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Entscheidung 11 Os 57/26f×

Entscheidung 11 Os 57/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os57/26f

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Sh* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 14. Jänner 2026, GZ 47 Hv 5/25y-158, weiters über die Beschwerde des Angeklagten Sh* gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Sh* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde * Sh* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (A/1/) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/2/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er am 31. Dezember 2024 in S*

A/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemeinsam mit dem Mitangeklagten * S* und dem abgesondert verfolgten * M*

1/ * K* absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er die Hände des K* am Rücken festhielt, während S* ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm an dessen rechte Halsseite hielt und mit diesem nach Erhöhung des Drucks in den Halsbereich eindrang, und – nachdem sich K* aus dem Haltegriff mit einer Hand befreit hatte – M* diesem einen Schlag mit einer geöffneten Schere in dessen linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch K* zu Boden fiel, woraufhin S*, M* und Sh* auf den am Boden liegenden K* (M* auch mit der Schere) weiter einschlugen, wodurch K* eine Schnittverletzung am Hals, eine Stichverletzung im Bereich des linken Ohrs, eine Kopfprellung, Nasenbluten, Hämatome und Abschürfungen im Bereich des Gesichtes, eine Rissquetschwunde im Bereich ober dem linken Auge, einen Bruch des Mittelfußknochens (rechts) sowie eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer erlitt,

2/ * K* durch die zu 1/ geschilderten Handlungen, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich dem (US 8, 12: gleichzeitig ausdrücklich geforderten) Begleichen von Schulden zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sh*.

[4]         Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter das von der Beschwerde (erkennbar) angesprochene gerichtsmedizinische DNA-Gutachten (ON 116.1) erörtert (US 17). Mit der Behauptung, das Gericht habe bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt, kann weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung der Entscheidungsgründe geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0099599). Somit erschöpft sich die Kritik daran, dass das Schöffengericht aus dem Fehlen von DNA-Spuren des Angeklagten Sh* an sichergestellten (mutmaßlichen) Tatwaffen und an einem Kleidungsstück des Opfers nicht für diesen Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen hat, in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; zur [mangelnden] Aussagekraft des Fehlens von biologischem Spurenmaterial auf Gegenständen nach [potentiellem] Körperkontakt siehe im Übrigen ON 116.1 S 19 und RIS-Justiz RS0118444 [T16]).

[5]         Die gesetzliche Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen, erfordert in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, die diesbezüglichen Fundstellen – insbesondere bei umfangreichem Aktenmaterial – zu nennen (RIS-Justiz RS0124172 [insbesondere T4]). Schon daran scheitert die Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), soweit sie das Übergehen von „aktenkundigen“ Beweisergebnissen zum Fehlen von „Abwehr- oder Kampfverletzungen“ des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme beanstandet.

[6]         Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall; nominell auch Ziffer 5, dritter Fall) ist die Ableitung der aktiven Tatbeteiligung des Beschwerdeführers aus Aussagen des Tatopfers K* (US 11) und der unbeteiligten Tatzeugen A* L*, N* L* und F* L* (US 13 ff) sowie aus ersten Depositionen des Zeugen * E* vor der Polizei (US 14 ff) und Angaben des Beschwerdeführers selbst (US 11 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413). Dabei haben die Tatrichter auch eine frühere Verurteilung des Zeugen K* wegen falscher Zeugenaussage (US 11 f) und die im gegenständlichen Verfahren sowie in einem anderen Strafverfahren getätigten (wechselnden) Angaben des Zeugen E* sowie dessen Aussageverhalten eingehend gewürdigt und dargetan, weshalb sie dennoch von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt waren.

[7]         Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsaussagen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[8]                 Mit dem Hinweis auf die „einschlägige Vorstrafe“ des Belastungszeugen K* (wegen falscher Beweisaussage), die Aussage des Zeugen E* in der Hauptverhandlung, das Fehlen von DNA-Spuren des Nichtigkeitswerbers „am Tatort“ sowie von „Kampfspuren an seinem Körper“ gelingt es der Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermeint, die Verurteilung stütze sich „ausschließlich auf die Aussagen zweier Zeugen“, entfernt sie sich im Übrigen von der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1 und T3], RS0118780 [insbesondere T1]).

[9]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[10]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00057.26F.0630.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00057_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung