Vorweg sei angemerkt, dass der formal verfehlten Wiederholung des zufolge des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom 17. November 2005, GZ 12 Os 80/05i-12, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchteiles 1 nach ständiger Judikatur (RZ 1980/14, 87; zuletzt 11 Os 85/05t) nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zukommt und es daher eines Vorgehens nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht bedurfte.Vorweg sei angemerkt, dass der formal verfehlten Wiederholung des zufolge des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom 17. November 2005, GZ 12 Os 80/05i-12, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchteiles 1 nach ständiger Judikatur (RZ 1980/14, 87; zuletzt 11 Os 85/05t) nicht die Bedeutung einer neuerlichen Verurteilung zukommt und es daher eines Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht bedurfte.
Die vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Verfahrensrüge (Z 4) hinsichtlich der Abweisung der Vernehmung des Georg H***** (S 457/III, 63/IV; 71/IV) geht fehl, weil dem - aus dem ersten Rechtsgang inhaltsgleich übernommenen - Antrag jegliches Vorbringen mangelt, aus welchem Grund dieser Zeuge Wahrnehmungen dazu machen hätte können, dass der Angeklagte „nicht gewusst haben kann, dass P***** einen gefälschten Scheck vorlegen wird". Zum Beweisthema der Kürze der Bekanntschaft zwischen P***** und dem Beschwerdeführer und den daran geknüpften Hypothesen (S 49, 71/IV) kann auf die Ausführungen in 12 Os 80/05i-12 (S 8 bis 9) verwiesen werden. Das ergänzende Vorbringen zum Beweisantrag in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich (vgl neuerlich 12 Os 80/05i-12 - S 5 - mwN). Die Mängelrüge (Z 5) versagt.Die vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hinsichtlich der Abweisung der Vernehmung des Georg H***** (S 457/III, 63/IV; 71/IV) geht fehl, weil dem - aus dem ersten Rechtsgang inhaltsgleich übernommenen - Antrag jegliches Vorbringen mangelt, aus welchem Grund dieser Zeuge Wahrnehmungen dazu machen hätte können, dass der Angeklagte „nicht gewusst haben kann, dass P***** einen gefälschten Scheck vorlegen wird". Zum Beweisthema der Kürze der Bekanntschaft zwischen P***** und dem Beschwerdeführer und den daran geknüpften Hypothesen (S 49, 71/IV) kann auf die Ausführungen in 12 Os 80/05i-12 (S 8 bis 9) verwiesen werden. Das ergänzende Vorbringen zum Beweisantrag in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich vergleiche neuerlich 12 Os 80/05i-12 - S 5 - mwN). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.
Formell mängelfrei, weil weder undeutlich noch unvollständig im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 42, 43), stützten die Tatrichter die Verwerfung der Alibiaussage des Zeugen Gero Sch***** auf dazu mangelnde Aussagekraft eines „Ausgabe-Einnahmen-Buches" und den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck einer bewussten Falschaussage (US 10), der sich notorisch nicht zur Gänze in Worte fassen lässt (Fabrizy StPO9 § 258 Rz 6). Unverständlich und somit nicht erwiderungsfähig ist in diesem Zusammenhang die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes „der Z 9, da das Gericht aufgrund der unvollständigen oder undeutlichen Feststellungen das im Urteil angewandte Gesetz nicht für anwendbar erklären hätte dürfen".Formell mängelfrei, weil weder undeutlich noch unvollständig im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 42, 43), stützten die Tatrichter die Verwerfung der Alibiaussage des Zeugen Gero Sch***** auf dazu mangelnde Aussagekraft eines „Ausgabe-Einnahmen-Buches" und den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck einer bewussten Falschaussage (US 10), der sich notorisch nicht zur Gänze in Worte fassen lässt (Fabrizy StPO9 Paragraph 258, Rz 6). Unverständlich und somit nicht erwiderungsfähig ist in diesem Zusammenhang die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes „der Ziffer 9,, da das Gericht aufgrund der unvollständigen oder undeutlichen Feststellungen das im Urteil angewandte Gesetz nicht für anwendbar erklären hätte dürfen".
Teilweise in der nominell auf Z 9 lit a gestützten Rechtsrüge (der Sache nach Z 10), teilweise mit dem inhaltlichen Vorbringen unzureichender Begründung, bekämpft der Rechtsmittelwerber die erstgerichtlichen Annahmen zur Gewerbsmäßigkeit. Er übergeht dabei einerseits die klare Feststellungsbasis dazu (US 5) und entzieht der materiellrechtlichen Rüge somit die Möglichkeit meritorischer Erwiderung. Abgesehen davon stehen die tatrichterlichen Schlüsse aus einschlägigen Vorverurteilungen und geringem legalen Einkommen keineswegs im Widerspruch mit der Logik und grundlegenden Erfahrungswerten über Kausalzusammenhänge. Soweit der Angeklagte darüber hinaus Feststellungen über eine ihm von P***** in Aussicht gestellte „dauernde Geschäftsbeziehung" und darüber, ob er „stets eine Möglichkeit gehabt hätte, fortlaufend [im] Beisein [P*****s] solche Schecks einzulösen", vermisst, bringt er die Rüge mangels Orientierung am Gesetz (§ 70 StGB) abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.Teilweise in der nominell auf Ziffer 9, Litera a, gestützten Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 10,), teilweise mit dem inhaltlichen Vorbringen unzureichender Begründung, bekämpft der Rechtsmittelwerber die erstgerichtlichen Annahmen zur Gewerbsmäßigkeit. Er übergeht dabei einerseits die klare Feststellungsbasis dazu (US 5) und entzieht der materiellrechtlichen Rüge somit die Möglichkeit meritorischer Erwiderung. Abgesehen davon stehen die tatrichterlichen Schlüsse aus einschlägigen Vorverurteilungen und geringem legalen Einkommen keineswegs im Widerspruch mit der Logik und grundlegenden Erfahrungswerten über Kausalzusammenhänge. Soweit der Angeklagte darüber hinaus Feststellungen über eine ihm von P***** in Aussicht gestellte „dauernde Geschäftsbeziehung" und darüber, ob er „stets eine Möglichkeit gehabt hätte, fortlaufend [im] Beisein [P*****s] solche Schecks einzulösen", vermisst, bringt er die Rüge mangels Orientierung am Gesetz (Paragraph 70, StGB) abermals nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Behauptung der „Übergehung" von Beweisergebnissen erschöpft sich in rein beweiswürdigenden Ausführungen zu den Angaben des Zeugen Z*****, die das Erstgericht allerdings vollständig berücksichtigte (US 7, 8).
Ebenso nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Berufung wegen Schuld - somit unbeachtlich - spekuliert der Beschwerdeführer über die erstgerichtliche Würdigung seiner Verantwortung, Provision für die Vermittlung von Personen mit unerwünschter Kontoverbindung erhalten zu haben, übergeht dabei aber die speziell dazu aussagekräftigen Urteilspassagen, wonach er selbst zunächst einräumte, auch im Fall des aktuellen Schuldspruchfaktums gemeinsam mit P***** zur Bank gegangen zu sein und immer 5 % Provision „für solche Fälle" lukriert zu haben (US 7). Soweit sich der Nichtigkeitswerber aus Z 5a gegen unterlassene Beweiserhebungen wendet, verfehlt er die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Aufklärungsrüge, weil er nicht darlegt, aus welchem Grund er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823; 11 Os 73/05b uva).Ebenso nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Berufung wegen Schuld - somit unbeachtlich - spekuliert der Beschwerdeführer über die erstgerichtliche Würdigung seiner Verantwortung, Provision für die Vermittlung von Personen mit unerwünschter Kontoverbindung erhalten zu haben, übergeht dabei aber die speziell dazu aussagekräftigen Urteilspassagen, wonach er selbst zunächst einräumte, auch im Fall des aktuellen Schuldspruchfaktums gemeinsam mit P***** zur Bank gegangen zu sein und immer 5 % Provision „für solche Fälle" lukriert zu haben (US 7). Soweit sich der Nichtigkeitswerber aus Ziffer 5 a, gegen unterlassene Beweiserhebungen wendet, verfehlt er die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Aufklärungsrüge, weil er nicht darlegt, aus welchem Grund er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823; 11 Os 73/05b uva).
Durch die Auflistung und eigenständige Bewertung vom Erstgericht ausführlich erörterter (US 6 ff) unterschiedlicher Beweisergebnisse zur Tatbeteiligung des Angeklagten gelingt es ihm nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Behauptung fehlender Feststellungen „zum Vorliegen des Vorsatzes" das Tatsachensubstrat des Ersturteiles (US 5) und bestreitet dieses - im Rahmen der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unzulässig und daher unbeachtlich - mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Behauptung fehlender Feststellungen „zum Vorliegen des Vorsatzes" das Tatsachensubstrat des Ersturteiles (US 5) und bestreitet dieses - im Rahmen der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unzulässig und daher unbeachtlich - mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.