Rechtssatz RS0119259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119259
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Rechtssatz
Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des § 28 JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach § 56 Abs 3 StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im § 28 JGG vorgeschriebenen Besetzung. Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, werden von einem solchen Besetzungsmangel nicht berührt (§ 289 StPO).Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (Paragraph 28, StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG ohne Bedeutung; kommt es für die Anwendung des Paragraph 28, JGG doch allein auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Die gemeinsame Führung eines Taten vor und nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein- und desselben Angeklagten umfassenden Strafverfahrens obliegt daher nach Paragraph 56, Absatz 3, StPO dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Geschworenengericht in der im Paragraph 28, JGG vorgeschriebenen Besetzung. Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, werden von einem solchen Besetzungsmangel nicht berührt (Paragraph 289, StPO).
Entscheidungstexte
- 14 Os 72/04
Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 72/04
- 14 Os 85/05i
Entscheidungstext OGH 20.09.2005 14 Os 85/05i
Auch; nur: Aburteilungen, die nicht Straftaten unter 21-Jähriger betreffen, werden von einem solchen Besetzungsmangel nicht berührt. (T1)
- 14 Os 124/19w
Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 124/19w
Vgl; nur T1
- 12 Os 82/24m
Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 82/24m
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119259
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20040713_OGH0002_0140OS00072_0400000_002