Abgesehen davon, daß solche Beweisanträge nicht mit der (sinngemäßen) Begründung zurückgewiesen werden dürfen, das Gericht halte die Sachlage auf Grund der vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend geklärt (EvBl 1957/34; RZ 1959, S 173 uva), setzte das Erstgericht, dem es schon im Hinblick auf die ihm gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 258 StPO obliegenden Pflichten verwehrt war, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten V*** bestimmen zu lassen, einen Akt unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung (Mayerhofer-Rieder2 ENr 78 ff zu § 281 Z 4 StPO). Ein Beweisantrag darf nämlich namentlich (auch) dann nicht abgewiesen werden, wenn der Beweisgegenstand erheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme, also eine weitere Klärung des relevanten Sachverhaltes, nicht von vornherein auszuschließen ist (SSt 13/89, 52/17 uva). Dies war aber, wie die Nichtigkeitsbeschwerde im gegebenen Zusammenhang zutreffend hervorhebt, schon deswegen der Fall, weil Ignaz P*** nach seinen eigenen Angaben als Tatzeuge in Betracht kommen könnte (vgl insbes S 49) und zu den Schuldspruchfakten B bisher im einzelnen gar nicht vernommen wurde. Doch auch bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer weiter begehrten Einvernahme der erhebenden Gendarmeriebeamten Walter Z*** und Karl P*** über das Zustandekommen seiner Gendarmerieangaben "jeweils nur über Vorhalt und unter dem Eindruck der angedrohten Verhaftung" (S 125 iVm S 111) setzte sich das Erstgericht über die dargelegten Grundsätze eines fairen, unparteiische Verfahrens hinweg. Dies gilt nicht nur für die lapidare Begründung im Hauptverhandlungsprotokoll, daß die beiden Beamten bei der "klaren Sach- und Rechtslage" zur "Wahrheitsfindung nichts mehr beitragen" können (S 125), sondern auch für den Hinweis im Urteil (S 135, 136), daß die mit den beiden jugendlichen Beschuldigten ohne Beiziehung einer Vertrauensperson (§ 37 JGG) aufgenommenen Protokolle ohnehin nicht verwertet worden seien. Das Erstgericht läßt hiebei unberücksichtigt, daß die - insbesonders für die Urteilsfällung der Laienrichter unter Umständen relevanten - Protokolle als Bestandteil der Anzeige ON 2 zur Verlesung gelangten (S 125), also in das Beweisverfahren Eingang fanden, und überdies auch während der Hauptverhandlung Gegenstand von Vorhalten waren (vgl S 116). Das Schöffengericht erklärte zudem ausdrücklich und undifferenziert, sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Gendarmerieerhebungen zu stützen. Auch kann es nach der weiteren Begründung für die Abweisung der Einvernahme der beiden Zeugen Z*** und P*** nicht ausgeschlossen werden, daß das Erstgericht im Hinblick auf die im gegebenen Zusammenhang gewählte Formulierung im angefochtenen Urteil, daß die beiden Beamten "ihre Feststellungen in nachvollziehbarer Weise in der Anzeige getroffen haben", im Wege einer vorgreifenden Beweiswürdigung von vornherein davon ausging, die in der Anzeige zusammengefaßten Erhebungsergebnisse der Gendarmerie seien auf unbedenkliche Weise und nicht - zumindest zum Teil - unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Einschüchterungen (vgl S 111) zustandegekommen.Abgesehen davon, daß solche Beweisanträge nicht mit der (sinngemäßen) Begründung zurückgewiesen werden dürfen, das Gericht halte die Sachlage auf Grund der vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend geklärt (EvBl 1957/34; RZ 1959, S 173 uva), setzte das Erstgericht, dem es schon im Hinblick auf die ihm gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 258 StPO obliegenden Pflichten verwehrt war, den Umfang des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten V*** bestimmen zu lassen, einen Akt unzulässiger vorgreifender Beweiswürdigung (Mayerhofer-Rieder2 ENr 78 ff zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Ein Beweisantrag darf nämlich namentlich (auch) dann nicht abgewiesen werden, wenn der Beweisgegenstand erheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme, also eine weitere Klärung des relevanten Sachverhaltes, nicht von vornherein auszuschließen ist (SSt 13/89, 52/17 uva). Dies war aber, wie die Nichtigkeitsbeschwerde im gegebenen Zusammenhang zutreffend hervorhebt, schon deswegen der Fall, weil Ignaz P*** nach seinen eigenen Angaben als Tatzeuge in Betracht kommen könnte vergleiche insbes S 49) und zu den Schuldspruchfakten B bisher im einzelnen gar nicht vernommen wurde. Doch auch bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer weiter begehrten Einvernahme der erhebenden Gendarmeriebeamten Walter Z*** und Karl P*** über das Zustandekommen seiner Gendarmerieangaben "jeweils nur über Vorhalt und unter dem Eindruck der angedrohten Verhaftung" (S 125 in Verbindung mit S 111) setzte sich das Erstgericht über die dargelegten Grundsätze eines fairen, unparteiische Verfahrens hinweg. Dies gilt nicht nur für die lapidare Begründung im Hauptverhandlungsprotokoll, daß die beiden Beamten bei der "klaren Sach- und Rechtslage" zur "Wahrheitsfindung nichts mehr beitragen" können (S 125), sondern auch für den Hinweis im Urteil (S 135, 136), daß die mit den beiden jugendlichen Beschuldigten ohne Beiziehung einer Vertrauensperson (Paragraph 37, JGG) aufgenommenen Protokolle ohnehin nicht verwertet worden seien. Das Erstgericht läßt hiebei unberücksichtigt, daß die - insbesonders für die Urteilsfällung der Laienrichter unter Umständen relevanten - Protokolle als Bestandteil der Anzeige ON 2 zur Verlesung gelangten (S 125), also in das Beweisverfahren Eingang fanden, und überdies auch während der Hauptverhandlung Gegenstand von Vorhalten waren vergleiche S 116). Das Schöffengericht erklärte zudem ausdrücklich und undifferenziert, sich bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Gendarmerieerhebungen zu stützen. Auch kann es nach der weiteren Begründung für die Abweisung der Einvernahme der beiden Zeugen Z*** und P*** nicht ausgeschlossen werden, daß das Erstgericht im Hinblick auf die im gegebenen Zusammenhang gewählte Formulierung im angefochtenen Urteil, daß die beiden Beamten "ihre Feststellungen in nachvollziehbarer Weise in der Anzeige getroffen haben", im Wege einer vorgreifenden Beweiswürdigung von vornherein davon ausging, die in der Anzeige zusammengefaßten Erhebungsergebnisse der Gendarmerie seien auf unbedenkliche Weise und nicht - zumindest zum Teil - unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Einschüchterungen vergleiche S 111) zustandegekommen.
Schon allein diese nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO Nichtigkeit begründenden sämtliche Schuldsprüche erfassenden Mängel des Urteils nötigen - gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch im Fall des wegen der Fakten A 1 und 2 bereits rechtskräftig abgeurteilten (nicht geständigen) Mitangeklagten Christian E***, dem der in der Nichtigkeitsbeschwerde des Gerwich V*** aufgegriffene Verfahrensmangel der unterbliebenen Einvernahme der erhebenden Gendarmeriebeamten ebenfalls zustatten kommt - zur (Urteils-)Aufhebung und Zurückverweisung der Strafsache an die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung, womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten V*** erübrigt. Lediglich am Rande sei der unter anderem die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem § 42 StGB reklamierende Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß bei der bisherigen Fallgestaltung die bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafdrohung des § 142 Abs. 2 StGB (vgl auch § 5 Z 7 JGG 1988) der Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes entgegensteht.Schon allein diese nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO Nichtigkeit begründenden sämtliche Schuldsprüche erfassenden Mängel des Urteils nötigen - gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch im Fall des wegen der Fakten A 1 und 2 bereits rechtskräftig abgeurteilten (nicht geständigen) Mitangeklagten Christian E***, dem der in der Nichtigkeitsbeschwerde des Gerwich V*** aufgegriffene Verfahrensmangel der unterbliebenen Einvernahme der erhebenden Gendarmeriebeamten ebenfalls zustatten kommt - zur (Urteils-)Aufhebung und Zurückverweisung der Strafsache an die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung, womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen des Angeklagten V*** erübrigt. Lediglich am Rande sei der unter anderem die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach dem Paragraph 42, StGB reklamierende Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß bei der bisherigen Fallgestaltung die bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB vergleiche auch Paragraph 5, Ziffer 7, JGG 1988) der Anwendung dieses Strafausschließungsgrundes entgegensteht.
In Stattgebung und aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Gerwich V*** war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - gemäß dem § 285 e StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen die Anordnung der Bewährungshilfe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.In Stattgebung und aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Gerwich V*** war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - gemäß dem Paragraph 285, e StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen die Anordnung der Bewährungshilfe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.