Rechtssatz RS0074893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074893
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Rechtssatz
Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nicht angefochten werden kann, ist es im Lichte des Grundsatzes eines "fair trial" (Art 6 Abs 1 MRK) geboten, gerade in einem Strafverfahren, in dem nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorgebrachten Argumente einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen (und daher angebotene indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen).Da im schöffengerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter nicht angefochten werden kann, ist es im Lichte des Grundsatzes eines "fair trial" (Artikel 6, Absatz eins, MRK) geboten, gerade in einem Strafverfahren, in dem nur ein einziger Tatzeuge vorhanden ist, die gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorgebrachten Argumente einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen (und daher angebotene indirekte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Beweise aufzunehmen).
Entscheidungstexte
- 15 Os 150/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 15 Os 150/92
- 11 Os 59/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 59/96
- 11 Os 141/00
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 11 Os 141/00
Auch; Beisatz: Hier: Die Parteien hatten die Möglichkeit (zwar nicht selbst, aber durch ihre Verteidiger), die Belastungszeugen zu befragen und mithin auch deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. (T1)
- 11 Os 117/04
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 11 Os 117/04
- 11 Os 90/05b
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 11 Os 90/05b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074893
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0150OS00150_9200000_001