Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt schon aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Gemäß dem § 68 Abs. 1 Z 2 StPO ist von der Wirksamkeit als Richter (oder Protokollführer) in allen Instanzen unter anderem ausgeschlossen, wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten ist. Im vorliegenden Fall ordnete Dr.Günter B, der nunmehr dem erkennenden Schöffensenat angehörte, im Konkursverfahren des Gemeinschuldners Manfred A, AZ 6 S 9/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, am 29.Juli 1982 die Übermittlung eines Berichtes des Masseverwalters, der sodann den Anlaß zur Einleitung dieses Strafverfahrens bildete, an die Staatsanwaltschaft an. Auf Grund dieser von ihm getroffenen Verfügung ist er jedenfalls als Anzeiger (vgl hiezu den Wortlaut des § 177 KO) im Sinn des § 68 Abs. 1 Z 2 StPO anzusehen und war mithin von der Mitwirkung als Richter in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen. Da sich demnach ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligte, liegt der Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 281 Abs. 1 StPO vor.Gemäß dem Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist von der Wirksamkeit als Richter (oder Protokollführer) in allen Instanzen unter anderem ausgeschlossen, wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten ist. Im vorliegenden Fall ordnete Dr.Günter B, der nunmehr dem erkennenden Schöffensenat angehörte, im Konkursverfahren des Gemeinschuldners Manfred A, AZ 6 S 9/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, am 29.Juli 1982 die Übermittlung eines Berichtes des Masseverwalters, der sodann den Anlaß zur Einleitung dieses Strafverfahrens bildete, an die Staatsanwaltschaft an. Auf Grund dieser von ihm getroffenen Verfügung ist er jedenfalls als Anzeiger vergleiche hiezu den Wortlaut des Paragraph 177, KO) im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO anzusehen und war mithin von der Mitwirkung als Richter in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen. Da sich demnach ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligte, liegt der Nichtigkeitsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor.
Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur sind die Angeklagten aber auch legitimiert, diese Urteilsnichtigkeit geltend zu machen. Denn mit Rücksicht darauf, daß Dr. B im vorzitierten Konkursverfahren nur vertretungsweise einschritt (siehe Äußerung des Vorsitzenden im Vorlagebericht ON 38 des Vr-Aktes) und kein Nachweis dafür vorliegt, daß die Erstattung der Anzeige durch ihn den beiden Angeklagten oder ihrem Verteidiger amtlich zur Kenntnis gebracht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten bereits bei Beginn oder doch noch im Verlauf der Hauptverhandlung der Ausschließungsgrund bekannt wurde und sie sich somit durch Unterlassung einer sofortigen Rüge dieses Beschwerdegrundes verschwiegen hätten (§ 281 Abs. 1 Z 1, zweiter Halbsatz, StPO). Mithin war über die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 1 StPO wie im Spruch zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte. Mit ihren durch die Urteilsaufhebung auch im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.Entgegen der Auffassung der Generalprokuratur sind die Angeklagten aber auch legitimiert, diese Urteilsnichtigkeit geltend zu machen. Denn mit Rücksicht darauf, daß Dr. B im vorzitierten Konkursverfahren nur vertretungsweise einschritt (siehe Äußerung des Vorsitzenden im Vorlagebericht ON 38 des Vr-Aktes) und kein Nachweis dafür vorliegt, daß die Erstattung der Anzeige durch ihn den beiden Angeklagten oder ihrem Verteidiger amtlich zur Kenntnis gebracht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten bereits bei Beginn oder doch noch im Verlauf der Hauptverhandlung der Ausschließungsgrund bekannt wurde und sie sich somit durch Unterlassung einer sofortigen Rüge dieses Beschwerdegrundes verschwiegen hätten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Halbsatz, StPO). Mithin war über die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO wie im Spruch zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte. Mit ihren durch die Urteilsaufhebung auch im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.