Der gegen diese Schuldsprüche unter Bezugnahme auf § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der gegen diese Schuldsprüche unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Zu den Fakten A/1. und 2. sowie B/:
Zu diesen Schuldsprüchen wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der vollen Berauschung stellte das Erstgericht fest, der Angeklagte sei zu den Tatzeiten jeweils volltrunken und daher nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Handelns einzusehen. Es setzte sich hiebei nicht mit der eine völlige Willenslosigkeit des Angeklagten bekundenden Aussage des Zeugen Franz B (S. 101 f.) auseinander. Diese - vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügte - Unvollständigkeit ist aus folgenden Gründen entscheidungswesentlich:
Was einem nach § 287 StGB zu beurteilenden Volltrunkenen fehlt, ist die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit, also das biologische Schuldelement, nicht jedoch die auf Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichtete Willensreaktion. Denn für die Zurechnung einer Rauschtat als Vergehen nach dem § 287 StGB ist erforderlich, daß hinter der im Rausch verübten, sich dem äußeren Geschehen nach als Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender - wenngleich der Willensbildung eines nicht volltrunkenen Täters nicht gleichzusetzender - Wille des Berauschten steht, einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeizuführen. Fehlt ein solcher Wille, mangelt es an der Strafbarkeit überhaupt (vgl. dazu u.a. SSt. 47/35 = LSK. 1976/290;Was einem nach Paragraph 287, StGB zu beurteilenden Volltrunkenen fehlt, ist die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit, also das biologische Schuldelement, nicht jedoch die auf Herbeiführung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichtete Willensreaktion. Denn für die Zurechnung einer Rauschtat als Vergehen nach dem Paragraph 287, StGB ist erforderlich, daß hinter der im Rausch verübten, sich dem äußeren Geschehen nach als Verbrechen oder Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender - wenngleich der Willensbildung eines nicht volltrunkenen Täters nicht gleichzusetzender - Wille des Berauschten steht, einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeizuführen. Fehlt ein solcher Wille, mangelt es an der Strafbarkeit überhaupt vergleiche dazu u.a. SSt. 47/35 = LSK. 1976/290;
LSK. 1981/157; 1982/180; zuletzt 11 Os 52/83).
Der vorstehend aufgezeigte Begründungsmangel in Form einer Unvollständigkeit macht den in Rede stehenden Schuldspruch nichtig im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. Es braucht daher auf das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund nicht mehr näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei jedoch, daß - wie der Beschwerdeführer auch in diesem Belange zutreffend rügt - die (nur im Urteilsspruch aufscheinende) Annahme, das im Zustand voller Berauschung angeeignete bzw anzueignen versuchte Gut übersteige den Wert von 5.000 S (S. 106), ohne jede Begründung blieb, sodaß eine die (hinsichtlich des Grunddeliktes angenommene) Qualifikation des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB tragende mängelfreie Feststellung nicht gegeben ist. Aus der Summierung der feststellbaren Werte ergibt sich dieser Betrag nicht; ob er durch Hinzurechnung der nicht mehr feststellbaren Werte (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erreicht wird, hätte auf der Basis der Verfahrensergebnisse einer Begründung bedurft (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO).Der vorstehend aufgezeigte Begründungsmangel in Form einer Unvollständigkeit macht den in Rede stehenden Schuldspruch nichtig im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Es braucht daher auf das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund nicht mehr näher eingegangen zu werden. Bemerkt sei jedoch, daß - wie der Beschwerdeführer auch in diesem Belange zutreffend rügt - die (nur im Urteilsspruch aufscheinende) Annahme, das im Zustand voller Berauschung angeeignete bzw anzueignen versuchte Gut übersteige den Wert von 5.000 S (S. 106), ohne jede Begründung blieb, sodaß eine die (hinsichtlich des Grunddeliktes angenommene) Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB tragende mängelfreie Feststellung nicht gegeben ist. Aus der Summierung der feststellbaren Werte ergibt sich dieser Betrag nicht; ob er durch Hinzurechnung der nicht mehr feststellbaren Werte (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erreicht wird, hätte auf der Basis der Verfahrensergebnisse einer Begründung bedurft (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Zu den Fakten II. 1. und 2.:Zu den Fakten römisch zwei. 1. und 2.:
Auch diese Schuldsprüche sind mit Begründungsmängeln im Sinn des insoweit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO behaftet.Auch diese Schuldsprüche sind mit Begründungsmängeln im Sinn des insoweit geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behaftet.
Wie der Sachverständige Primarius Dr. Heinrich H in seinem - in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 101) -
Gutachten (ON. 19) ausführte, hängt die Beurteilung des Alkoholisierungsgrades in erster Linie davon ab, ob der Angeklagte bereits bei Beginn der Zeche(n), also bei Bestellung der später nicht bezahlten Getränke, unter erheblichem Alkoholeinfluß stand oder nicht (S. 89). Das Schöffengericht, welches seine Feststellungen ua auf das eben erwähnte Gutachten stützte (s. S. 110), setzte sich mit dieser Frage nicht auseinander, nahm - ohne jedwede Begründung - (selbstverschuldete) volle Berauschung (§ 287 StGB) nicht an und sprach den Angeklagten wegen Betruges (§ 146 StGB) schuldig.Gutachten (ON. 19) ausführte, hängt die Beurteilung des Alkoholisierungsgrades in erster Linie davon ab, ob der Angeklagte bereits bei Beginn der Zeche(n), also bei Bestellung der später nicht bezahlten Getränke, unter erheblichem Alkoholeinfluß stand oder nicht (S. 89). Das Schöffengericht, welches seine Feststellungen ua auf das eben erwähnte Gutachten stützte (s. S. 110), setzte sich mit dieser Frage nicht auseinander, nahm - ohne jedwede Begründung - (selbstverschuldete) volle Berauschung (Paragraph 287, StGB) nicht an und sprach den Angeklagten wegen Betruges (Paragraph 146, StGB) schuldig.
Des weiteren unterließ das Erstgericht zum Faktum II.2. eine Begründung für den von ihm angenommenen Betrugsvorsatz. Es überging in diesem Zusammenhang die Verantwortung des Angeklagten, er hätte bei dem Gastwirt Leo G - auch schon früher in Anspruch genommenen - Kredit gehabt (S. 100).Des weiteren unterließ das Erstgericht zum Faktum römisch zwei.2. eine Begründung für den von ihm angenommenen Betrugsvorsatz. Es überging in diesem Zusammenhang die Verantwortung des Angeklagten, er hätte bei dem Gastwirt Leo G - auch schon früher in Anspruch genommenen - Kredit gehabt (S. 100).
Mithin mußten auch diese Schuldsprüche der Aufhebung verfallen, sodaß auf die zu diesen Fakten erhobenen weiteren Rügen (Z. 9 lit. a und - der Sache nach - Z. 4 des § 281 Abs.1Mithin mußten auch diese Schuldsprüche der Aufhebung verfallen, sodaß auf die zu diesen Fakten erhobenen weiteren Rügen (Ziffer 9, Litera a und - der Sache nach - Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO) nicht mehr einzugehen war.
Zusammenfassend zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (§ 285 e StPO).Zusammenfassend zeigt sich, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (Paragraph 285, e StPO).