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Entscheidung 12 Os 82/24m×

Entscheidung 12 Os 82/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088028 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
Zwar wirkt schon die "übergroße" Menge qualifikationsbegründend (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG). Indes muss die Überschreitung dieses für sich allein schon die Qualifikation herstellenden Quantums bis auf das Einhundertsechzigfache auf den aktuellen Strafausspruch, so …
RS0090732 Rechtssatz 04.09.1980Strafrecht
Rechtliche Gleichrangigkeit aller im § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen (im gleichen Sinne ua ÖJZ-LSK 1976/116, 1978/125 und 1979/116).
RS0097452 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Nach § 345 Abs 2 StPO ist prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 1 StPO, dass der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder wenn er ihm erst später be …
RS0099648 Rechtssatz 01.12.1983Strafrecht
Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Darnach begründet es keine Überschreitun …
RS0099911 Rechtssatz 27.04.1989Strafrecht
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bestimmte Milderungsgründe nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Str …
RS0100849 Rechtssatz 28.06.1983Strafrecht
Nicht gehörige Besetzung der Geschwornenbank, wenn nicht schon bei Beginn der Hauptverhandlung - nach außen erkennbar - feststeht, welcher Laienrichter als Hauptgeschworner, welcher als Ersatzgeschworner fungiert.
RS0117498 Rechtssatz 10.04.2003Strafrecht
Werden Unklarheiten über Zeit und Ort der Tat behauptet, so hat die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO deutlich zu machen, weshalb Zeit und Ort zur Individualisierung der Tat erforderlich sein sollen (WK-StPO § 281 Rz 290).
RS0119259 Rechtssatz 13.07.2004Strafrecht
Ob im Fall real konkurrierender, teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen eine Straftat vor diesem Zeitpunkt den Strafrahmen (§ 28 StGB) bestimmt, ist nach dem Wortlaut der Besetzungsvorschrift des § 46a Abs 1 J …