Der Einwand unrichtiger Rechtsbelehrung (Z 8) über die subjektive Zurechenbarkeit der Todesfolge zu der (zufolge Bejahung der Hauptfrage nach Mord nicht beantworteten) Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB ist nicht am Gesetz orientiert, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO), inwiefern sich der behauptete Mangel auf die Beantwortung der Hauptfrage nach Mord ausgewirkt haben sollte (14 Os 94/98).Der Einwand unrichtiger Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) über die subjektive Zurechenbarkeit der Todesfolge zu der (zufolge Bejahung der Hauptfrage nach Mord nicht beantworteten) Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB ist nicht am Gesetz orientiert, weil der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), inwiefern sich der behauptete Mangel auf die Beantwortung der Hauptfrage nach Mord ausgewirkt haben sollte (14 Os 94/98).
Ebensowenig prozeßordnungsgemäß wird die Instruktionsrüge mit dem weiteren Einwand zur Darstellung gebracht, schon das zur Wissentlichkeit angeführte Fallbeispiel hätte die Geschworenen zur Bejahung der Hauptfrage nach Mord dirigiert. Die generalisierenden Exempel, an Hand deren die verschiedenen Vorsatzformen erläutert wurden, werden vom Beschwerdeführer nämlich nicht in ihrer Gesamtheit betrachtet und er übergeht darüber hinaus die dezidierte Belehrung, daß Wissentlichkeit für die Verwirklichung des Mordes nicht vorausgesetzt ist.
Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten sich nicht in erkennbarer Weise mit der Frage nach einem allfälligen Tötungsvorsatz des Angeklagten befaßt, werden keine erheblichen Bedenken (Z 10a) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Laien konnten die (in der Hauptfrage nach Mord inkludierte) Annahme, daß der Angeklagte dem (knienden) Tatopfer die Waffe im rechten Nackenbereich ansetzte, auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Christian R***** und Ing. Reinhard B***** stützen und im Zusammenhalt mit der vorgeführten Tatrekonstruktion sowie den mehrfachen Angaben des Beschwerdeführers, "abgedrückt" zu haben, den Tötungsvorsatz erschließen. Insoweit er neuerlich seiner gegenteiligen Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen.Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten sich nicht in erkennbarer Weise mit der Frage nach einem allfälligen Tötungsvorsatz des Angeklagten befaßt, werden keine erheblichen Bedenken (Ziffer 10 a,) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen geweckt. Die Laien konnten die (in der Hauptfrage nach Mord inkludierte) Annahme, daß der Angeklagte dem (knienden) Tatopfer die Waffe im rechten Nackenbereich ansetzte, auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Christian R***** und Ing. Reinhard B***** stützen und im Zusammenhalt mit der vorgeführten Tatrekonstruktion sowie den mehrfachen Angaben des Beschwerdeführers, "abgedrückt" zu haben, den Tötungsvorsatz erschließen. Insoweit er neuerlich seiner gegenteiligen Verantwortung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.