Im angeführten Verfahren AZ 4 U 130/99v des Bezirksgerichtes Kitzbühel wurde das Gesetz, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, in mehrfacher Hinsicht verletzt:
Da Volkan A***** zum Zeitpunkt seiner Verurteilung am 17. November 1999 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wären in der vorliegenden Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG) alle materiellrechtlichen und prozessualen Sonderregelungen des Jugendgerichtsgesetzes zu beachten gewesen.Da Volkan A***** zum Zeitpunkt seiner Verurteilung am 17. November 1999 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wären in der vorliegenden Jugendstrafsache (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG) alle materiellrechtlichen und prozessualen Sonderregelungen des Jugendgerichtsgesetzes zu beachten gewesen.
Nach § 32 Abs 1 JGG ist aber im Verfahren gegen einen Jugendlichen die Vorschrift des § 459 zweiter und dritter Satz StPO (über die Abwesenheitsfolgen) unanwendbar, ein dennoch gefällter Schuldspruch iS des zweiten Halbsatzes leg cit nichtig. Durch Eingehen in die Hauptverhandlung und Fällung eines (kondemnierenden) Urteils gegen den damals jugendlichen Beschuldigten wurde daher in formeller Hinsicht gegen diese Bestimmung verstoßen.Nach Paragraph 32, Absatz eins, JGG ist aber im Verfahren gegen einen Jugendlichen die Vorschrift des Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO (über die Abwesenheitsfolgen) unanwendbar, ein dennoch gefällter Schuldspruch iS des zweiten Halbsatzes leg cit nichtig. Durch Eingehen in die Hauptverhandlung und Fällung eines (kondemnierenden) Urteils gegen den damals jugendlichen Beschuldigten wurde daher in formeller Hinsicht gegen diese Bestimmung verstoßen.
Darüber hinaus wäre die Strafe unter Anwendung des § 5 Z 5 JGG auszumessen gewesen, wonach das Höchstmaß des Strafsatzes (hier: des § 27 Abs 1 SMG) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines Hinweises auf die in Rede stehende Bestimmung des JGG im Urteil ist davon auszugehen, dass diese (materiellrechtliche) Sondervorschrift vernachlässigt wurde.Darüber hinaus wäre die Strafe unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 5, JGG auszumessen gewesen, wonach das Höchstmaß des Strafsatzes (hier: des Paragraph 27, Absatz eins, SMG) auf die Hälfte herabgesetzt ist. Mangels eines Hinweises auf die in Rede stehende Bestimmung des JGG im Urteil ist davon auszugehen, dass diese (materiellrechtliche) Sondervorschrift vernachlässigt wurde.
Da eine Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zu Grunde liegt, selbst dann eine Überschreitung der gesetzlichen Strafbefugnis darstellt, wenn die verhängte Sanktion (wie im konkreten Fall) innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Foregger/Fabrizy aaO Rz 73; Mayerhofer aaO E 36c, je zu § 281 Abs 1 Z 11), ist der gegenständliche Strafausspruch mit Nichtigkeit behaftet (§§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).Da eine Strafbemessung, der ein unrichtiger Strafrahmen zu Grunde liegt, selbst dann eine Überschreitung der gesetzlichen Strafbefugnis darstellt, wenn die verhängte Sanktion (wie im konkreten Fall) innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre (Foregger/Fabrizy aaO Rz 73; Mayerhofer aaO E 36c, je zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,), ist der gegenständliche Strafausspruch mit Nichtigkeit behaftet (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).
Weil sich die mit dem prozessordnungswidrig zu Stande gekommenen und materiellrechtlich fehlerhaften Urteil verbundenen Beeinträchtigungen der Rechte des Beschuldigten zu dessen Nachteil auswirken, war die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen gemäß § 292 letztem Satz StPO mit konkreter Wirkung auszustatten und das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel (einschließlich des mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschlusses auf Erteilung einer Weisung gemäß § 50 Abs 1 StGB, dessen dargelegte Mängel unter den gegebenen Umständen allerdings keiner gesonderten Feststellung bedürfen), zu kassieren. Daraus ergibt sich auch die Wirkungslosigkeit aller darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen - insbesondere des vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 23 EVr 1999/00 gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Widerrufsbeschlusses.Weil sich die mit dem prozessordnungswidrig zu Stande gekommenen und materiellrechtlich fehlerhaften Urteil verbundenen Beeinträchtigungen der Rechte des Beschuldigten zu dessen Nachteil auswirken, war die Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen gemäß Paragraph 292, letztem Satz StPO mit konkreter Wirkung auszustatten und das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel (einschließlich des mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschlusses auf Erteilung einer Weisung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB, dessen dargelegte Mängel unter den gegebenen Umständen allerdings keiner gesonderten Feststellung bedürfen), zu kassieren. Daraus ergibt sich auch die Wirkungslosigkeit aller darauf beruhenden Entscheidungen und Verfügungen - insbesondere des vom Landesgericht Innsbruck im Verfahren 23 EVr 1999/00 gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschlusses.