Die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war, weil dieses Rechtsmittel im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist, sogleich zurückzuweisen. Der Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder kommt keine Berechtigung zu.
Im Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) trachtet der Beschwerdeführer lediglich, seiner in der Hauptverhandlung gewählten, den Tatvorsatz bestreitenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, übergeht dabei jedoch, dass sich die Tatrichter mit dieser gegenüber seinem in dieser Hinsicht vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnis abweichenden Darstellung ohnedies auseinandergesetzt haben, ihr aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände nicht gefolgt sind. In Wahrheit unternimmt der Angeklagte daher den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.Im Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet der Beschwerdeführer lediglich, seiner in der Hauptverhandlung gewählten, den Tatvorsatz bestreitenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, übergeht dabei jedoch, dass sich die Tatrichter mit dieser gegenüber seinem in dieser Hinsicht vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnis abweichenden Darstellung ohnedies auseinandergesetzt haben, ihr aber auch unter Berücksichtigung der weiteren Tatumstände nicht gefolgt sind. In Wahrheit unternimmt der Angeklagte daher den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.
Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) erhobene Einwand, die hehlereibegründende Vortat sei nicht objektiviert und die - lebensfremden - spekulativen Überlegungen über die mögliche Unbedenklichkeit der Herkunft der verfahrensverfangenen Zigaretten vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erwecken. Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Nachweis entwickelt werden muss, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Diesem Erfordernis wird der Beschwerdevorwurf, das Schöffengericht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass die in Rede stehenden Zigaretten aus irgendeiner Straftat herrühren, nicht gerecht, weil damit die ausdrückliche Konstatierung, dass sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt wurden (US 5), negiert wird. Solcherart wird der relevierte Nichtigkeitsgrund daher nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Soweit aber unter diesem Vorbringen "aushilfsweise" die Geltendmachung eines Begründungsmangels iSd Z 5 verstanden werden soll, lässt der Beschwerdeführer die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes unbeachtet.Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erhobene Einwand, die hehlereibegründende Vortat sei nicht objektiviert und die - lebensfremden - spekulativen Überlegungen über die mögliche Unbedenklichkeit der Herkunft der verfahrensverfangenen Zigaretten vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu erwecken. Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Nachweis entwickelt werden muss, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Diesem Erfordernis wird der Beschwerdevorwurf, das Schöffengericht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass die in Rede stehenden Zigaretten aus irgendeiner Straftat herrühren, nicht gerecht, weil damit die ausdrückliche Konstatierung, dass sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt wurden (US 5), negiert wird. Solcherart wird der relevierte Nichtigkeitsgrund daher nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht. Soweit aber unter diesem Vorbringen "aushilfsweise" die Geltendmachung eines Begründungsmangels iSd Ziffer 5, verstanden werden soll, lässt der Beschwerdeführer die dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes unbeachtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.