Rechtssatz RS0098525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098525
Entscheidungsdatum
06.07.1994
Rechtssatz
Die behauptete Vermutung, das gegenständliche Urteil sie von einem dem Vorsitzenden zur Ausbildung zugeteilten Richteramtsanwärter "verfertigt" worden, vermag weder einen Begründungsfehler des Urteils im Sinne der relevierten Bestimmung (Z 5) noch eine sonstige Nichtigkeit aufzuzeigen, zumal es vom Vorsitzenden (wie jede andere Urteilsurschrift auch) unterfertigt wurde.Die behauptete Vermutung, das gegenständliche Urteil sie von einem dem Vorsitzenden zur Ausbildung zugeteilten Richteramtsanwärter "verfertigt" worden, vermag weder einen Begründungsfehler des Urteils im Sinne der relevierten Bestimmung (Ziffer 5,) noch eine sonstige Nichtigkeit aufzuzeigen, zumal es vom Vorsitzenden (wie jede andere Urteilsurschrift auch) unterfertigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098525
Dokumentnummer
JJR_19940706_OGH0002_0130OS00073_9400000_001