Der gegen dieses Urteil aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Fragenrüge (Z 6) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie den Einwand unzureichender Konkretisierung der Zusatzfrage an die Geschworenen nicht aus dem Gesetz ableitet.Der gegen dieses Urteil aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) verfehlt die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie den Einwand unzureichender Konkretisierung der Zusatzfrage an die Geschworenen nicht aus dem Gesetz ableitet.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass - wie schon aus dem Wortlaut des § 313 StPO folgt - echte Zusatzfragen auf das Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des jeweiligen Strafausschließungsgrundes schlechthin, nicht jedoch auf ein diesbezügliches Tatsachensubstrat zu richten sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 23; 12 Os 148/04).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass - wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 313, StPO folgt - echte Zusatzfragen auf das Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des jeweiligen Strafausschließungsgrundes schlechthin, nicht jedoch auf ein diesbezügliches Tatsachensubstrat zu richten sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 23; 12 Os 148/04).
Der in der Instruktionsrüge (Z 8) erhobene Einwand mangelnder Erläuterung des Fahrlässigkeitsbegriffes bezieht sich auf die infolge Bejahung der Zusatzfrage (fortlaufende Zahl 1 des Fragenschemas) gar nicht aktuellen Eventualfragen (fortlaufende Zahlen 2 bis 4) und hätte solcherart zur gesetzmäßigen Ausführung darlegen müssen, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der (echten) Zusatzfrage ausgewirkt haben soll (vgl 14 Os 156/98, 13 Os 38/01).Der in der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) erhobene Einwand mangelnder Erläuterung des Fahrlässigkeitsbegriffes bezieht sich auf die infolge Bejahung der Zusatzfrage (fortlaufende Zahl 1 des Fragenschemas) gar nicht aktuellen Eventualfragen (fortlaufende Zahlen 2 bis 4) und hätte solcherart zur gesetzmäßigen Ausführung darlegen müssen, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der (echten) Zusatzfrage ausgewirkt haben soll vergleiche 14 Os 156/98, 13 Os 38/01).
Das Vorbringen, die Rechtsbelehrung zur Putativnotwehr erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe der verba legalia, entspricht ebenfalls nicht dem Gesetz, weil es den vermissten Belehrungsinhalt nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65; 13 Os 82/02).Das Vorbringen, die Rechtsbelehrung zur Putativnotwehr erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe der verba legalia, entspricht ebenfalls nicht dem Gesetz, weil es den vermissten Belehrungsinhalt nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65; 13 Os 82/02).
Korrespondierendes gilt für den Beschwerdeeinwand, der Schwurgerichtshof hätte in der im zweiten Rechtsgang (ergänzend) verfassten Rechtsbelehrung (S 425 f/V) nicht auf jene des ersten Rechtsgangs (S 171 bis 227/V) verweisen dürfen, sondern eine auf die im zweiten Rechtsgang gestellten Fragen an die Geschworenen „zugeschnittene" Rechtsbelehrung erteilen müssen. Für die in diesem Zusammenhang geäußerte Behauptung, die Geschworenen seien „möglicherweise" nicht in der Lage gewesen, die - im Übrigen (auch) in dieser Hinsicht mängelfreie (S 203 bis 207, 215 bis 219/V) - Rechtsbelehrung auf die zu beantwortenden Fragen „umzusetzen", lässt die Rüge jede Begründung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.