Der Antrag war zurückzuweisen, weil er sich ausschließlich auf die (nicht zutreffende) Behauptung stützte, die Rechtsmittelfrist habe erst am 26. Mai 2008 geendet, und solcherart das Vorliegen der gesetzlichen Grundvoraussetzung für die Wiedereinsetzung, nämlich die infolge unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse gegeben gewesene Unmöglichkeit der Fristeinhaltung (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO), nicht einmal vorbrachte.Der Antrag war zurückzuweisen, weil er sich ausschließlich auf die (nicht zutreffende) Behauptung stützte, die Rechtsmittelfrist habe erst am 26. Mai 2008 geendet, und solcherart das Vorliegen der gesetzlichen Grundvoraussetzung für die Wiedereinsetzung, nämlich die infolge unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse gegeben gewesene Unmöglichkeit der Fristeinhaltung (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), nicht einmal vorbrachte.
Demgemäß war mit den Rechtsmitteln ebenso zu verfahren, wobei in Bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde überdies festgehalten sei, dass der Angeklagte durch deren Zurückziehung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO).Demgemäß war mit den Rechtsmitteln ebenso zu verfahren, wobei in Bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde überdies festgehalten sei, dass der Angeklagte durch deren Zurückziehung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO § 285a Rz 2; 14 Os 106/91). Die Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Oktober 2008 über den gegenständlichen Antrag (ON 82) ist daher unbeachtlich (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 56; 10 Os 45/84), deren Beseitigung dient der Klarstellung. Somit ist auch die dagegen erhobene Beschwerde (ON 83, 84) gegenstandslos.Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 a, Rz 2; 14 Os 106/91). Die Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Oktober 2008 über den gegenständlichen Antrag (ON 82) ist daher unbeachtlich (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 56; 10 Os 45/84), deren Beseitigung dient der Klarstellung. Somit ist auch die dagegen erhobene Beschwerde (ON 83, 84) gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.