Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist die innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung mit dem Antrag nachgeholt und nachgewiesen wird, dass es den Beteiligten des Verfahrens aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO ist die innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung mit dem Antrag nachgeholt und nachgewiesen wird, dass es den Beteiligten des Verfahrens aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Vorliegend steht das (dem Verteidiger zuzurechnende) Verschulden der Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil es sich um ein erstmaliges Versehen handelte, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war. Der Verteidiger durfte darauf vertrauen, dass der von ihm fristgerecht angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Abfertigung durchgeführt wird (RIS-Justiz RS0122717). Da ihm auch keine Verletzung von Sorgfalts-, Organisations- oder Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0101310, RS0101329 [T15]) und auch sonst alle Voraussetzungen des § 364 Abs 1 StPO vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Vorliegend steht das (dem Verteidiger zuzurechnende) Verschulden der Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil es sich um ein erstmaliges Versehen handelte, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war. Der Verteidiger durfte darauf vertrauen, dass der von ihm fristgerecht angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Abfertigung durchgeführt wird (RIS-Justiz RS0122717). Da ihm auch keine Verletzung von Sorgfalts-, Organisations- oder Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0101310, RS0101329 [T15]) und auch sonst alle Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz eins, StPO vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag – wie hier – (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO § 285a Rz 2; 13 Os 165/08a).Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag – wie hier – (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2; 13 Os 165/08a).
Die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2016 über den gegenständlichen Antrag (ON 55) ist daher unbeachtlich (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 56); deren Beseitigung dient der Klarstellung. Die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2016 über den gegenständlichen Antrag (ON 55) ist daher unbeachtlich (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 56); deren Beseitigung dient der Klarstellung.