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Entscheidung 11 Os 57/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os57/96

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 1995, GZ 12 b römisch fünf r 5847/95-84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich W***** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (Schuldspruchsfaktum römisch zwei./1.) und der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB (römisch zwei./2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er (unter anderem) am 28. April 1995 in Wien ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich eine von Robert J***** verlorene Geldbörse mit 2.500 S Inhalt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (römisch zwei./2.).

Der allein gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach den den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Erstgerichtes fiel die in Rede stehende Geldbörse des Robert J***** - ohne daß dieser es bemerkte - während eines Lokalaufenthaltes zu Boden.

Als der Angeklagte das Lokal betrat, entdeckte er die auf dem Boden liegende Brieftasche des Zeugen J*****, hob sie auf, steckte sie ein und eignete sie sich zu. Den anwesenden Personen gab er wahrheitswidrig zu verstehen, daß ihm seine eigene Brieftasche hinuntergefallen sei, obwohl es sich in Wahrheit um jene J*****'s handelte. J***** bemerkte den Verlust seiner Brieftasche erst, nachdem der Angeklagte sie sich zugeeignet und das Lokal verlassen hatte.

Der festgestellte Sachverhalt wäre richtig nicht als Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, sondern im Hinblick auf den bestehenden subsidiären Gewahrsam des Lokalinhabers als Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu beurteilen gewesen (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 27 f, Paragraph 134, RN 8); die rechtsirrige Subsumtion wirkt sich allerdings im Hinblick darauf, daß auch Strafzumessungserwägungen in den gemäß Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 10, 290, Absatz eins, StPO anzustellenden Günstigkeitsvergleich miteinzubeziehen sind, zum Vorteil des Beschwerdeführers aus, weil dem Tatbestand der Unterschlagung in Ermangelung des Tatbestandsmerkmales des Gewahrsamsbruchs ein geringerer Unrechtsgehalt zuzuordnen ist.

Die Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen, insbesondere dazu, "daß dem Angeklagten beim Auffinden der Geldbörse bewußt war, daß es sich um eine fremde Geldbörse handelt" vermissende Rechtsrüge gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich nicht an den - zuvor wiedergegebenen - Konstatierungen der Tatrichter zur inneren Tatseite orientiert und war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E41774 11D00576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00057.96.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19960507_OGH0002_0110OS00057_9600000_000

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