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Entscheidung 11 Os 6/17t×

Entscheidung 11 Os 6/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os6/17t

Entscheidungsdatum

17.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Midhat C***** und einen weiteren Angeklagten wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über den Antrag des Midhat C***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2016, GZ 42 Hv 43/15x-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2016, GZ 42 Hv 43/15x-55, wird zur Klarstellung beseitigt.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 2016, GZ 42 Hv 43/15x-58, wurde Midhat C***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt sowie zur Zahlung von 5.000 Euro an die Privatbeteiligte verpflichtet.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 9. März 2016 keine Rechtsmittelerklärung abgegeben. Der letzte Tag der dreitägigen Frist für die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) war der 14. März 2016.

Mit am selben Tag zur Post gegebenen Antrag vom 15. März 2016 begehrte der Verteidiger des Genannten, – unter gleichzeitiger Vornahme der Prozesshandlung – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 53).

Nach dem Antragsvorbringen wurde die Rechtsmittelanmeldung am letzten Tag der Frist verfasst und dem Sekretariat zur Postaufgabe am selben Tag übergeben. Das fertig kuvertierte, frankierte und bereits mit einem Einschreibeetikett versehene Schreiben sei unter die Mappe mit den Briefmarken gerutscht und übersehen worden. Einen derartigen Fehler habe es im Sekretariat des Verteidigers noch nie gegeben. Dieser sei am 15. März 2016 von einer Kanzleimitarbeiterin entdeckt worden.

Dem Antrag kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO ist die innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufhören des Hindernisses beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung mit dem Antrag nachgeholt und nachgewiesen wird, dass es den Beteiligten des Verfahrens aufgrund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war, die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

Vorliegend steht das (dem Verteidiger zuzurechnende) Verschulden der Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil es sich um ein erstmaliges Versehen handelte, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war. Der Verteidiger durfte darauf vertrauen, dass der von ihm fristgerecht angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Abfertigung durchgeführt wird (RIS-Justiz RS0122717). Da ihm auch keine Verletzung von Sorgfalts-, Organisations- oder Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0101310, RS0101329 [T15]) und auch sonst alle Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz eins, StPO vorliegen, war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag – wie hier – (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auf die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2; 13 Os 165/08a).

Die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2016 über den gegenständlichen Antrag (ON 55) ist daher unbeachtlich (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 56); deren Beseitigung dient der Klarstellung. 

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E117654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00006.17T.0117.000

Im RIS seit

12.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170117_OGH0002_0110OS00006_17T0000_000