Mit den gegen den zwingenden und mangels Vorliegens einer Ermessensentscheidung nur mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbaren Verfallsausspruch gemäß dem § 12 Abs 3 SGG gerichteten Berufungsausführungen gelangte der Sache nach (insoweit) die rechtzeitig angemeldete (und in der Folge nicht zurückgezogene) Nichtigkeitsbeschwerde zur Ausführung.Mit den gegen den zwingenden und mangels Vorliegens einer Ermessensentscheidung nur mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfbaren Verfallsausspruch gemäß dem Paragraph 12, Absatz 3, SGG gerichteten Berufungsausführungen gelangte der Sache nach (insoweit) die rechtzeitig angemeldete (und in der Folge nicht zurückgezogene) Nichtigkeitsbeschwerde zur Ausführung.
Diese Beschwerde entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes.
Die Erörterungen über den Beweiswert der vom Erstgericht - unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf die in der Beschwerde relevierten Bestätigungen - für unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten, der Betrag von 50.000 S sei nicht der teilweise Erlös aus dem Suchtgifthandel, sondern ihm aus Anlaß seiner Eheschließung von dritter Seite zugekommen, stellen sich insgesamt - nach Inhalt und Zielrichtung - nur als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.
Soweit in der Frage der Herkunft dieses Betrages - über die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehend - Vorsprachen des Franz A - des Vaters des Angeklagten - bei der Sicherheitsdirektion für das Land Niederösterreich und beim Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes St. Pölten behauptet und entsprechende Beweisanträge gestellt werden, übersieht der Rechtsmittelwerber, daß im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde neue Tatsachen nicht mehr vorgebracht und neue Beweise nicht mehr durchgeführt werden können (vgl. Foregger-Serini, StPO 3 § 281, Erl. I 2).Soweit in der Frage der Herkunft dieses Betrages - über die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehend - Vorsprachen des Franz A - des Vaters des Angeklagten - bei der Sicherheitsdirektion für das Land Niederösterreich und beim Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes St. Pölten behauptet und entsprechende Beweisanträge gestellt werden, übersieht der Rechtsmittelwerber, daß im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde neue Tatsachen nicht mehr vorgebracht und neue Beweise nicht mehr durchgeführt werden können vergleiche Foregger-Serini, StPO 3 Paragraph 281,, Erl. römisch eins 2).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen Strafe) zuzuleiten.Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (wegen Strafe) zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.