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Rechtssatz RS0120087×

Rechtssatz RS0120087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120087

Geschäftszahl

11Os57/05z (11Os58/05x, 11Os59/05v); 15Os172/10y (15Os173/10w)

Entscheidungsdatum

13.04.2011

Rechtssatz

Stammdaten unterliegen nicht dem im Artikel 10 a, StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses (Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 TKG 2003 e contrario). Selbst bei dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten an ein rite ermittelndes Gericht - der das Grundrecht auf Datenschutz nicht entgegensteht (Paragraph 7, Absatz 2, DSG) - keine Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, StPO). Die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, ist unter keinen der Eingriffstatbestände des Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu subsumieren; eine planwidrige Gesetzeslücke diesbezüglich ist weder nach dem Regelungsplan des StRÄG 2002 noch des Strafprozessreformgesetzes zu erkennen. Die Stammdaten des Namens und der Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können gemäß Paragraph 103, Absatz 4, TKG 2003 formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden, was im Bedarfsfall durch die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung durchzusetzen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 57/05z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 57/05z
  • 15 Os 172/10y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 15 Os 172/10y
    Vgl auch; Beisatz: Siehe RS126818. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120087

Im RIS seit

25.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20050726_OGH0002_0110OS00057_05Z0000_002