Mit seiner auf die Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte bereits unter dem Aspekt der Verfahrensrüge (Z 4) im Recht.Mit seiner auf die Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte bereits unter dem Aspekt der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) im Recht.
In der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Obermajor F***** und Oberinspektor J***** (aus Bratislava) zum Beweis dafür (213), daß der Zeuge Dr. Ladislav S***** "in Autoschiebereien im Zusammenhang mit der Fa D*****", über die auch im gegenständlichen Fall 30.000 S von der Versicherung herausgelockt worden seien, "verwickelt gewesen" und (deswegen) Ende 1994 vom Dienst bei der Preßburger Polizei suspendiert worden sei. Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit der Begründung ab, die für Ende 1994 behauptete Suspendierung sei erst lange Zeit nach den (dem Angeklagten vorgeworfenen) Taten erfolgt und die Vernehmung von Angehörigen einer angeblich korrupten Polizei könne nichts zur Wahrheitsfindung beitragen; überdies bestünden keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Zeugen, es handle sich somit offensichtlich nur um haltlose Unterstellungen.
Durch die begehrte Beweisaufnahme sollte demnach die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. S***** (208 ff), auf dessen Angaben das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen im wesentlichen stützte (US 7 ff), in Frage gestellt werden. Den in diese Richtung zielenden Antrag des Angeklagten konnte daher das Erstgericht ohne Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte umsoweniger abweisen, als ihm gerade bei der hier aktuellen Beweisführung keine nach den Umständen gangbare Möglichkeit einer Erschütterung der in Rede stehenden Zeugenaussage in ihrem (ihn belastenden) Beweiswert abgeschnitten werden durfte.
Anders als in dem von der Beschwerde kritisierten Zwischenerkenntnis hätten die Tatrichter demnach den beantragten Zeugenvernehmungen nicht von vornherein jede Bedeutung absprechen dürfen, sondern im Lichte des Grundsatzes eines "fair trial", der - wie bereits dargelegt - gerade in einem Strafverfahren, in dem sich das Urteil im Ergebnis nur auf eine einzige Zeugenaussage zu stützen vermag, verlangt, daß die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorgebrachten Argumente einer besonders sorgfältigen Überprüfung unterzogen werden (vgl 15 Os 150/92; Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 E 119, 120), die beantragten Vernehmungen durchführen müssen.Anders als in dem von der Beschwerde kritisierten Zwischenerkenntnis hätten die Tatrichter demnach den beantragten Zeugenvernehmungen nicht von vornherein jede Bedeutung absprechen dürfen, sondern im Lichte des Grundsatzes eines "fair trial", der - wie bereits dargelegt - gerade in einem Strafverfahren, in dem sich das Urteil im Ergebnis nur auf eine einzige Zeugenaussage zu stützen vermag, verlangt, daß die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorgebrachten Argumente einer besonders sorgfältigen Überprüfung unterzogen werden vergleiche 15 Os 150/92; Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, E 119, 120), die beantragten Vernehmungen durchführen müssen.
Aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist im Recht, soweit sie unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe eine Erörterung der Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, Dr. Gabriela P*****, vermißt, wonach der Angeklagte am 21. Februar 1994 gegen 9,30 Uhr mit dem gegenständlichen PKW von Biedermannsdorf nach Wien gefahren sei (99; 185 ff); steht diese Aussage doch im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Dr. S*****, der den PKW bereits um 6,50 Uhr des genannten Tages in Preßburg gesehen haben will.Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist im Recht, soweit sie unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe eine Erörterung der Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten, Dr. Gabriela P*****, vermißt, wonach der Angeklagte am 21. Februar 1994 gegen 9,30 Uhr mit dem gegenständlichen PKW von Biedermannsdorf nach Wien gefahren sei (99; 185 ff); steht diese Aussage doch im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Dr. S*****, der den PKW bereits um 6,50 Uhr des genannten Tages in Preßburg gesehen haben will.
Da demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Punkte der Beschwerde bedurfte.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.