Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gegenstand der Anklage ist nicht die rechtliche Beurteilung der Anklagetat durch den Ankläger, sondern die Beteiligung des Angeklagten an dem in der Anklage geschilderten Vorkommnis mit allen seinen begleitenden Umständen, wobei Anklagesatz und Begründung der Anklageschrift ein einheitliches Ganzes bilden (Foregger-Serini, StPO.2, Erl. I zu § 262; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 1 bis 12 zu § 262 StPO.).Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Gegenstand der Anklage ist nicht die rechtliche Beurteilung der Anklagetat durch den Ankläger, sondern die Beteiligung des Angeklagten an dem in der Anklage geschilderten Vorkommnis mit allen seinen begleitenden Umständen, wobei Anklagesatz und Begründung der Anklageschrift ein einheitliches Ganzes bilden (Foregger-Serini, StPO.2, Erl. römisch eins zu Paragraph 262,; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 1 bis 12 zu Paragraph 262, StPO.).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so bestand nach der ursprünglichen Anklage die Tat des Beschwerdeführers darin, daß er Regina B durch Ohrfeigen, Würgen und Auseinanderzwängen der Beine zum außerehelichen Beischlaf nötigte (S. 63 f.); dabei wurde auch - im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers - erwähnt, daß Regina B Nasenbluten erlitt. Damit zeigt sich, daß die Anklage auf den gesamten Vorfall einging, wenn dies zum Teil auch nur in der Begründung geschah. Eine gesonderte Anführung dieser Tathandlung und der Verletzungen im Anklagesatz war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erforderlich, weil - wie er selbst einräumt - eine Konkurrenz zwischen dem Vergehen nach dem § 83 und dem Verbrechen nach dem § 202 Abs. 1 StGB. ausgeschlossen ist:Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so bestand nach der ursprünglichen Anklage die Tat des Beschwerdeführers darin, daß er Regina B durch Ohrfeigen, Würgen und Auseinanderzwängen der Beine zum außerehelichen Beischlaf nötigte (S. 63 f.); dabei wurde auch - im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers - erwähnt, daß Regina B Nasenbluten erlitt. Damit zeigt sich, daß die Anklage auf den gesamten Vorfall einging, wenn dies zum Teil auch nur in der Begründung geschah. Eine gesonderte Anführung dieser Tathandlung und der Verletzungen im Anklagesatz war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht erforderlich, weil - wie er selbst einräumt - eine Konkurrenz zwischen dem Vergehen nach dem Paragraph 83 und dem Verbrechen nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB. ausgeschlossen ist:
Das Schöffengericht war verpflichtet, das unter Anklage gestellte Tatgeschehen umfassend zu prüfen und hätte auch ohne Modifikation der Anklage zum Schuldspruch wegen Körperverletzung gelangen müssen, wenn es sich davon überzeugte, daß den in der Anklage erwähnten, zu körperlichen Beschädigungen führenden, (zunächst) ausdrücklich als Nötigungsmittel angesehenen Mißhandlungen der Regina B kein Vorsatz des Beschwerdeführers in dieser Richtung zugrunde lag. Daß die Staatsanwaltschaft die Zufügung der Verletzungen als von der Nötigung zum Beischlaf gesondertes Ereignis aufgefaßt hätte, kann der Anklageschrift - der Beschwerde zuwider - demnach nicht entnommen werden.
Da der Vorfall somit in seiner Gesamtheit unter Anklage stand, trat auch keine Verjährung des Vergehens der Körperverletzung ein. Nach Wegfall des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf, dessen subjektive Voraussetzungen das Erstgericht verneinte, lebte die Strafbarkeit der Tat als Vergehen der Körperverletzung wieder auf (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 27 zu § 83 StGB.).Da der Vorfall somit in seiner Gesamtheit unter Anklage stand, trat auch keine Verjährung des Vergehens der Körperverletzung ein. Nach Wegfall des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf, dessen subjektive Voraussetzungen das Erstgericht verneinte, lebte die Strafbarkeit der Tat als Vergehen der Körperverletzung wieder auf vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 27 zu Paragraph 83, StGB.).
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z. 9Der Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. b StPO. liegt somit nicht vor.Litera b, StPO. liegt somit nicht vor.
Der auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. c StPO. gestützte Einwand des Beschwerdeführers, es habe für einen Schuldspruch nach dem § 83 Abs. 1 StGB. an der erforderlichen Anklage gefehlt, entbehrt hinwieder der gesetzmäßigen Ausführung, denn die vom Beschwerdeführer auch in diesem Rahmen behauptete Verjährung des Vergehens der Körperverletzung betrifft nicht die - rein formell zu beurteilende - Frage der Berechtigung zur Anklage, sondern das Vorliegen eines sogenannten Strafaufhebungsgrundes, der nicht die Berechtigung zur Anklage beseitigt, sondern lediglich die Bestrafung wegen der Tat ausschließt und mit dem - ohnehin angezogenen - Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. geltend gemacht werden kann.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO. gestützte Einwand des Beschwerdeführers, es habe für einen Schuldspruch nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB. an der erforderlichen Anklage gefehlt, entbehrt hinwieder der gesetzmäßigen Ausführung, denn die vom Beschwerdeführer auch in diesem Rahmen behauptete Verjährung des Vergehens der Körperverletzung betrifft nicht die - rein formell zu beurteilende - Frage der Berechtigung zur Anklage, sondern das Vorliegen eines sogenannten Strafaufhebungsgrundes, der nicht die Berechtigung zur Anklage beseitigt, sondern lediglich die Bestrafung wegen der Tat ausschließt und mit dem - ohnehin angezogenen - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. geltend gemacht werden kann.
Daß aber schließlich, worauf der Beschwerdeführer gleichfalls unter
Berufung auf die Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO. hinweist, die Anklage sich auf eine Tat vom 26.Juni 1978 bezieht, während im Urteil die Tatzeit (unrichtig) mit 26. Jänner 1978 angeführt ist, stellt ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern ist, wie sich aus dem Zusammenhang von Spruch und Urteilsgründen ergibt, lediglich als berichtigungsfähiger Schreibfehler (§ 270 Abs. 3 StPO.) anzusehen.Berufung auf die Ziffer 9, Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. hinweist, die Anklage sich auf eine Tat vom 26.Juni 1978 bezieht, während im Urteil die Tatzeit (unrichtig) mit 26. Jänner 1978 angeführt ist, stellt ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern ist, wie sich aus dem Zusammenhang von Spruch und Urteilsgründen ergibt, lediglich als berichtigungsfähiger Schreibfehler (Paragraph 270, Absatz 3, StPO.) anzusehen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher
zur Gänze zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.