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Entscheidung 11 Os 57/24b×

Entscheidung 11 Os 57/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os57/24b

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Edermeier-Edermayr, LL.M. (WU), als Schriftführer in der Strafsache gegen G* H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Jänner 2024, GZ 26 Hv 97/23d-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G* H* des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (I/) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 14. August 2023 in D* versucht,

I/ die Mitarbeiter der Ö* A* und I* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper sowie durch Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Durchsetzung des Hausrechts zu nötigen, indem er zunächst ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 5 cm aus seiner Jackentasche holte, dieses öffnete und gegen die beiden Sicherheitsmitarbeiter richtete und anschließend mit dem Klappmesser eine Stichbewegung in Richtung des Oberschenkels des A* führte, wobei dieser dem Stich ausweichen konnte;

II/ in Tateinheit mit der zu I/ geschilderten Handlung A* vorsätzlich am Körper zu verletzen und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) vorsätzlich herbeizuführen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Einwand, anstelle des Schöffengerichts wäre für die urteilsgegenständliche schwere Körperverletzung (II/) aufgrund der Strafdrohung des Paragraph 84, Absatz 4, StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig gewesen, fällt nicht in den Anfechtungsrahmen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111; 12 Os 75/17x) und vernachlässigt, dass ein höherqualifizierter Spruchkörper mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften stets „auf dem Gesetz“ beruht (RIS-Justiz RS0099146, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 115; Lewisch WK-StPO Paragraph 261, Rz 3 und 30; zu dem von der [hier: unter anderem wegen Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB {ON 3} erhobenen] Anklage angerufenen Gerichtskörper als Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111).

[5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) der Geste des „Haltens“ des Messers unter selbstständiger Interpretation einer einzelnen Passage der Aussage des Zeugen I* vor der Kriminalpolizei (ON 2.5 S 8) sowie unter Verweis auf isoliert herausgegriffene Teile der eigenen Verantwortung (ON 2.4 S 7) einen für den Beschwerdeführer günstigeren Bedeutungsinhalt beimisst als ihn die Tatrichter konstatierten vergleiche US 3), legt sie keine diesbezügliche Fehlbeurteilung bei der Beweiswürdigung qualifiziert (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583) nahe.

[6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zur Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Vorliegen einer qualifizierten Vorsatzform Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sein sollte vergleiche auch Burgstaller/Schütz in WK² StGB Paragraph 84, Rz 70).

[7] Die auf die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (Paragraph 3, StGB) abzielende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) verfehlt den ausschließlich in einem Vergleich des Urteilssachverhalts gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810), indem sie – der vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfenen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei folgend (US 5) – behauptet, die Tätlichkeiten wären von den Security-Mitarbeitern ausgegangen vergleiche aber US 3).

[8] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Kriterien verfehlt die Beschwerde, indem sie sich bloß – im Übrigen urteils- und aktenfremd vergleiche US 4 ff) – auf eine „in vollem Umfang“ geständige Verantwortung des Beschwerdeführers beruft.

[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00057.24B.0618.000

Im RIS seit

26.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20240618_OGH0002_0110OS00057_24B0000_000