Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil (zum ersten: 11 Os 95/23i [ON 195.3]) wurden
[2] * L* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, teils auch § 12 dritter Fall StGB (I/A/[1/]) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (II/), [2] * L* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils auch Paragraph 12, dritter Fall StGB (I/A/[1/]) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (II/),
[3] K* W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (I/A/[2/]) und [3] K* W* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (I/A/[2/]) und
[4] * B* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (III/) schuldig erkannt. [4] * B* des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB (III/) schuldig erkannt.
[5] Danach haben
I/A/ * L* und K* W* in W*, H* und anderen nicht mehr feststellbaren Orten im Bundesgebiet von zumindest Mai 2022 bis 30. September 2022 als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung bestehend aus ihnen, J* W*, * K*, * L* und einem unbekannten Täter alias „Montenegriner“ vorschriftswidrig in Bezug auf Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 10 Kilogramm Heroin enthaltend zumindest 13,25 % Diacetylmorphin, zumindest 2,5 Kilogramm Kokain enthaltend zumindest 75,14 % Cocain, 3 Kilogramm Cannabisharz enthaltend zumindest 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA und 50 Gramm Crystal Meth enthaltend zumindest 77,24 % Metamphetamin, in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,I/A/ * L* und K* W* in W*, H* und anderen nicht mehr feststellbaren Orten im Bundesgebiet von zumindest Mai 2022 bis 30. September 2022 als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung bestehend aus ihnen, J* W*, * K*, * L* und einem unbekannten Täter alias „Montenegriner“ vorschriftswidrig in Bezug auf Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 10 Kilogramm Heroin enthaltend zumindest 13,25 % Diacetylmorphin, zumindest 2,5 Kilogramm Kokain enthaltend zumindest 75,14 % Cocain, 3 Kilogramm Cannabisharz enthaltend zumindest 2,45 % Delta-9-THC und 32,16 % THCA und 50 Gramm Crystal Meth enthaltend zumindest 77,24 % Metamphetamin, in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge,
1/ * L* die von J* W* organisierten Suchtmittel an mehrere Abnehmer, zumindest an * I*, gewinnbringend überlassen oder zur Überlassung durch gewinnbringenden Verkauf an teilweise nicht mehr auszuforschende Abnehmer durch andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung wie insbesondere * K* beigetragen, indem er den aus Suchtmittelverkäufen des * K* resultierenden Erlös zur Weitergabe an Suchtgiftlieferanten wiederholt an K* W* übergab, nachdem er dies J* W* schon im Vorfeld der Suchtmittelübergaben zugesichert hatte;
2/ K* W* zur Überlassung durch gewinnbringenden Verkauf an teilweise nicht mehr auszuforschende Abnehmer durch andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung, wie insbesondere * K* beigetragen, indem sie das aus den Suchtmittelverkäufen erlöste Geld von * L* übernahm und an nicht mehr festzustellende Kontaktpersonen des J* W* für überlassenes Suchtgift übergab, nachdem sie dies J* W* schon im Vorfeld der Suchtmittelübergaben zugesichert hatte.
II/ * L* alleine in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis September 2022 in W* und an anderen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 300 Gramm zumindest 13,25 % Diacetylmorphin enthaltendes Heroin und Cannabiskraut besessen, wobei er die Straftat nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;II/ * L* alleine in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis September 2022 in W* und an anderen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 300 Gramm zumindest 13,25 % Diacetylmorphin enthaltendes Heroin und Cannabiskraut besessen, wobei er die Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;
III/ * B* zumindest im Zeitraum von Mai bis 30. September 2022 in W* Vermögensbestandteile an sich gebracht, wobei sie im Zeitpunkt des Erlangens wusste, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, indem sie Bargeldbeträge in nicht mehr festzustellender, im Zweifel 50.000 Euro nicht übersteigender Höhe, die ihr von K* W* übergeben worden waren, an sich nahm, die aus den zu I/ beschriebenen Handlungen des J* W*, * K* und anderer, die als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, herrührten.III/ * B* zumindest im Zeitraum von Mai bis 30. September 2022 in W* Vermögensbestandteile an sich gebracht, wobei sie im Zeitpunkt des Erlangens wusste, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, indem sie Bargeldbeträge in nicht mehr festzustellender, im Zweifel 50.000 Euro nicht übersteigender Höhe, die ihr von K* W* übergeben worden waren, an sich nahm, die aus den zu I/ beschriebenen Handlungen des J* W*, * K* und anderer, die als Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, herrührten.