[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Einwand, anstelle des Schöffengerichts wäre für die urteilsgegenständliche schwere Körperverletzung (II/) aufgrund der Strafdrohung des § 84 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig gewesen, fällt nicht in den Anfechtungsrahmen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111; 12 Os 75/17x) und vernachlässigt, dass ein höherqualifizierter Spruchkörper mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften stets „auf dem Gesetz“ beruht (RIS-Justiz RS0099146, vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 115; Lewisch WK-StPO § 261 Rz 3 und 30; zu dem von der [hier: unter anderem wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB {ON 3} erhobenen] Anklage angerufenen Gerichtskörper als Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111). [4] Der Einwand, anstelle des Schöffengerichts wäre für die urteilsgegenständliche schwere Körperverletzung (II/) aufgrund der Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz 4, StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig gewesen, fällt nicht in den Anfechtungsrahmen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111; 12 Os 75/17x) und vernachlässigt, dass ein höherqualifizierter Spruchkörper mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften stets „auf dem Gesetz“ beruht (RIS-Justiz RS0099146, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 115; Lewisch WK-StPO Paragraph 261, Rz 3 und 30; zu dem von der [hier: unter anderem wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB {ON 3} erhobenen] Anklage angerufenen Gerichtskörper als Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111).
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) der Geste des „Haltens“ des Messers unter selbstständiger Interpretation einer einzelnen Passage der Aussage des Zeugen I* vor der Kriminalpolizei (ON 2.5 S 8) sowie unter Verweis auf isoliert herausgegriffene Teile der eigenen Verantwortung (ON 2.4 S 7) einen für den Beschwerdeführer günstigeren Bedeutungsinhalt beimisst als ihn die Tatrichter konstatierten (vgl US 3), legt sie keine diesbezügliche Fehlbeurteilung bei der Beweiswürdigung qualifiziert (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) nahe. [5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) der Geste des „Haltens“ des Messers unter selbstständiger Interpretation einer einzelnen Passage der Aussage des Zeugen I* vor der Kriminalpolizei (ON 2.5 S 8) sowie unter Verweis auf isoliert herausgegriffene Teile der eigenen Verantwortung (ON 2.4 S 7) einen für den Beschwerdeführer günstigeren Bedeutungsinhalt beimisst als ihn die Tatrichter konstatierten vergleiche US 3), legt sie keine diesbezügliche Fehlbeurteilung bei der Beweiswürdigung qualifiziert (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) nahe.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Vorliegen einer qualifizierten Vorsatzform Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 84 Abs 4 StGB sein sollte (vgl auch Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 70). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Vorliegen einer qualifizierten Vorsatzform Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sein sollte vergleiche auch Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 84, Rz 70).
[7] Die auf die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 StGB) abzielende Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt den ausschließlich in einem Vergleich des Urteilssachverhalts gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810), indem sie – der vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei folgend (US 5) – behauptet, die Tätlichkeiten wären von den Security-Mitarbeitern ausgegangen (vgl aber US 3). [7] Die auf die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (Paragraph 3, StGB) abzielende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt den ausschließlich in einem Vergleich des Urteilssachverhalts gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810), indem sie – der vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei folgend (US 5) – behauptet, die Tätlichkeiten wären von den Security-Mitarbeitern ausgegangen vergleiche aber US 3).
[8] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie sich bloß – im Übrigen urteils- und aktenfremd (vgl US 4 ff) – auf eine „in vollem Umfang“ geständige Verantwortung des Beschwerdeführers beruft. [8] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie sich bloß – im Übrigen urteils- und aktenfremd vergleiche US 4 ff) – auf eine „in vollem Umfang“ geständige Verantwortung des Beschwerdeführers beruft.
[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.