Rechtssatz RS0086935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086935
Entscheidungsdatum
11.10.2018
Rechtssatz
Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988 noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des § 28 Abs 1 und 2 JGG 1988 Anwendung.Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß Paragraph 28, StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4 JGG 1988 noch die die Besetzung der Geschwornenbank regelnde, nur in Jugendstrafsachen Platz greifende Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins und 2 JGG 1988 Anwendung.
Entscheidungstexte
- 12 Os 65/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 12 Os 65/89
- 12 Nds 28/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 12 Nds 28/90
Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonfikt - Zuständigkeit des JGH Wien verneint. (T1)
- 11 Os 55/92
Entscheidungstext OGH 02.06.1992 11 Os 55/92
Vgl auch; nur: Hat der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten teils vor, teils nach Vollendung seines neunzehnten Lebensjahres begangen und ist die Strafbemessung für diese nicht nur als Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG 1988) zu beurteilenden strafbedrohten Handlungen gemäß § 28 StGB nach der für das nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübte Delikt vorzunehmen, so finden weder die materiellrechtliche Vorschrift des § 5 Z 2 bis 4 JGG 1988. (T2)
- 13 Os 73/94
Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 73/94
Vgl auch
- 11 Os 60/00
Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 60/00
Auch; Beisatz: Die Anwendung der strafreduzierenden Bestimmungen des § 5 JGG kommt in Fällen, in welchen der Angeklagte strafbare Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres begangen hat, nur dann in Betracht, wenn nach § 28 Abs 1 StGB eine (ausschließlich) als Jugendlicher begangene Tat strafbestimmend ist. (T3)
- 14 Os 72/04
Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 72/04
Teilweise abweichend; Beisatz: Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. (T4)
- 12 Os 6/05g
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 12 Os 6/05g
Beisatz: Mangels inhaltlicher Änderung des Jugendgerichtsgesetzes in der Zuständigkeitsregelung - vgl §§ 23, 27 JGG vor BGBl I 2001/19 - gilt dies auch für Taten, die teils vor, teils nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden. (T5); Beisatz: Nunmehr Volljährigkeit mit Vollendung des 18.Lebensjahres. (T6)
- 12 Os 112/17p
Entscheidungstext OGH 15.03.2018 12 Os 112/17p
Auch; Beis wie T3
- 12 Os 70/18p
Entscheidungstext OGH 11.10.2018 12 Os 70/18p
Auch; Beisatz: Hier: Vollendung des 16. Lebensjahres bei der abgrenzung von § 5 Z 2 lit a zu lit b JGG. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086935
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19890921_OGH0002_0120OS00065_8900000_001