Den Kern der Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) bildet das Argument, das Schöffengericht hätte den Angeklagten aufgrund seines bis zuletzt standhaften Vorbringens, mit der Sache nichts zu tun zu haben, im Zweifel freisprechen müssen. Mit der (bloß auf spekulative Überlegungen gestützten) Behauptung der Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit der - vom Schöffengericht mit eingehender Begründung als widerlegt erachteten - Verantwortung des Angeklagten werden jedoch nicht, wie es zur prozessordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, aktenkundige Umstände mit entscheidenden Feststellungen verglichen, die Anfechtung entspricht vielmehr einer Schuldberufung, die mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht vereinbar ist.Den Kern der Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bildet das Argument, das Schöffengericht hätte den Angeklagten aufgrund seines bis zuletzt standhaften Vorbringens, mit der Sache nichts zu tun zu haben, im Zweifel freisprechen müssen. Mit der (bloß auf spekulative Überlegungen gestützten) Behauptung der Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit der - vom Schöffengericht mit eingehender Begründung als widerlegt erachteten - Verantwortung des Angeklagten werden jedoch nicht, wie es zur prozessordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, aktenkundige Umstände mit entscheidenden Feststellungen verglichen, die Anfechtung entspricht vielmehr einer Schuldberufung, die mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht vereinbar ist.
Mit der Kritik an der Qualität des als Beweis verwendeten Videofilms und dem Hinweis auf verschiedenste Irrtumsmöglichkeiten, denen der (anonyme) Belastungszeuge, über dessen Glaubwürdigkeit sich das Gericht zudem keinen persönlichen Eindruck habe verschaffen können, erlegen sein könnte, werden zwar Quellen möglicher Bewertungsmängel angeführt, nicht aber, inwieweit die Beweiswürdigung der Tatrichter davon konkret betroffen ist. Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Täterschaft des Angeklagten werden damit nicht aufgezeigt.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11), mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Kommentarmeinung (Jesionek, JGG2 § 1 Rz 8c) die Anwendung des § 5 Z 4 JGG deshalb reklamiert, weil er den Großteil der Straftaten noch als Jugendlicher begangen habe, ist nicht im Recht.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Kommentarmeinung (Jesionek, JGG2 Paragraph eins, Rz 8c) die Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG deshalb reklamiert, weil er den Großteil der Straftaten noch als Jugendlicher begangen habe, ist nicht im Recht.
Nach ständiger Judikatur kommt die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des § 5 JGG in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht, wenn nach § 28 Abs 1 StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Tat strafbestimmend ist. In allen anderen Fällen von Tathandlungen vor und nach dem Erreichen des Erwachsenenstatus ist § 5 JGG nicht anzuwenden.Nach ständiger Judikatur kommt die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des Paragraph 5, JGG in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht, wenn nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Tat strafbestimmend ist. In allen anderen Fällen von Tathandlungen vor und nach dem Erreichen des Erwachsenenstatus ist Paragraph 5, JGG nicht anzuwenden.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet der in der zitierten Kommentarstelle angeführte Denkansatz, dass nämlich bei "Dauerdelikten und fortgesetzter Tatbegehung ... der für diese notwendige, bereits im Jugendalter entwickelte Tatvorsatz zumindest kriminalpolitisch eher für den Einsatz jugendspezifischer Reaktionsmittel sprechen würde", keinen Grund. Umsoweniger besteht hiezu ein Anlass, als der am 24. März 1980 geborene Beschwerdeführer die inkriminierten Taten zwischen Jänner 1999 und Mai 1999 verübt hat, somit erst unmittelbar vor Vollendung seines 19. Lebensjahres zu delinquieren beging.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.