Gründe:
Der am 19.3.1968 geborene Helmut E***** wurde von der Bundespolizeidirektion Linz bei der Staatsanwaltschaft Linz (dort einlangend) am 3.8.1989 wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG angezeigt, weil er am 11.7.1989 in Linz mit einem Motorrad, auf dem für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichentafeln montiert waren, betreten worden war, auf der Flucht vor der Polizei in alkoholisiertem Zustand andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und im Zuge der polizeilichen Erhebungen zugegeben hatte, seit 1985 in Wien regelmäßig (mit einer haftbedingten Unterbrechung von 14 Monaten) in geringen Mengen Haschisch konsumiert zu haben. Bei seiner Festnahme trug er 0,3 Gramm Haschisch bei sich.Der am 19.3.1968 geborene Helmut E***** wurde von der Bundespolizeidirektion Linz bei der Staatsanwaltschaft Linz (dort einlangend) am 3.8.1989 wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG angezeigt, weil er am 11.7.1989 in Linz mit einem Motorrad, auf dem für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichentafeln montiert waren, betreten worden war, auf der Flucht vor der Polizei in alkoholisiertem Zustand andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und im Zuge der polizeilichen Erhebungen zugegeben hatte, seit 1985 in Wien regelmäßig (mit einer haftbedingten Unterbrechung von 14 Monaten) in geringen Mengen Haschisch konsumiert zu haben. Bei seiner Festnahme trug er 0,3 Gramm Haschisch bei sich.
Die Staatsanwaltschaft Linz trat diese Anzeige gemäß § 29 JGG an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien mit der Begründung ab, daß der Suchtgiftmißbrauch seit 1985 (mithin ab dem 17. Lebensjahr des Beschuldigten) als Jugendstraftat zu beurteilen sei, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschuldigten richte (S 3). Der Jugendgerichtshof Wien sprach daraufhin über Antrag der Staatsanwaltschaft die Rückabtretung des Verfahrens an das Landesgericht Linz im wesentlichen mit der Begründung aus, daß im konkreten Fall die Verdachtsmomente in Richtung des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB gemäß § 56 Abs 2 StPO für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz maßgebend seien (S 1 verso u. la). Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz hinwieder erachtete § 56 Abs 2 StPO als auf den in Rede stehenden Fall nicht anwendbar, weil sich der die amtlichen Kennzeichentafeln betreffende Tatverdacht rechtsrichtig nicht auf das (in die sachliche Kompetenz des Gerichtshofs fallende) Vergehen der Urkundenunterdrückung, vielmehr nach gefestigter Judikatur auf das der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zuzuordnende Vergehen des (nicht qualifizierten) Diebstahls erstrecke, weshalb die Zuständigkeitsfrage nach § 29 JGG zu lösen sei (S 55, 56).Die Staatsanwaltschaft Linz trat diese Anzeige gemäß Paragraph 29, JGG an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien mit der Begründung ab, daß der Suchtgiftmißbrauch seit 1985 (mithin ab dem 17. Lebensjahr des Beschuldigten) als Jugendstraftat zu beurteilen sei, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschuldigten richte (S 3). Der Jugendgerichtshof Wien sprach daraufhin über Antrag der Staatsanwaltschaft die Rückabtretung des Verfahrens an das Landesgericht Linz im wesentlichen mit der Begründung aus, daß im konkreten Fall die Verdachtsmomente in Richtung des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB gemäß Paragraph 56, Absatz 2, StPO für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz maßgebend seien (S 1 verso u. la). Der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz hinwieder erachtete Paragraph 56, Absatz 2, StPO als auf den in Rede stehenden Fall nicht anwendbar, weil sich der die amtlichen Kennzeichentafeln betreffende Tatverdacht rechtsrichtig nicht auf das (in die sachliche Kompetenz des Gerichtshofs fallende) Vergehen der Urkundenunterdrückung, vielmehr nach gefestigter Judikatur auf das der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zuzuordnende Vergehen des (nicht qualifizierten) Diebstahls erstrecke, weshalb die Zuständigkeitsfrage nach Paragraph 29, JGG zu lösen sei (S 55, 56).
Daraufhin sprach die Ratskammer beim Jugendgerichtshof Wien die Unzuständigkeit dieses Gerichtshofs zur Führung des Verfahrens aus und beschloß dessen Rückabtretung an das Landesgericht Linz, wobei sie hinsichtlich der amtlichen Kennzeichentafeln unter Hinweis auf im Schrifttum vertretene entsprechende Lehrmeinung erneut vom Vergehen der Urkundenunterdrückung ausging (S 59).
Die Ratskammer des Landesgerichtes Linz sprach demgegenüber nunmehr die Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz und die abermalige Rückabtretung des Verfahrens an den Jugendgerichtshof Wien gemäß § 29 JGG aus (ON 8), welchem Standpunkt sich der übergeordnete Gerichtshof zweiter Instanz anschloß (Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.2.1990, AZ 11 Ns 643/89).Die Ratskammer des Landesgerichtes Linz sprach demgegenüber nunmehr die Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz und die abermalige Rückabtretung des Verfahrens an den Jugendgerichtshof Wien gemäß Paragraph 29, JGG aus (ON 8), welchem Standpunkt sich der übergeordnete Gerichtshof zweiter Instanz anschloß (Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.2.1990, AZ 11 Ns 643/89).
Das Oberlandesgericht Wien hingegen nahm mit Beschluß vom 2.3.1990, AZ 24 Ns 193/90, die Unzuständigkeit des Jugendgerichtshofs Wien zur Führung der in Rede stehenden Strafsache im wesentlichen mit der Begründung an, daß das verfahrensgegenständliche Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG vom Beschuldigten teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres als fortgesetztes Delikt verwirklicht worden sei, weshalb mangels einer (Jugendstraftat und) Jugendstrafsache die Grundlage für die Anwendung der Kompetenzregelung des § 29 JGG überhaupt entfalle. Damit sei unbeschadet der die Kennzeichentafeln betreffenden Subsumtionsproblematik gemäß § 51 StPO der Tatort Linz von ausschlaggebender Bedeutung.Das Oberlandesgericht Wien hingegen nahm mit Beschluß vom 2.3.1990, AZ 24 Ns 193/90, die Unzuständigkeit des Jugendgerichtshofs Wien zur Führung der in Rede stehenden Strafsache im wesentlichen mit der Begründung an, daß das verfahrensgegenständliche Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG vom Beschuldigten teils vor, teils nach Vollendung des 19. Lebensjahres als fortgesetztes Delikt verwirklicht worden sei, weshalb mangels einer (Jugendstraftat und) Jugendstrafsache die Grundlage für die Anwendung der Kompetenzregelung des Paragraph 29, JGG überhaupt entfalle. Damit sei unbeschadet der die Kennzeichentafeln betreffenden Subsumtionsproblematik gemäß Paragraph 51, StPO der Tatort Linz von ausschlaggebender Bedeutung.