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Entscheidung 11 Os 58/07z×

Entscheidung 11 Os 58/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os58/07z

Entscheidungsdatum

22.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alban A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahles nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alban A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6. Februar 2007, GZ 24 Hv 3/07m-23, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält - wurde Alban A***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, (richtig hätte auch die Ziffer 2, leg cit vom Schuldspruch [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO] erfasst sein müssen - dies muss als Unterlassung zum Vorteil des Angeklagten auf sich beruhen), 130 vierter Fall StGB (A römisch eins) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (A römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er

A römisch eins) fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. nachts zum 28. April 2006 in Hallstatt Friedrich K***** Schmuck sowie Bargeld und ein Mobiltelefon im Wert von mindestens 8.600 Euro nach Eindringen in dessen Wohnung mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels und Aufbrechens der Schublade einer Kommode mit einem Schraubenzieher;

2. nachts zum 25. Oktober 2006 in Strobl dem Ehepaar Dr. Ferdinand und Aloisia B***** Schmuck, eine Münzsammlung sowie Bargeld im Wert von ca 35.000 Euro nach Aufzwängen eines Fensters mit einem Flachwerkzeug, gewaltsamem Aufzwängen eines zweiten Fensters und Aufbrechen einer Tür und Öffnen des eingemauerten Tresors mit einem zuvor in der Wohnung erlangten Schlüssel;

A römisch zwei) ...

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A römisch eins 2 wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Soweit er ohne irgendein Vorbringen zu den weiteren Schuldsprüchen die Aufhebung des gesamten Urteiles beantragt, war auf seine Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Dem Antrag auf ein Vorgehen nach Paragraph 288 a, StPO fehlt es an jeglicher Grundlage, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 281 a, StPO nicht vorliegen vergleiche Anklageschrift ON 3).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu Unrecht unzureichende Begründung für den Schuldspruch A römisch eins 2: Das Erstgericht hatte die Erklärung des Nichtigkeitswerbers, die bei ihm vorgefundenen, aus der Beute stammenden Schmuckstücke von einem Unbekannten bei einem ungeplanten Zusammentreffen gekauft zu haben, mit umfangreichen Erwägungen als Schutzbehauptung verworfen (US 10, 11). Indem der Beschwerdeführer diese Argumentation im Urteil mit einer völlig unrealistischen Häufung von Zufällen als „nicht haltbar" erachtet, einen Teilaspekt daraus (nämlich das Fehlen handfester Hinweise für den Erwerb der Beuteteile vom Einbruchstäter - US 11) isoliert hervorhebt und letztlich einen Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo" ortet, bringt er nicht den intendierten Nichtigkeitsgrund, sondern nur eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige, sohin unbeachtliche Berufung wegen Schuld zur Darstellung. Auch wenn sich die Tatrichter der konjunktivischen Wendung bedienten, „die Kausalkette scheint dadurch geschlossen, sie deutet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf direkte Tatbeteiligung des Angeklagten an diesem Einbruchsdiebstahl hin" (US 11), ist klar erkennbar, dass sie von der Schuld des Angeklagten mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Gewissheit überzeugt waren. Dies haben sie dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider ohne Verstoß gegen Logik und Empirie begründet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444, 448 bis 450, 454 f; Fabrizy, StPO9 Paragraph 258, Rz 8; 11 Os 53/06p uva). Mit welchem Gegenstand der Angeklagte ein Fenster des Einbruchsobjektes aufzwängte, betrifft keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache, kann mit Mängelrüge sohin nicht releviert werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).

Das als Aufklärungsrüge erstattete Vorbringen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Unterlassen von Erhebungen hinsichtlich vorgefundener Schuhspuren am Tatort) legt nicht dar, aus welchem Grund der Angeklagte an einer darauf abzielenden (im Übrigen wegen der aus bloßen Abrieben bestehenden Spuren - S 163, 173 - in keiner Weise entsprechungsgeeigneten) Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823; 12 Os 113/06v, 11 Os 73/05w uva). Überdies bleibt im Dunkeln, was aus der vermissten Untersuchung für den Rechtsmittelwerber zu gewinnen gewesen wäre, ging doch das Schöffengericht von Mehrtäterschaft aus (US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 4 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84264 11Os58.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00058.07Z.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20070522_OGH0002_0110OS00058_07Z0000_000