Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A I 2 wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Soweit er ohne irgendein Vorbringen zu den weiteren Schuldsprüchen die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt, war auf seine Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Dem Antrag auf ein Vorgehen nach § 288a StPO fehlt es an jeglicher Grundlage, weil die Voraussetzungen nach § 281a StPO nicht vorliegen (vgl Anklageschrift ON 3).Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A römisch eins 2 wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Soweit er ohne irgendein Vorbringen zu den weiteren Schuldsprüchen die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt, war auf seine Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Dem Antrag auf ein Vorgehen nach Paragraph 288 a, StPO fehlt es an jeglicher Grundlage, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 281 a, StPO nicht vorliegen vergleiche Anklageschrift ON 3).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu Unrecht unzureichende Begründung für den Schuldspruch A I 2: Das Erstgericht hatte die Erklärung des Nichtigkeitswerbers, die bei ihm vorgefundenen, aus der Beute stammenden Schmuckstücke von einem Unbekannten bei einem ungeplanten Zusammentreffen gekauft zu haben, mit umfangreichen Erwägungen als Schutzbehauptung verworfen (US 10, 11). Indem der Beschwerdeführer diese Argumentation im Urteil mit einer völlig unrealistischen Häufung von Zufällen als „nicht haltbar" erachtet, einen Teilaspekt daraus (nämlich das Fehlen handfester Hinweise für den Erwerb der Beuteteile vom Einbruchstäter - US 11) isoliert hervorhebt und letztlich einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo" ortet, bringt er nicht den intendierten Nichtigkeitsgrund, sondern nur eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige, sohin unbeachtliche Berufung wegen Schuld zur Darstellung. Auch wenn sich die Tatrichter der konjunktivischen Wendung bedienten, „die Kausalkette scheint dadurch geschlossen, sie deutet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf direkte Tatbeteiligung des Angeklagten an diesem Einbruchsdiebstahl hin" (US 11), ist klar erkennbar, dass sie von der Schuld des Angeklagten mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Gewissheit überzeugt waren. Dies haben sie dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider ohne Verstoß gegen Logik und Empirie begründet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444, 448 bis 450, 454 f; Fabrizy, StPO9 § 258 Rz 8; 11 Os 53/06p uva). Mit welchem Gegenstand der Angeklagte ein Fenster des Einbruchsobjektes aufzwängte, betrifft keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache, kann mit Mängelrüge sohin nicht releviert werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu Unrecht unzureichende Begründung für den Schuldspruch A römisch eins 2: Das Erstgericht hatte die Erklärung des Nichtigkeitswerbers, die bei ihm vorgefundenen, aus der Beute stammenden Schmuckstücke von einem Unbekannten bei einem ungeplanten Zusammentreffen gekauft zu haben, mit umfangreichen Erwägungen als Schutzbehauptung verworfen (US 10, 11). Indem der Beschwerdeführer diese Argumentation im Urteil mit einer völlig unrealistischen Häufung von Zufällen als „nicht haltbar" erachtet, einen Teilaspekt daraus (nämlich das Fehlen handfester Hinweise für den Erwerb der Beuteteile vom Einbruchstäter - US 11) isoliert hervorhebt und letztlich einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo" ortet, bringt er nicht den intendierten Nichtigkeitsgrund, sondern nur eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige, sohin unbeachtliche Berufung wegen Schuld zur Darstellung. Auch wenn sich die Tatrichter der konjunktivischen Wendung bedienten, „die Kausalkette scheint dadurch geschlossen, sie deutet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf direkte Tatbeteiligung des Angeklagten an diesem Einbruchsdiebstahl hin" (US 11), ist klar erkennbar, dass sie von der Schuld des Angeklagten mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Gewissheit überzeugt waren. Dies haben sie dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider ohne Verstoß gegen Logik und Empirie begründet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444, 448 bis 450, 454 f; Fabrizy, StPO9 Paragraph 258, Rz 8; 11 Os 53/06p uva). Mit welchem Gegenstand der Angeklagte ein Fenster des Einbruchsobjektes aufzwängte, betrifft keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache, kann mit Mängelrüge sohin nicht releviert werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Das als Aufklärungsrüge erstattete Vorbringen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (Unterlassen von Erhebungen hinsichtlich vorgefundener Schuhspuren am Tatort) legt nicht dar, aus welchem Grund der Angeklagte an einer darauf abzielenden (im Übrigen wegen der aus bloßen Abrieben bestehenden Spuren - S 163, 173 - in keiner Weise entsprechungsgeeigneten) Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823; 12 Os 113/06v, 11 Os 73/05w uva). Überdies bleibt im Dunkeln, was aus der vermissten Untersuchung für den Rechtsmittelwerber zu gewinnen gewesen wäre, ging doch das Schöffengericht von Mehrtäterschaft aus (US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Das als Aufklärungsrüge erstattete Vorbringen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Unterlassen von Erhebungen hinsichtlich vorgefundener Schuhspuren am Tatort) legt nicht dar, aus welchem Grund der Angeklagte an einer darauf abzielenden (im Übrigen wegen der aus bloßen Abrieben bestehenden Spuren - S 163, 173 - in keiner Weise entsprechungsgeeigneten) Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823; 12 Os 113/06v, 11 Os 73/05w uva). Überdies bleibt im Dunkeln, was aus der vermissten Untersuchung für den Rechtsmittelwerber zu gewinnen gewesen wäre, ging doch das Schöffengericht von Mehrtäterschaft aus (US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.