Dazu ist vorerst klarstellend anzumerken, dass eine explizite Zuordnung der Schuldsprüche (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zu den im Erkenntnis genannten Taten (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nicht erfolgt ist (die Urteilsausfertigung entspricht dem Inhalt der mündlichen Verkündung). Es ist aber offensichtlich, dass sämtliche zu I.) genannte Taten, also auch die zu I. A genannte Tat dem undifferenzierten Schuldspruch wegen "der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, teilweise als Versuch nach § 15 StGB" zugrunde liegen, auch wenn - recht besehen - zu I. A das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, zu I. B 1. und 2. eine unbestimmte Anzahl von Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (sogenannte gleichartige Verbrechensmenge) und zu I. B 3. das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB begründet wird. Amtswegiger Wahrnehmung der zu I. A vorliegenden Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO (§§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) bedarf es aufgrund der insoweit erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde nicht.Dazu ist vorerst klarstellend anzumerken, dass eine explizite Zuordnung der Schuldsprüche (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zu den im Erkenntnis genannten Taten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht erfolgt ist (die Urteilsausfertigung entspricht dem Inhalt der mündlichen Verkündung). Es ist aber offensichtlich, dass sämtliche zu römisch eins.) genannte Taten, also auch die zu römisch eins. A genannte Tat dem undifferenzierten Schuldspruch wegen "der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, teilweise als Versuch nach Paragraph 15, StGB" zugrunde liegen, auch wenn - recht besehen - zu römisch eins. A das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu römisch eins. B 1. und 2. eine unbestimmte Anzahl von Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB (sogenannte gleichartige Verbrechensmenge) und zu römisch eins. B 3. das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz (zweiter Fall) StGB begründet wird. Amtswegiger Wahrnehmung der zu römisch eins. A vorliegenden Nichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO (Paragraphen 344, zweiter Satz, 290 Absatz eins, zweiter Satz StPO) bedarf es aufgrund der insoweit erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde nicht.
Die der rechtlichen Unterstellung der zu III. genannten Taten im Erkenntnis beigefügte Wortfolge "dritter Fall" ergibt keinen Sinn und ändert daher nichts an der Tatsache ergangener Schuldsprüche wegen mehrerer Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB. Der aus § 345 Abs 1 Z 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian W***** kommt teilweise Berechtigung zu. Die Besetzungsrüge weist zutreffend darauf hin, dass Christian W***** nach dem Wahrspruch der Geschworenen die zu I. A, I. B 3. und III. genannten Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat. Gemäß § 46a Abs 1 JGG obliegt aber das Strafverfahren wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener Taten dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. Nach § 28 Abs 1 JGG müssen jedem Geschworenengericht vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Der Verstoß gegen diese besonderen Besetzungsvorschriften der Geschworenenbank nach § 28 JGG begründet Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 99, § 345 Rz 3).Die der rechtlichen Unterstellung der zu römisch drei. genannten Taten im Erkenntnis beigefügte Wortfolge "dritter Fall" ergibt keinen Sinn und ändert daher nichts an der Tatsache ergangener Schuldsprüche wegen mehrerer Verbrechen der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB. Der aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian W***** kommt teilweise Berechtigung zu. Die Besetzungsrüge weist zutreffend darauf hin, dass Christian W***** nach dem Wahrspruch der Geschworenen die zu römisch eins. A, römisch eins. B 3. und römisch drei. genannten Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG obliegt aber das Strafverfahren wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener Taten dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht in der im Paragraph 28, JGG vorgeschriebenen Besetzung. Nach Paragraph 28, Absatz eins, JGG müssen jedem Geschworenengericht vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Der Verstoß gegen diese besonderen Besetzungsvorschriften der Geschworenenbank nach Paragraph 28, JGG begründet Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 99, Paragraph 345, Rz 3).
Der Beschwerdeführer hat gleich zu Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass "das Gericht nicht gehörig besetzt" sei und damit seiner Rügeobliegenheit entsprochen (§ 345 Abs 2 StPO). Der Rüge war ein - weder in einem Gesetz noch in der Geo. vorgesehener bloß deklarativer, weil die Geschäftsverteilung nicht verändernder (vgl § 17 Abs 1 und 5 Geo.) - Beschluss des Personalsenates des Landesgerichtes Korneuburg vorausgegangen, wonach die Strafsache anstelle der für Straftaten junger Erwachsener zuständigen Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes dem nach der Geschäftsverteilung für sonstige Erwachsene zuständigen Vorsitzenden zufalle. Dieser hat die Geschworenen nicht der Dienstliste für Jugendstrafsachen entnommen, weshalb - ohne dass es einer Aufklärung nach §§ 344 zweiter Satz, 285f StPO bedarf - davon auszugehen ist, dass der Besetzungsvorschrift des § 28 Abs 1 JGG nicht entsprochen und schon deshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde (Philipp, WK-StPO § 300 Rz 4).Der Beschwerdeführer hat gleich zu Beginn der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass "das Gericht nicht gehörig besetzt" sei und damit seiner Rügeobliegenheit entsprochen (Paragraph 345, Absatz 2, StPO). Der Rüge war ein - weder in einem Gesetz noch in der Geo. vorgesehener bloß deklarativer, weil die Geschäftsverteilung nicht verändernder vergleiche Paragraph 17, Absatz eins und 5 Geo.) - Beschluss des Personalsenates des Landesgerichtes Korneuburg vorausgegangen, wonach die Strafsache anstelle der für Straftaten junger Erwachsener zuständigen Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes dem nach der Geschäftsverteilung für sonstige Erwachsene zuständigen Vorsitzenden zufalle. Dieser hat die Geschworenen nicht der Dienstliste für Jugendstrafsachen entnommen, weshalb - ohne dass es einer Aufklärung nach Paragraphen 344, zweiter Satz, 285f StPO bedarf - davon auszugehen ist, dass der Besetzungsvorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, JGG nicht entsprochen und schon deshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund verwirklicht wurde (Philipp, WK-StPO Paragraph 300, Rz 4).
Das zieht hinsichtlich der davon betroffenen, zu I. A, I. B 3. und III. ergangenen Schuldsprüche des Christian W***** die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen und des darauf beruhenden Urteils sowie des gegen diesen Angeklagten ergangenen Strafausspruchs einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Beschlüsse auf Widerruf der zu den AZ 12 E Hv 1251/98 und 521 Hv 80/02f des Landesgerichtes Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsichten samt Verweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Korneuburg nach sich (§§ 344 zweiter Satz, 285e erster Satz, 349 Abs 1 StPO).Das zieht hinsichtlich der davon betroffenen, zu römisch eins. A, römisch eins. B 3. und römisch drei. ergangenen Schuldsprüche des Christian W***** die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen und des darauf beruhenden Urteils sowie des gegen diesen Angeklagten ergangenen Strafausspruchs einschließlich der Vorhaftanrechnung und der Beschlüsse auf Widerruf der zu den AZ 12 E Hv 1251/98 und 521 Hv 80/02f des Landesgerichtes Korneuburg gewährten bedingten Strafnachsichten samt Verweisung der Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Korneuburg nach sich (Paragraphen 344, zweiter Satz, 285e erster Satz, 349 Absatz eins, StPO).
Ob nämlich im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an (aM 12 Os 65/89 und - unter Verweis auf diese Entscheidung sowie 15 Os 106/89, wo es jedoch nicht um die Gerichtsbesetzung, sondern allein um die Sanktionsbefugnisgrenze ging - 12 Nds 28/90). Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens hätte daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung oblegen (WK-StPO § 281 Rz 115). Ob nämlich im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (Paragraph 28, StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des Paragraph 28, JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an (aM 12 Os 65/89 und - unter Verweis auf diese Entscheidung sowie 15 Os 106/89, wo es jedoch nicht um die Gerichtsbesetzung, sondern allein um die Sanktionsbefugnisgrenze ging - 12 Nds 28/90). Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens hätte daher nach Paragraph 56, Absatz 3, StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im Paragraph 28, JGG vorgeschriebenen Besetzung oblegen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 115).
Da Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, vom Besetzungsmangel nicht berührt werden, bleiben die zu I. B 1. und 2. ergangenen Schuldsprüche unberührt (§ 289 StPO; WK-StPO § 281 Rz 102).Da Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, vom Besetzungsmangel nicht berührt werden, bleiben die zu römisch eins. B 1. und 2. ergangenen Schuldsprüche unberührt (Paragraph 289, StPO; WK-StPO Paragraph 281, Rz 102).
Die die Besetzung des Schwurgerichtshofes betreffende Frage eines - jedenfalls seit Geltung des durch BGBl 1994/507 eingefügten § 28a GOG - aus Z 1 grundsätzlich relevanten Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung (grundlegend Ch. Piska, Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 285 ff; ders, AnwBl 1996, 826; ders in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Art 87/3 Rz 45 f; vgl auch K. Korinek in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Art 91/1 Rz 9 und Burgstaller aaO Art 91/2-3 Rz 12 sowie Ratz, Festschrift für Herbert Steininger, 109 [122 f m Nachweisen aus der Rsp] und in WK-StPO § 281 Rz 105 f) bedarf angesichts des Gesagten keiner Erörterung.Die die Besetzung des Schwurgerichtshofes betreffende Frage eines - jedenfalls seit Geltung des durch BGBl 1994/507 eingefügten Paragraph 28 a, GOG - aus Ziffer eins, grundsätzlich relevanten Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung (grundlegend Ch. Piska, Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 285 ff; ders, AnwBl 1996, 826; ders in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Artikel 87 /, 3, Rz 45 f; vergleiche auch K. Korinek in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG Artikel 91 /, eins, Rz 9 und Burgstaller aaO Artikel 91 /, 2 -, 3, Rz 12 sowie Ratz, Festschrift für Herbert Steininger, 109 [122 f m Nachweisen aus der Rsp] und in WK-StPO Paragraph 281, Rz 105 f) bedarf angesichts des Gesagten keiner Erörterung.
Im nachfolgenden Rechtsgang wird zu I. A die Abgrenzung zu § 142 Abs 2 StGB zu beachten sein.Im nachfolgenden Rechtsgang wird zu römisch eins. A die Abgrenzung zu Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu beachten sein.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).