Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, gestützt jeweils auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO, A***** darüber hinaus unter Berufung auf die Gründe der Z 1, 2 und 10 leg cit; indes zu Unrecht.Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, gestützt jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO, A***** darüber hinaus unter Berufung auf die Gründe der Ziffer eins, 2 und 10 leg cit; indes zu Unrecht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****
Die Rüge der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes (Z 1) behauptet im Hinblick auf Punkt H der Anklageschrift vom 21.Juli 1992 (6 St 4317/92, ON 200) in welchem dem Beschwerdeführer das in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 7.Februar 1992 begangene Vergehen nach § 7 Abs 2 MilStG vorgeworfen wird, einen Verstoß gegen § 28 JGG, weil in dieser Jugendstrafsache die Besetzung des Schöffengerichtes der zitierten Bestimmung hätte entsprechen müssen.Die Rüge der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes (Ziffer eins,) behauptet im Hinblick auf Punkt H der Anklageschrift vom 21.Juli 1992 (6 St 4317/92, ON 200) in welchem dem Beschwerdeführer das in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 7.Februar 1992 begangene Vergehen nach Paragraph 7, Absatz 2, MilStG vorgeworfen wird, einen Verstoß gegen Paragraph 28, JGG, weil in dieser Jugendstrafsache die Besetzung des Schöffengerichtes der zitierten Bestimmung hätte entsprechen müssen.
Von diesem Anklagefaktum erfolgte jedoch ein Freispruch (US 9, 2.4.), den anzufechten dem Angeklagten von vornherein verwehrt ist. Im übrigen ist bei Tatverübung teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres das JGG dann nicht anzuwenden, wenn (wie hier) dem nach Vollendung des 19.Lebensjahres gesetzten strafbaren Verhalten im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB strafsatzbestimmende Bedeutung zukommt (12 Os 1,2/91).Von diesem Anklagefaktum erfolgte jedoch ein Freispruch (US 9, 2.4.), den anzufechten dem Angeklagten von vornherein verwehrt ist. Im übrigen ist bei Tatverübung teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres das JGG dann nicht anzuwenden, wenn (wie hier) dem nach Vollendung des 19.Lebensjahres gesetzten strafbaren Verhalten im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB strafsatzbestimmende Bedeutung zukommt (12 Os 1,2/91).
Verfehlt ist auch die (nominell auf Z 2 gestützte inhaltlich Z 4) Verfahrensrüge, bei der Verlesung der Angaben seines vor dem Amtsgericht München abgesondert verfolgten Vaters Erwin L***** in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Angeklagten (S 121/VI) handle es sich um einen nichtigen Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakt.Verfehlt ist auch die (nominell auf Ziffer 2, gestützte inhaltlich Ziffer 4,) Verfahrensrüge, bei der Verlesung der Angaben seines vor dem Amtsgericht München abgesondert verfolgten Vaters Erwin L***** in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Angeklagten (S 121/VI) handle es sich um einen nichtigen Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakt.
Diese Vernehmung des Erwin L*****, der sich im übrigen weigerte, irgendwelche Angaben zu machen (S 351/V), war über Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Linz zustande gekommen, bei der Erwin L***** als Beschuldigter vernommen werden sollte. Das bekämpfte Urteil erging vor dem Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, weshalb auch § 152 StPO nF, worauf sich die Beschwerde ersichtlich bezieht, schon deswegen außer Betracht bleibt.Diese Vernehmung des Erwin L*****, der sich im übrigen weigerte, irgendwelche Angaben zu machen (S 351/V), war über Rechtshilfeersuchen des Landesgerichtes Linz zustande gekommen, bei der Erwin L***** als Beschuldigter vernommen werden sollte. Das bekämpfte Urteil erging vor dem Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, weshalb auch Paragraph 152, StPO nF, worauf sich die Beschwerde ersichtlich bezieht, schon deswegen außer Betracht bleibt.
Die Abweisung der Beweisanträge (S 225/VI iVm 125 ff und 252/VI) in der Hauptverhandlung vom 25.September 1992 (S 124/VI, wiederholt in der Hauptverhandlung vom 20.November 1992, S 219/VI) verletzt den Beschwerdeausführungen zuwider keine Verteidigungsrechte des Angeklagten. Durch die Vernehmung des Christian H***** als Zeuge zur Mitwirkung des Beschwerdeführers an den PKW-Diebstählen in der Nacht zum 22.November 1991 in Halle (1.2.4.2.), können zum relevierten Beweisthema (Übergabe der Autoschlüssel außerhalb des Tatorts) keine verläßlichen Rückschlüsse auf die (vom Angeklagten im Vorverfahren zugestandene, S 397 b f/I, 167/II und vom Zeugen Helmut H***** teilweise bestätigte, AS 235 f/VI) Beteiligung gezogen werden. Im übrigen hatte Christian H***** erklärt, nicht aussagebereit zu sein (S 159/VI).Die Abweisung der Beweisanträge (S 225/VI in Verbindung mit 125 ff und 252/VI) in der Hauptverhandlung vom 25.September 1992 (S 124/VI, wiederholt in der Hauptverhandlung vom 20.November 1992, S 219/VI) verletzt den Beschwerdeausführungen zuwider keine Verteidigungsrechte des Angeklagten. Durch die Vernehmung des Christian H***** als Zeuge zur Mitwirkung des Beschwerdeführers an den PKW-Diebstählen in der Nacht zum 22.November 1991 in Halle (1.2.4.2.), können zum relevierten Beweisthema (Übergabe der Autoschlüssel außerhalb des Tatorts) keine verläßlichen Rückschlüsse auf die (vom Angeklagten im Vorverfahren zugestandene, S 397 b f/I, 167/II und vom Zeugen Helmut H***** teilweise bestätigte, AS 235 f/VI) Beteiligung gezogen werden. Im übrigen hatte Christian H***** erklärt, nicht aussagebereit zu sein (S 159/VI).
Zur Zeugenvernehmung des Erwin L***** mangelt es an sachlichen Voraussetzungen zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, weil dieser sämtliche Angaben verweigerte (siehe erneut S 159 iVm 161/VI), sodaß der Angeklagte konkrete Umstände hätte dartun müssen, die ein anderes Ergebnis der Beweisaufnahme indizierten. Sowohl Christian H***** als auch Erwin L***** wurden im übrigen vom Landgericht München I in bezug auf die bekämpften Schuldsprüche (1.2.4.2. und 1.2.5.1.) unter jeweiliger Annahme der Mitwirkung des Angeklagten verurteilt (6. und 8. der Ablichtung dieses Urteils ON 247/VI, S 199 und 201/VI).Zur Zeugenvernehmung des Erwin L***** mangelt es an sachlichen Voraussetzungen zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, weil dieser sämtliche Angaben verweigerte (siehe erneut S 159 in Verbindung mit 161/VI), sodaß der Angeklagte konkrete Umstände hätte dartun müssen, die ein anderes Ergebnis der Beweisaufnahme indizierten. Sowohl Christian H***** als auch Erwin L***** wurden im übrigen vom Landgericht München römisch eins in bezug auf die bekämpften Schuldsprüche (1.2.4.2. und 1.2.5.1.) unter jeweiliger Annahme der Mitwirkung des Angeklagten verurteilt (6. und 8. der Ablichtung dieses Urteils ON 247/VI, S 199 und 201/VI).
Durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse (S 225, 252 iVm 125 ff/VI) wurden daher insgesamt Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, was auch für den zutreffend wegen Unerheblichkeit abgelehnten Antrag auf Durchführung einer Anfrage bei den österreichischen Bundesbahnen, Landesdirektion Oberösterreich, gilt (S 126 f iVm 220 und 225/VI), weil der Beweisgegenstand (Bahnfahrt des Angeklagten am 1.Oktober 1991 von Passau nach Linz) seine Täterschaft zu 1.2.2. Anfang Oktober 1991 in Essen keinesfalls auszuschließen vermag.Durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse (S 225, 252 in Verbindung mit 125 ff/VI) wurden daher insgesamt Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt, was auch für den zutreffend wegen Unerheblichkeit abgelehnten Antrag auf Durchführung einer Anfrage bei den österreichischen Bundesbahnen, Landesdirektion Oberösterreich, gilt (S 126 f in Verbindung mit 220 und 225/VI), weil der Beweisgegenstand (Bahnfahrt des Angeklagten am 1.Oktober 1991 von Passau nach Linz) seine Täterschaft zu 1.2.2. Anfang Oktober 1991 in Essen keinesfalls auszuschließen vermag.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft im Grunde lediglich beweismäßige Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft im Grunde lediglich beweismäßige Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.
Wenn die Beschwerde im Hinblick auf die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 27.November 1992 (ON 250/VI) festgehaltenen Zeitangaben die Mangelhaftigkeit der protokollierten Verlesung umfangreicher Aktenteile (S 252 f/VI) vorbringt, wird der Sache nach ein Verfahrensmangel (Z 4) behauptet. Einer allfälligen unzureichenden Erörterung des Akteninhaltes hätte jedoch der Angeklagte durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung entgegenwirken müssen.Wenn die Beschwerde im Hinblick auf die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 27.November 1992 (ON 250/VI) festgehaltenen Zeitangaben die Mangelhaftigkeit der protokollierten Verlesung umfangreicher Aktenteile (S 252 f/VI) vorbringt, wird der Sache nach ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) behauptet. Einer allfälligen unzureichenden Erörterung des Akteninhaltes hätte jedoch der Angeklagte durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung entgegenwirken müssen.
Die behauptete Vermutung, das gegenständliche Urteil sei von einem dem Vorsitzenden zur Ausbildung zugeteilten Richteramtsanwärter "verfertigt" worden, vermag weder einen Begründungsfehler des Urteils im Sinne der relevierten Bestimmung (Z 5) noch eine sonstige Nichtigkeit aufzuzeigen, zumal es vom Vorsitzenden (wie jede andere Urteilsurschrift auch) unterfertigt wurde.Die behauptete Vermutung, das gegenständliche Urteil sei von einem dem Vorsitzenden zur Ausbildung zugeteilten Richteramtsanwärter "verfertigt" worden, vermag weder einen Begründungsfehler des Urteils im Sinne der relevierten Bestimmung (Ziffer 5,) noch eine sonstige Nichtigkeit aufzuzeigen, zumal es vom Vorsitzenden (wie jede andere Urteilsurschrift auch) unterfertigt wurde.
Die unter den Aspekten der Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit erhobenen Einwände zielen durchwegs auf entscheidungsunerhebliche Umstände. Die Frage des Verbleibs der unterdrückten Urkunden, die Verwendung der durch den Verkauf bestimmter verfahrensgegenständlicher PKWs erzielter Barmittel, die näheren Modalitäten der Verwertung von einzelnen gestohlenen Fahrzeugen sowie Einzelheiten der Aussage der Zeugin Sabine S***** (S 115 ff/VI), die die für den Schuldspruch wegen Verbrechens der Verleumdung entscheidende Frage, wer den gegenständlichen PKW gestohlen hatte (1.2.1.), nicht zu beantworten vermochte, sind weder für das Erkenntnis in der Schuldfrage noch für einen bestimmten Strafsatz bedingende Tatumstände maßgebend. Die Beschwerde unternimmt damit vielmehr den Versuch, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), die im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederholt. Die Betonung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster (und damit sinnentleert zitierter) Beweisergebnisse kann erhebliche Bedenken gegen entscheidungswesentliche Feststellungen zur Schuldfrage nicht erwecken. Die (den Beschwerdeführer keineswegs entlastenden) Aussagen des Mitangeklagten Roman S***** (ON 7/I, S 54 ff/VI) wurden vom Erstgericht im Sinne des Gebotes gedrängter Darstellung der Verfahrensergebnisse (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausreichend verwertet (siehe US 36 f, 58 f). Das Erstgericht hat aus diesen Beweismitteln andere als die vom Nichtigkeitswerber gewünschten Schlußfolgerungen gezogen. Dies stellt einen Akt unanfechtbarer Beweiswürdigung der Tatrichter dar, die im übrigen entgegen der Beschwerde die Verantwortung des Angeklagten detailliert berücksichtigt haben.Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiederholt. Die Betonung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster (und damit sinnentleert zitierter) Beweisergebnisse kann erhebliche Bedenken gegen entscheidungswesentliche Feststellungen zur Schuldfrage nicht erwecken. Die (den Beschwerdeführer keineswegs entlastenden) Aussagen des Mitangeklagten Roman S***** (ON 7/I, S 54 ff/VI) wurden vom Erstgericht im Sinne des Gebotes gedrängter Darstellung der Verfahrensergebnisse (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ausreichend verwertet (siehe US 36 f, 58 f). Das Erstgericht hat aus diesen Beweismitteln andere als die vom Nichtigkeitswerber gewünschten Schlußfolgerungen gezogen. Dies stellt einen Akt unanfechtbarer Beweiswürdigung der Tatrichter dar, die im übrigen entgegen der Beschwerde die Verantwortung des Angeklagten detailliert berücksichtigt haben.
Die Ausführungen der Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) entbehren zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, wie dies bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gefordert wird, am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festhalten und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen, sondern im Urteil festgestellte Tatsachen teilweise übergehen und teilweise bestreiten.Die Ausführungen der Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) entbehren zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, wie dies bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gefordert wird, am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festhalten und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen, sondern im Urteil festgestellte Tatsachen teilweise übergehen und teilweise bestreiten.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Behauptung, es fehle diesbezüglich im Hinblick auf den in Frankreich gelegenen Tatort an der inländischen Gerichtsbarkeit, gegen den ihn treffenden Schuldspruch wegen des Vergehens der Bandenbildung (1.1.).
Gemäß § 67 Abs 2 StGB liegt im Sinne der geltenden Einheitstheorie ein inländischer Tatort vor, wenn jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, sich im Inland befindet (Leukauf-Steininger3 Vorbem §§ 62 ff RN 10 sowie § 62 RN 1 und § 67 RN 6). Dazu genügt es, daß im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (aaO § 67 RN 5). Die Verwirklichung einer Teilphase der Ausführung in Österreich reicht somit zur Begründung inländischer Gerichtsbarkeit aus (Mayerhofer-Rieder, StGB3 § 67 E 1, 15 Os 108/92).Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, StGB liegt im Sinne der geltenden Einheitstheorie ein inländischer Tatort vor, wenn jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen, sich im Inland befindet (Leukauf-Steininger3 Vorbem Paragraphen 62, ff RN 10 sowie Paragraph 62, RN 1 und Paragraph 67, RN 6). Dazu genügt es, daß im Inland bloß ein Zwischenerfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (aaO Paragraph 67, RN 5). Die Verwirklichung einer Teilphase der Ausführung in Österreich reicht somit zur Begründung inländischer Gerichtsbarkeit aus (Mayerhofer-Rieder, StGB3 Paragraph 67, E 1, 15 Os 108/92).
Nach den diesen Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen versammelte der abgesondert verfolgte Erwin L***** als Kopf einer Bande eine aus einer Vielzahl von Personen bestehende Gruppe in Marseille, Frankreich, um sich, die darauf spezialisiert war, in verschiedenen Ländern, darunter auch in Österreich, teure Kraftfahrzeuge zu stehlen und sie vornehmlich über Frankreich nach Nordafrika zu verschaffen. Ein Teil der Mitglieder hatte nach der geplanten Durchführungsorganisation die Aufgabe, solche Diebstähle in Deutschland und Österreich zu begehen, die Fahrzeuge mit ebenso gestohlenen Kennzeichentafeln zu versehen und nach Südfrankreich zu bringen. Andere Bandenmitglieder brachten sie nach ihrer Ausstattung mit gefälschten Fahrzeugpapieren, die von einer weiteren (darauf spezialisierten) Gruppe der Organisation hergestellt wurden, insbesondere nach Nordafrika. Der Erlös der Straftaten wurde unter allen Mitgliedern der Bande aufgeteilt.
Ferner stellten die Tatrichter dazu fest, daß sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 1991 der von seinem Vater geleiteten Gruppe anschloß, von Anfang an in die Ziele der Organisation eingeweiht und von vornherein mit der Aufgabe betraut war, (insbesondere) in Deutschland und Österreich Autos zu stehlen und nach Frankreich zu bringen. Es kam ihm dabei darauf an, durch seine Mitwirkung an der organisierten Verbindung den Verkaufsumsatz zu fördern und am Erlös zu partizipieren (US 11 ff, 33 ff). Er hatte also bereits anläßlich seines (entscheidenden) Anschlusses an die Bande konkrete Vorstellungen über die in der Folge von ihm und anderen Bandenmitgliedern tatsächlich durchgeführten Diebstähle von Kraftfahrzeugen auch in Österreich und konnte damit generell die bevorstehende Tätigkeit, unter anderem aus Österreich Fahrzeuge nach Frankreich zu verbringen, absehen, sodaß seinem Willen nach in Anbetracht des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens der Erfolg der Tat auch im Inland eintreten sollte, wo er in der Folge auch tatsächlich eingetreten ist (§ 67 Abs 2 StGB).Ferner stellten die Tatrichter dazu fest, daß sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 1991 der von seinem Vater geleiteten Gruppe anschloß, von Anfang an in die Ziele der Organisation eingeweiht und von vornherein mit der Aufgabe betraut war, (insbesondere) in Deutschland und Österreich Autos zu stehlen und nach Frankreich zu bringen. Es kam ihm dabei darauf an, durch seine Mitwirkung an der organisierten Verbindung den Verkaufsumsatz zu fördern und am Erlös zu partizipieren (US 11 ff, 33 ff). Er hatte also bereits anläßlich seines (entscheidenden) Anschlusses an die Bande konkrete Vorstellungen über die in der Folge von ihm und anderen Bandenmitgliedern tatsächlich durchgeführten Diebstähle von Kraftfahrzeugen auch in Österreich und konnte damit generell die bevorstehende Tätigkeit, unter anderem aus Österreich Fahrzeuge nach Frankreich zu verbringen, absehen, sodaß seinem Willen nach in Anbetracht des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens der Erfolg der Tat auch im Inland eintreten sollte, wo er in der Folge auch tatsächlich eingetreten ist (Paragraph 67, Absatz 2, StGB).
Der aus der kriminellen Verbindung einer Bande resultierende Erfolg ist beim Tatbestand des § 278 StGB die Begehung der in Aussicht genommenen Straftaten. Dies ergibt sich auch aus der Regelung über die tätige Reue nach Bandenbildung gemäß § 278 Abs 2 StGB, die (unter anderem) primär voraussetzt, daß keine strafbare Handlung der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist (siehe 14 Os 19/88, wonach im Fall der Anstiftung eines Ausländers im Ausland zu einer im Inland verübten Straftat eine Inlandstat im Sinne des § 62 StGB vorliegt; Mayerhofer-Rieder StGB3 § 67 E 1; Liebscher in WK § 67 Rz 10 und 20; SSt 52/13; JBl 1988/659).Der aus der kriminellen Verbindung einer Bande resultierende Erfolg ist beim Tatbestand des Paragraph 278, StGB die Begehung der in Aussicht genommenen Straftaten. Dies ergibt sich auch aus der Regelung über die tätige Reue nach Bandenbildung gemäß Paragraph 278, Absatz 2, StGB, die (unter anderem) primär voraussetzt, daß keine strafbare Handlung der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist (siehe 14 Os 19/88, wonach im Fall der Anstiftung eines Ausländers im Ausland zu einer im Inland verübten Straftat eine Inlandstat im Sinne des Paragraph 62, StGB vorliegt; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 67, E 1; Liebscher in WK Paragraph 67, Rz 10 und 20; SSt 52/13; JBl 1988/659).
Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer vernachlässigten insgesamt festgestellten Urteilssachverhalt hat das Erstgericht somit die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des § 67 Abs 1 StGB bejaht. Auf die solcherart die dargestellten entscheidenden Urteilsfeststellungen über die Auswirkungen (den Erfolg) der Bandenbildung der Prozeßordnung zuwider vernachlässigenden Beschwerdeeinwände, die auf das Fehlen der Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 63 bis 65 StGB abstellen, braucht daher nicht eingegangen werden.Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer vernachlässigten insgesamt festgestellten Urteilssachverhalt hat das Erstgericht somit die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, StGB bejaht. Auf die solcherart die dargestellten entscheidenden Urteilsfeststellungen über die Auswirkungen (den Erfolg) der Bandenbildung der Prozeßordnung zuwider vernachlässigenden Beschwerdeeinwände, die auf das Fehlen der Voraussetzungen der Bestimmungen der Paragraphen 63 bis 65 StGB abstellen, braucht daher nicht eingegangen werden.
Auch das Mängel ausreichender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in bezug auf die angelasteten Diebstähle von Kraftfahrkennzeichen (1.2.2., 1.2.3.2., 1.2.6., 1.2.7. 1. bis 4. und 6.) behauptende Vorbringen entfernt sich vom Urteilssachverhalt, in dem der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz bei der im Rahmen der organisierten Tätigkeit erfolgten, den Weiterverkauf der gestohlenen Fahrzeuge erst ermöglichenden Wegnahme der Kennzeichentafeln ausdrücklich erwogen wurde (US 39). Die Ableitung urteilsfremder Feststellungen aus dem Beweisergebnis stellt neuerlich eine unzulässige Bekämpfung schöffengerichtlicher Beweiserwägungen dar. Umsomehr, wenn die Beschwerdeausführungen damit auch einen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen vermögen.
Des weiteren weicht der Beschwerdeführer mit seinem Einwand wonach die Feststellungen in bezug auf den ihm angelasteten Wert der Diebsbeute (1.2.1., 1.2.3., 1.2.4.1., 1.2.4.2., 1.2.5.2., 1.2.7.5.) mangelhaft geblieben seien, weil Hinweise bezüglich der erforderlichen Vorsatzkomponente fehlen, von der wiederholt bekräftigten ausdrücklichen Urteilsannahme ab, derzufolge er die jeweils den Betrag von 25.000 S bei weitem übersteigenden Kosten der einzelnen Fahrzeuge bzw sonstigen Beutestücke (Computeranlagen, 1.2.4.1.) in seinen Vorsatz aufgenommen hatte (US 13 f, 17 f, 20, 22, 24 und 25).
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zu den subjektiven Erfordernissen des Schuldspruches wegen Bandenbildung (1.1.), das die dazu getroffenen Feststellungen zur Gänze übergeht (US 12, 35, 70).
Auch die erneut gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls von Kennzeichentafeln gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) stellt den erstrichterlichen Annahmen über den Bereicherungsvorsatz (S 38 f) unter der Behauptung von Feststellungsmängeln lediglich eine eigene, in den wesentlichen Punkten von den Urteilskonstatierungen über die inneren Tatbestandserfordernisse abweichende Sachverhaltsvariante gegenüber und entbehrt damit ebenso der gesetzmäßigen Ausführung.Auch die erneut gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls von Kennzeichentafeln gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellt den erstrichterlichen Annahmen über den Bereicherungsvorsatz (S 38 f) unter der Behauptung von Feststellungsmängeln lediglich eine eigene, in den wesentlichen Punkten von den Urteilskonstatierungen über die inneren Tatbestandserfordernisse abweichende Sachverhaltsvariante gegenüber und entbehrt damit ebenso der gesetzmäßigen Ausführung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hermann P*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) releviert die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Erwin L*****. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das dazu oben Ausgeführte verwiesen werden. Die Erörterung bloß hypothetischer Möglichkeiten zum Schuldspruch des Vergehens der Bandenbildung (1.1.) und des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (1.9.) in diesem Zusammenhang zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis und vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen, weil eine Unterlassung von in der Beschwerde hergestellten, in den übrigen Beweisergebnissen keine ausreichende Grundlage findenden Bezüge eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht begründen kann.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) releviert die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Erwin L*****. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das dazu oben Ausgeführte verwiesen werden. Die Erörterung bloß hypothetischer Möglichkeiten zum Schuldspruch des Vergehens der Bandenbildung (1.1.) und des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (1.9.) in diesem Zusammenhang zielt auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis und vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen, weil eine Unterlassung von in der Beschwerde hergestellten, in den übrigen Beweisergebnissen keine ausreichende Grundlage findenden Bezüge eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht begründen kann.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mangelnde Übereinstimmung der Feststellungen des Erstgerichtes zum Faktum der Bandenbildung (1.1.) mit bestimmten Beweisergebnissen und bekämpft damit ebenso wie die Beschwerde des Angeklagten A***** beweiswürdigende Schlußfolgerungen des Erstgerichtes unter Vernachlässigung der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Pflicht zur gedrängten Abfassung von Entscheidungsgründen. Der Umstand, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Mittäterschaft an den festgestellten Diebszügen (lediglich) die Mitwirkung an der Wegnahme von (in gesonderten Angriffen bewerkstelligten) vier Paar Kennzeichentafeln nachgewiesen wurde (1.2.6.), steht der bekämpften Annahme gewerbs- und bandenmäßiger Tatbegehung nicht entgegen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet mangelnde Übereinstimmung der Feststellungen des Erstgerichtes zum Faktum der Bandenbildung (1.1.) mit bestimmten Beweisergebnissen und bekämpft damit ebenso wie die Beschwerde des Angeklagten A***** beweiswürdigende Schlußfolgerungen des Erstgerichtes unter Vernachlässigung der in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Pflicht zur gedrängten Abfassung von Entscheidungsgründen. Der Umstand, daß dem Angeklagten im Hinblick auf seine Mittäterschaft an den festgestellten Diebszügen (lediglich) die Mitwirkung an der Wegnahme von (in gesonderten Angriffen bewerkstelligten) vier Paar Kennzeichentafeln nachgewiesen wurde (1.2.6.), steht der bekämpften Annahme gewerbs- und bandenmäßiger Tatbegehung nicht entgegen.
Auch die zum Vergehen der dauernden Sachentziehung (1.3.) vom Erstgericht gegebene Begründung für die getroffenen Feststellungen ist ausreichend, weil die Annahme über die Komplizenschaft des Angeklagten einwandfrei auf die Angaben des Zeugen Helmut H***** und andere Beweisergebnisse (US 51 f) gestützt wurden und die daraus implizit abgeleiteten Schlußfolgerungen auf zumindest intellektuelle Beihilfe bei der Sachentziehung durchaus schlüssig erfolgten (US 26 f, 53).
Die gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Hehlerei (1.5.) erhobenen Einwände stellen erneut bloß einen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar und vermögen einen formalen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) kann keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen prozeßordnungsgemäß aufzeigen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) kann keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen prozeßordnungsgemäß aufzeigen.
Der Umstand, daß das Erstgericht den Mitangeklagten Roman S***** in weiten Teilen seinen Angaben gefolgt ist (zu 1.5., US 55 f), ihm jedoch bei bestimmten anderen Aussageinhalten (1.9.) die Glaubwürdigkeit versagte (US 65 ff), kann als Akt zulässiger Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden.Der Umstand, daß das Erstgericht den Mitangeklagten Roman S***** in weiten Teilen seinen Angaben gefolgt ist (zu 1.5., US 55 f), ihm jedoch bei bestimmten anderen Aussageinhalten (1.9.) die Glaubwürdigkeit versagte (US 65 ff), kann als Akt zulässiger Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden.
Das Vorbringen zum Diebstahl von Kennzeichentafeln und zur dauernden Sachentziehung eines PKW (mit dem Angeklagten A*****, 1.2.6. und 1.3.) wiederholt lediglich die Ausführung der Mängelrüge und strebt im Ergebnis ebenso lediglich die Umwertung der Beweisresultate an.
Ebensowenig vermag die Tatsachenrüge des Schuldspruchs wegen des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz (1.9.) schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Grundsätze der materiellen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängel in der Sachverhaltsdarstellung aufzuzeigen. Die hiezu gewonnenen Beweisergebnisse wurden von den Tatrichtern ausführlich erörtert (US 60 ff). Daß daraus auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, kann weder im Rahmen der Tatsachenrüge noch unter dem Aspekt eines anderen Nichtigkeitsgrundes erfolgreich geltend gemacht werden.
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Beteiligung an der dauernden Sachentziehung (1.3.) wäre durch die Urteilsfeststellungen nicht gedeckt, negiert die ausdrücklichen Annahmen, wonach der Beschwerdeführer an einer entscheidenden und für die Tatvollendung kausalen Phase des Geschehens mitwirkte, indem er den PKW in Kenntnis der Entfremung durch A***** von Marseille nach Deutschland lenkte sowie in der Folge (gemeinsam mit dem angeführten Komplizen in einem Parkhaus) mit dauerndem Entziehungsvorsatz zurückließ (US 26 f, 51 ff). Die sein bloßes Mitfahren behauptenden Ausführungen gehen somit prozeßordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus.Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Beteiligung an der dauernden Sachentziehung (1.3.) wäre durch die Urteilsfeststellungen nicht gedeckt, negiert die ausdrücklichen Annahmen, wonach der Beschwerdeführer an einer entscheidenden und für die Tatvollendung kausalen Phase des Geschehens mitwirkte, indem er den PKW in Kenntnis der Entfremung durch A***** von Marseille nach Deutschland lenkte sowie in der Folge (gemeinsam mit dem angeführten Komplizen in einem Parkhaus) mit dauerndem Entziehungsvorsatz zurückließ (US 26 f, 51 ff). Die sein bloßes Mitfahren behauptenden Ausführungen gehen somit prozeßordnungswidrig nicht vom Urteilssachverhalt aus.
Dies gilt letztlich auch für jene Ausführungen, mit welchen die zum Schuldspruch wegen Verhehlung eines in Deutschland veruntreuten VW-Busses (1.5.) getroffenen Urteilsfeststellungen als keineswegs konkretisiert bekämpft werden. Sie übergehen nämlich gänzlich die unmißverständlichen (mängelfrei begründeten) Urteilsfeststellungen zur spezifischen Vermittlertätigkeit des Angeklagten im Rahmen der Verwertung des gegenständlichen Fahrzeuges durch Verkauf an einen unbekannten Araber in Spanien (US 27 f, 55 f).
Die teils unbegründeten, teils nicht dem Gesetz gemäß dargestellten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (§ 285 i StPO).Die teils unbegründeten, teils nicht dem Gesetz gemäß dargestellten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).