Rechtssatz RS0065287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065287
Entscheidungsdatum
01.04.2003
Rechtssatz
Ein Richter, der - wenn auch nur vertretungsweise - im Konkursverfahren des nunmehr Angeklagten die Übermittlung eines Berichts des Masseverwalters, der sodann Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gab, an die Staatsanwaltschaft anordnete, ist jedenfalls als Anzeiger im Sinn des § 68 Abs 1 Z 2 StPO anzusehen und mithin von der Mitwirkung in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen.Ein Richter, der - wenn auch nur vertretungsweise - im Konkursverfahren des nunmehr Angeklagten die Übermittlung eines Berichts des Masseverwalters, der sodann Anlaß zur Einleitung des Strafverfahrens gab, an die Staatsanwaltschaft anordnete, ist jedenfalls als Anzeiger im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, StPO anzusehen und mithin von der Mitwirkung in dem sich anschließenden Strafverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 59/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 11 Os 59/85
- 14 Ns 6/03
Entscheidungstext OGH 01.04.2003 14 Ns 6/03
Ähnlich; Beisatz: Hier: Übermittlung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwaltschaft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0065287
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0110OS00059_8500000_001