Diese Urteilsannahme ist auch mängelfrei getroffen, zumal der Beschwerdeführer im Vorverfahren (S. 9, Band I), an der von ihm selbst in der Beschwerdeschrift zitierten Stelle in der Hauptverhandlung (S. 29, Band II) und neuerlich am 20.Dezember 1979 (S. 92, Band II) aussagte, der Volvo habe der Firma B gehört, sodaß seine in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gelöste Bemerkung anschließend an seine Erklärung, 'ich habe den Volvo gehabt', es sei dies ein 'Leasing-Auto' für die Außenmitarbeiter gewesen, ersichtlich nur ausdrücken sollte, daß dieses Fahrzeug Angestellten leihweise überlassen wurde.Diese Urteilsannahme ist auch mängelfrei getroffen, zumal der Beschwerdeführer im Vorverfahren (S. 9, Band römisch eins), an der von ihm selbst in der Beschwerdeschrift zitierten Stelle in der Hauptverhandlung (S. 29, Band römisch zwei) und neuerlich am 20.Dezember 1979 (S. 92, Band römisch zwei) aussagte, der Volvo habe der Firma B gehört, sodaß seine in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gelöste Bemerkung anschließend an seine Erklärung, 'ich habe den Volvo gehabt', es sei dies ein 'Leasing-Auto' für die Außenmitarbeiter gewesen, ersichtlich nur ausdrücken sollte, daß dieses Fahrzeug Angestellten leihweise überlassen wurde.
Auch soweit der Beschwerdeführer den gesamten Schuldspruch wegen betrügerischer Krida der Sache nach in Ausführung der Rechtsrüge nach der Z. 10 des § 281 Abs. 1Auch soweit der Beschwerdeführer den gesamten Schuldspruch wegen betrügerischer Krida der Sache nach in Ausführung der Rechtsrüge nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. mit dem Vorbringen bekämpft, das ihm insoweit angelastete Verhalten wäre bereits vom Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida erfaßt, verläßt er den Boden der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, deren Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz jedoch eine gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes voraussetzt. Mit seinem Einwand, das Erstgericht habe im Punkt II des Spruches der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt, daß er durch sein Verhalten vorsätzlich die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, rügt der Beschwerdeführer an sich einen den Nichtigkeitsgrund der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO.StPO. mit dem Vorbringen bekämpft, das ihm insoweit angelastete Verhalten wäre bereits vom Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida erfaßt, verläßt er den Boden der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, deren Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz jedoch eine gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes voraussetzt. Mit seinem Einwand, das Erstgericht habe im Punkt römisch zwei des Spruches der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt, daß er durch sein Verhalten vorsätzlich die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelte oder schmälerte, rügt der Beschwerdeführer an sich einen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 260 Abs. 1 StPO. Es ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, daß diese schon auf eine mangelhafte Formulierung des Anklagesatzes zurückzuführende (S. 504, Band I) Auslassung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß hat (§ 281 Abs. 3 StPO.), weil die vermißte Feststellung in den Urteilsgründen eindeutig getroffen wurde (S. 115, 125, Band II). Diese Feststellung steht auch der angestrebten Beurteilung der vom Erstgericht als betrügerische Krida qualifizierten Tathandlungen als fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB. entgegen.verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, StPO. Es ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, daß diese schon auf eine mangelhafte Formulierung des Anklagesatzes zurückzuführende (S. 504, Band römisch eins) Auslassung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß hat (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.), weil die vermißte Feststellung in den Urteilsgründen eindeutig getroffen wurde (S. 115, 125, Band römisch zwei). Diese Feststellung steht auch der angestrebten Beurteilung der vom Erstgericht als betrügerische Krida qualifizierten Tathandlungen als fahrlässige Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. entgegen.
Daß die Tatbestände der betrügerischen Krida nach dem § 156 StGB. und der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB., wiewohl ihnen die Schmälerung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubigermehrheit gemeinsam ist, der Auffassung der Beschwerde zuwider nebeneinander bestehen können, ergibt sich schon daraus, daß das Erstgericht zwar nicht mit der wünschenswerten Klarheit im Urteilsspruch, aber - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - mit völliger Deutlichkeit in der Begründung seiner Entscheidung ausführte, es nehme die betrügerische (vorsätzliche) Schädigung der Gläubiger durch andere Tathandlungen als die dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida zu I 2 zugrundeliegenden an (vgl. insbes. S. 126, Bd. II).Daß die Tatbestände der betrügerischen Krida nach dem Paragraph 156, StGB. und der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB., wiewohl ihnen die Schmälerung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubigermehrheit gemeinsam ist, der Auffassung der Beschwerde zuwider nebeneinander bestehen können, ergibt sich schon daraus, daß das Erstgericht zwar nicht mit der wünschenswerten Klarheit im Urteilsspruch, aber - wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt - mit völliger Deutlichkeit in der Begründung seiner Entscheidung ausführte, es nehme die betrügerische (vorsätzliche) Schädigung der Gläubiger durch andere Tathandlungen als die dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida zu römisch eins 2 zugrundeliegenden an vergleiche insbes. S. 126, Bd. römisch zwei).
Gegen den Schuldspruch wegen Betruges wendet der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung der Rechtsrüge zunächst ein, daß auch diese Tathandlungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Tatbestand der fahrlässigen Krida zu unterstellen gewesen wären. Dem steht aber vor allem der vom Erstgericht festgestellte, auf Irreführung, Schädigung und Bereicherung gerichtete Vorsatz des Angeklagten entgegen (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/271 und 331). Soweit der Beschwerdeführer den - mit zureichender Begründung - festgestellten Schädigungsvorsatz bestreitet und meint, es falle ihm höchstens fahrlässiges Eingehen einer neuen Schuld zur Last, entfernt er sich abermals von den Urteilsfeststellungen und bringt sein Rechtsmittel auch insofern nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Der nicht gerügte Umstand, daß im Faktum A III 2Gegen den Schuldspruch wegen Betruges wendet der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung der Rechtsrüge zunächst ein, daß auch diese Tathandlungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Tatbestand der fahrlässigen Krida zu unterstellen gewesen wären. Dem steht aber vor allem der vom Erstgericht festgestellte, auf Irreführung, Schädigung und Bereicherung gerichtete Vorsatz des Angeklagten entgegen vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/271 und 331). Soweit der Beschwerdeführer den - mit zureichender Begründung - festgestellten Schädigungsvorsatz bestreitet und meint, es falle ihm höchstens fahrlässiges Eingehen einer neuen Schuld zur Last, entfernt er sich abermals von den Urteilsfeststellungen und bringt sein Rechtsmittel auch insofern nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Der nicht gerügte Umstand, daß im Faktum A römisch drei 2
die Schadensberechnung unrichtig ist, weil das Erstgericht den Eigentumsvorbehalt (des Verkäufers), welcher durch Rücknahme des Abspielgerätes teilweise realisiert wurde, außer acht ließ (vgl. ÖJZ-LSK. 1975/57, 1977/60, 1978/316), wirkt sich, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil die maßgebende Wertgrenze von 100.000 S schon im Faktum A III 1 überschritten ist.die Schadensberechnung unrichtig ist, weil das Erstgericht den Eigentumsvorbehalt (des Verkäufers), welcher durch Rücknahme des Abspielgerätes teilweise realisiert wurde, außer acht ließ vergleiche ÖJZ-LSK. 1975/57, 1977/60, 1978/316), wirkt sich, wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei, nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, weil die maßgebende Wertgrenze von 100.000 S schon im Faktum A römisch drei 1 überschritten ist.
Die unbegründete und weitgehend nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 156 Abs. 2 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 156, Absatz 2, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB.
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten sowie gemäß dem § 369 Abs. 1 StPO. zum Ersatz eines Betrages von 379.316,69 S an die Privatbeteiligte Firma -C Gesellschaft m.b.H. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art sowie die 'mehrfache Überschreitung' der Qualifikationsgrenze des § 156 Abs. 2 StGB. als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das 'teilweise Geständnis' sowie die 'teilweise auch bescheidene Schadensgutmachung' als mildernd.zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten sowie gemäß dem Paragraph 369, Absatz eins, StPO. zum Ersatz eines Betrages von 379.316,69 S an die Privatbeteiligte Firma -C Gesellschaft m.b.H. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen verschiedener Art sowie die 'mehrfache Überschreitung' der Qualifikationsgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB. als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das 'teilweise Geständnis' sowie die 'teilweise auch bescheidene Schadensgutmachung' als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung des Strafausmaßes sowie die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht an und bekämpft den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche. Die Berufung ist teilweise begründet.
Die Strafhöhe war im spruchgemäßen Umfang zu reduzieren, weil von der gerichtlichen Unbescholtenheit des Angeklagten auszugehen ist und die aus der betrügerischen Krida resultierende Schadenshöhe - der Ansicht des Erstgerichtes zuwider - noch nicht als gesonderter Erschwerungsgrund gewertet werden kann.
In Anbetracht des gravierenden, mehrjährigen Fehlverhaltens und des Mangels an besonderen Gründen, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird, kam jedoch eine bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 2 StGB. nicht in Betracht.In Anbetracht des gravierenden, mehrjährigen Fehlverhaltens und des Mangels an besonderen Gründen, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird, kam jedoch eine bedingte Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB. nicht in Betracht.
Der Privatbeteiligtenzuspruch mußte - in Stattgebung der Berufung - deshalb aufgehoben werden, weil das Erstgericht keine Feststellungen traf, die eine verläßliche Nachprüfung der Höhe der Entschädigungsansprüche der Firma C-Ges.m.b.H. gestatten würden. Die ersichtlich der Aussage des Zeugen Wolfgang D (vgl. S. 56 f., Bd. II) entnommene, doch nicht näher ausgeschlüsselte Gesamtsumme von 379.316,69 S wurde vom Angeklagten in dieser Höhe nicht anerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Privatbeteiligtenzuspruch mußte - in Stattgebung der Berufung - deshalb aufgehoben werden, weil das Erstgericht keine Feststellungen traf, die eine verläßliche Nachprüfung der Höhe der Entschädigungsansprüche der Firma C-Ges.m.b.H. gestatten würden. Die ersichtlich der Aussage des Zeugen Wolfgang D vergleiche S. 56 f., Bd. römisch zwei) entnommene, doch nicht näher ausgeschlüsselte Gesamtsumme von 379.316,69 S wurde vom Angeklagten in dieser Höhe nicht anerkannt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.