des Inhabers eines bestimmten Teilnehmeranschlusses war schon vor der jeweiligen Gesetzwerdung bekannt und wurde von der strafgerichtlichen Praxis als außerhalb der Regeln für die Telekommunikationsüberwachung stehend angesehen. Das legislatorische Schweigen zwingt somit zur Annahme, der Gesetzgeber habe diesen Vorgang nicht den einschränkenden Bedingungen der Überwachung einer Telekommunikation unterwerfen wollen, zumal es sich um die am wenigsten eingriffsintensive Maßnahme handelt. Die Stammdaten des Namens und der Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können gemäß § 103 Abs 4 TKG 2003 formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden, was im Bedarfsfall durch die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung durchzusetzen ist.Stammdaten können - aber müssen nicht - Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation sein (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall StPO). Selbst bei dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten an ein rite ermittelndes Gericht - der das Grundrecht auf Datenschutz nicht entgegensteht (Paragraph 7, Absatz 2, DSG) - keine Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, StPO). Die grundrechtsschutzorientierte Auslegung dieses durch das StRÄG 2002 neu eingeführten, in den Materialien vergleiche oben) nicht erläuterten Begriffes ergibt, dass damit mehr als eine bloße Ermittlung, Auswertung, Zuordnung, Abgleichung, Verwertung oder sonstige Verarbeitung im internen Bereich des Providers gemeint ist, nämlich ein Vorgang mit Außenwirkung (Verschaffung der Kenntnis, vergleiche Paragraph 119, StGB), weil nur ein solcher das Telekommunikationsgeheimnis verletzen kann. Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, StPO stellt auf die sogenannte „Rufdatenrückerfassung" ab, durch die offen gelegt wird, wann, wie lange und mit welchen Teilnehmern an der öffentlichen Telekommunikation mittels einer bestimmten Anlage aktiv oder passiv Verbindung aufgenommen wurde vergleiche Regierungsvorlage aaO 51 f und die dort bezogene Judikatur - ua 12 Os 152/00 = EvBl 2001/115 = JBl 2001, 531 mit Anmerkung von Burgstaller - und Literatur). Eine derartige Offenlegung ist bei der Mitteilung der in Rede stehenden Stammdaten des Benutzers einer IP-Adresse zu einer bestimmten Zeit nicht erforderlich. Auch nach dem am 1. Jänner 2008 in Kraft tretenden Strafprozessreformgesetz - das die Bestimmungen über die Überwachung einer Kommunikation neu strukturiert (Pilnacek/Pleischl Das neue Vorverfahren Rz 584) - läge der Eingriffstatbestand der „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung" (Paragraph 135, Absatz 2,) nicht vor. Denn nach der Legaldefinition des Paragraph 134, Ziffer 2, leg cit ist darunter die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG) und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) ua eines Telekommunikationsdienstes zu verstehen. Da die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, unter keinen der Eingriffstatbestände des Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu subsumieren ist, bleibt zu prüfen, ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche ist jedoch weder nach dem Regelungsplan des StRÄG 2002 noch des Strafprozessreformgesetzes zu erkennen. Der Vorgang der Erhebung der Stammdaten des Inhabers eines bestimmten Teilnehmeranschlusses war schon vor der jeweiligen Gesetzwerdung bekannt und wurde von der strafgerichtlichen Praxis als außerhalb der Regeln für die Telekommunikationsüberwachung stehend angesehen. Das legislatorische Schweigen zwingt somit zur Annahme, der Gesetzgeber habe diesen Vorgang nicht den einschränkenden Bedingungen der Überwachung einer Telekommunikation unterwerfen wollen, zumal es sich um die am wenigsten eingriffsintensive Maßnahme handelt. Die Stammdaten des Namens und der Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können gemäß Paragraph 103, Absatz 4, TKG 2003 formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden, was im Bedarfsfall durch die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung durchzusetzen ist.
Daraus folgt, dass die Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien, wonach die weitere Zuordnung der von der Privatanklägerin bekanntgegebenen IP-Adresse dem Regime des § 149a StPO unterliege, weil dadurch zwangsläufig auf Verkehrsdaten gegriffen werden müsse, welche dem Kommunikationsgeheimnis unterlägen, verfehlt ist. Diesem Rechtsirrtum unterliegen auch die Beschlüsse der Ratskammer vom 1. Dezember 2004 und der Untersuchungsrichterin vom 2. Dezember 2004 insoweit, als darin die in Rede stehenden Stammdaten als der Regelung des § 149a StPO unterworfen angesehen werden.Daraus folgt, dass die Auffassung des Oberlandesgerichtes Wien, wonach die weitere Zuordnung der von der Privatanklägerin bekanntgegebenen IP-Adresse dem Regime des Paragraph 149 a, StPO unterliege, weil dadurch zwangsläufig auf Verkehrsdaten gegriffen werden müsse, welche dem Kommunikationsgeheimnis unterlägen, verfehlt ist. Diesem Rechtsirrtum unterliegen auch die Beschlüsse der Ratskammer vom 1. Dezember 2004 und der Untersuchungsrichterin vom 2. Dezember 2004 insoweit, als darin die in Rede stehenden Stammdaten als der Regelung des Paragraph 149 a, StPO unterworfen angesehen werden.
Mangels eines konkreten Nachteils für den (unbekannt bleibenden) Beschuldigten musste es mit der spruchgemäßen Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.