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Entscheidung 11 Os 6/11h×

Entscheidung 11 Os 6/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090709 Rechtssatz 04.03.1980Strafrecht
Dem Opfer bei Anwendung körperlicher Gewalt zugefügte leichte Verletzungen sind zwar vom Tatbestand der Delikte nach § 142 Abs 1, § 201 - 204 StGB miterfaßt, stellen jedoch einen Erschwerungsumstand dar; das Unterbleiben solcher Verletzungen ist hingegen ke …
RS0091114 Rechtssatz 07.05.1981Strafrecht
Auch die Zahl der Opfer ist für die Strafzumessung von Bedeutung, mag auch der Gesamtschaden an sich einen höheren Strafsatz bedingt haben.
RS0091115 Rechtssatz 27.02.1980Strafrecht
Die leichte Körperverletzung, welche vom Tatbestand der Delikte nach §§ 142 Abs 1, 201 - 204 (und 207) StGB bereits erfasst ist, bildet einen Erschwerungsgrund (hier bei § 204 StGB).
RS0094078 Rechtssatz 11.09.1978Strafrecht
Auch die Drohung mit einer ungeladenen (Schusswaffe) Waffe bei Begehung eines Raubes ist "Verwendung einer Waffe" im Sinne des § 143 StGB.
RS0094098 Rechtssatz 18.09.1980Strafrecht
Ungeladene Gaspistole ist Waffe (so schon ÖJZ-LSK 1978/80).
RS0101558 Rechtssatz 26.01.1994Strafrecht
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
RS0118774 Rechtssatz 14.04.2004Strafrecht
Die Erfüllung beider Varianten (Gewalt und gefährliche Drohung) des alternativen Mischtatbestandes der Nötigung ist unter dem Aspekt des § 32 StGB schulderhöhend.
RS0121298 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht …
RS0126145 Rechtssatz 19.08.2010Strafrecht
Da beim alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als einer der Alternativen die Strafbarkeit nicht bestimmt, verstößt die Annahme eines in der Tatbegehung durch Verwirklichung mehr als einer dieser Alternativen bestehenden Erschwerungsgrundes nicht g …