Rechtssatz RS0095960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095960
Entscheidungsdatum
07.05.1996
Rechtssatz
In den gemäß §§ 281 Abs 1 Z 10, 290 Abs 1 StPO anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch Strafzumessungserwägungen einzubeziehen. Danach wirkt sich die rechtsirrige Subsumtion eines Diebstahls als Unterschlagung zum Vorteil des Angeklagten aus, weil dem Tatbestand der Unterschlagung in Ermangelung des Tatbestandsmerkmales des Gewahrsamsbruchs ein geringerer Unrechtsgehalt zuzuordnen ist.In den gemäß Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 10, 290, Absatz eins, StPO anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch Strafzumessungserwägungen einzubeziehen. Danach wirkt sich die rechtsirrige Subsumtion eines Diebstahls als Unterschlagung zum Vorteil des Angeklagten aus, weil dem Tatbestand der Unterschlagung in Ermangelung des Tatbestandsmerkmales des Gewahrsamsbruchs ein geringerer Unrechtsgehalt zuzuordnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095960
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_0110OS00057_9600000_001