Rechtssatz RS0120087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120087
Geschäftszahl
11Os57/05z (11Os58/05x, 11Os59/05v); 15Os172/10y (15Os173/10w)
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
Stammdaten unterliegen nicht dem im Art 10a StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses (§ 93 Abs 1 Satz 1 TKG 2003 e contrario). Selbst bei dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten an ein rite ermittelndes Gericht - der das Grundrecht auf Datenschutz nicht entgegensteht (§ 7 Abs 2 DSG) - keine Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (§ 149a Abs 1 Z 1 lit b StPO). Die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, ist unter keinen der Eingriffstatbestände des § 149a Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren; eine planwidrige Gesetzeslücke diesbezüglich ist weder nach dem Regelungsplan des StRÄG 2002 noch des Strafprozessreformgesetzes zu erkennen. Die Stammdaten des Namens und der Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können gemäß § 103 Abs 4 TKG 2003 formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden, was im Bedarfsfall durch die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung durchzusetzen ist.Stammdaten unterliegen nicht dem im Artikel 10 a, StGG verankerten Grundrecht des Kommunikationsgeheimnisses (Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 TKG 2003 e contrario). Selbst bei dynamischen IP-Adressen erfordert die Übermittlung der zugehörigen Stammdaten an ein rite ermittelndes Gericht - der das Grundrecht auf Datenschutz nicht entgegensteht (Paragraph 7, Absatz 2, DSG) - keine Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung einer Telekommunikation waren (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, StPO). Die Erhebung des Namens und der Wohnadresse eines Internetbenutzers, dem eine bestimmte - sei es statische, sei es dynamische - Internetadresse zugewiesen ist oder war, ist unter keinen der Eingriffstatbestände des Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu subsumieren; eine planwidrige Gesetzeslücke diesbezüglich ist weder nach dem Regelungsplan des StRÄG 2002 noch des Strafprozessreformgesetzes zu erkennen. Die Stammdaten des Namens und der Wohnanschrift des Inhabers eines bereits individualisierten Teilnehmeranschlusses können gemäß Paragraph 103, Absatz 4, TKG 2003 formlos bekannt gegeben oder durch formelle Vernehmung einer physischen Person des Access-Providers als Zeugen ermittelt werden, was im Bedarfsfall durch die entsprechenden Zwangsmaßnahmen der Strafprozessordnung durchzusetzen ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 57/05z
Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 57/05z
- 15 Os 172/10y
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 15 Os 172/10y
Vgl auch; Beisatz: Siehe RS126818. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120087
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20050726_OGH0002_0110OS00057_05Z0000_002