Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde insoweit, als sie - ebenso wie die Generalprokuratur - die Ansicht vertritt, Kraftfahrzeugkennzeichentafeln könnten nicht Gegenstand eines Diebstahls sein, sodaß deren Entfremdung stets nur als Urkundenunterdrückung strafbar sei.
Denn weder die bezüglichen Beschwerdeausführungen noch auch die Stellungnahme der Generalprokuratur - wonach bei Beurteilung rechtswidriger Zueignung von amtlich ausgegebenen inländischen Kennzeichentafeln nicht an der notorischen Tatsache vorbeigegangen werden könne, daß solche Tafeln derzeit kein Ziel irgendeines wirtschaftlichen Erwerbsinteresses sind, weder durch Verkauf noch auf sonstige Weise zu Geld gemacht werden können und praktisch nur ihrer Widmung entsprechend zur kraftfahrgesetzlich angeordneten Kennzeichnung von Fahrzeugen Verwendung finden, ohne sonst in einem anderen Bereich auf eine Weise genützt zu werden, die eine ökonomische Wertbildung indizieren würde, weshalb die einzelnen ausgegebenen Kennzeichentafeln ungeachtet ihrer Gestehungskosten und des Werts des zu ihrer Herstellung herangezogenen Materials keinen Tauschwert haben und somit als Objekt eines Diebstahls nicht in Frage kommen - bieten zu einer Änderung der in dieser Frage einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl EvBl 1976/132, EvBl 1978/109 = SSt 48/89, EvBl 1981/106; ZVR 1964/24 = SSt 34/32, ZVR 1979/171 uam) - von welcher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 OGHG nur durch einen verstärkten Senat abgegangen werden könnte - hinreichenden Anlaß. Kommt es doch zum einen für die Diebstahlsfähigkeit einer Sache nicht darauf an, ob sie im rechtlichen Sinn "verkehrsfähig" ist (vgl SSt 54/36); zum anderen kann weder derzeit (vgl insb § 49 KFG) noch in Hinkunft (wenn etwa in Betracht gezogen wird, daß die Ausgabe von "Liebhaberkennzeichen" gegen einen entsprechend hohen Anschaffungspreis erwogen wird) gesagt werden, daß Kraftfahrzeugkennzeichentafeln, deren Gestehungskosten stets vom Berechtigten zu bezahlen sind und die als solche schon nach ihrer Beschaffenheit einen Sachwert darstellen, der keineswegs so geringfügig ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte (was allein entscheidend ist), realistischerweise niemals Ziel eines wirtschaftlichen Erwerbsinteresses sein können, wie etwa jene Fälle beweisen, in denen "Souvenierjäger" sich "Prominentenkennzeichen" zueignen. Auch daß Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen mit dem jeweiligen Fahrzeug nur behelfsmäßig verbunden sein dürfen (§ 49 Abs. 7 KFG) und die zuletzt angeführten Tafeln mehrmals (und zudem nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung) ausgegeben werden können (§ 49 Abs. 1 KFG) deutet in die gleiche Richtung, nämlich daß derartige Tafeln, auch nachdem sie (rite) ausgegeben worden sind, keineswegs grundsätzlich und unter allen Umständen ökonomisch wertlos sind.Denn weder die bezüglichen Beschwerdeausführungen noch auch die Stellungnahme der Generalprokuratur - wonach bei Beurteilung rechtswidriger Zueignung von amtlich ausgegebenen inländischen Kennzeichentafeln nicht an der notorischen Tatsache vorbeigegangen werden könne, daß solche Tafeln derzeit kein Ziel irgendeines wirtschaftlichen Erwerbsinteresses sind, weder durch Verkauf noch auf sonstige Weise zu Geld gemacht werden können und praktisch nur ihrer Widmung entsprechend zur kraftfahrgesetzlich angeordneten Kennzeichnung von Fahrzeugen Verwendung finden, ohne sonst in einem anderen Bereich auf eine Weise genützt zu werden, die eine ökonomische Wertbildung indizieren würde, weshalb die einzelnen ausgegebenen Kennzeichentafeln ungeachtet ihrer Gestehungskosten und des Werts des zu ihrer Herstellung herangezogenen Materials keinen Tauschwert haben und somit als Objekt eines Diebstahls nicht in Frage kommen - bieten zu einer Änderung der in dieser Frage einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche EvBl 1976/132, EvBl 1978/109 = SSt 48/89, EvBl 1981/106; ZVR 1964/24 = SSt 34/32, ZVR 1979/171 uam) - von welcher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG nur durch einen verstärkten Senat abgegangen werden könnte - hinreichenden Anlaß. Kommt es doch zum einen für die Diebstahlsfähigkeit einer Sache nicht darauf an, ob sie im rechtlichen Sinn "verkehrsfähig" ist vergleiche SSt 54/36); zum anderen kann weder derzeit vergleiche insb Paragraph 49, KFG) noch in Hinkunft (wenn etwa in Betracht gezogen wird, daß die Ausgabe von "Liebhaberkennzeichen" gegen einen entsprechend hohen Anschaffungspreis erwogen wird) gesagt werden, daß Kraftfahrzeugkennzeichentafeln, deren Gestehungskosten stets vom Berechtigten zu bezahlen sind und die als solche schon nach ihrer Beschaffenheit einen Sachwert darstellen, der keineswegs so geringfügig ist, daß er schlechthin vernachlässigt werden könnte (was allein entscheidend ist), realistischerweise niemals Ziel eines wirtschaftlichen Erwerbsinteresses sein können, wie etwa jene Fälle beweisen, in denen "Souvenierjäger" sich "Prominentenkennzeichen" zueignen. Auch daß Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen mit dem jeweiligen Fahrzeug nur behelfsmäßig verbunden sein dürfen (Paragraph 49, Absatz 7, KFG) und die zuletzt angeführten Tafeln mehrmals (und zudem nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung) ausgegeben werden können (Paragraph 49, Absatz eins, KFG) deutet in die gleiche Richtung, nämlich daß derartige Tafeln, auch nachdem sie (rite) ausgegeben worden sind, keineswegs grundsätzlich und unter allen Umständen ökonomisch wertlos sind.
Es schlagen aber auch die weiteren, den Schuldspruch wegen Diebstahls betreffenden Beschwerdeausführungen nicht durch. Der Mängelrüge (Z 5), die darauf abstellt, daß sich nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Komplize F*** bereichern wollte, genügt es zu erwidern, daß das Gesetz es daran genug sein läßt, wenn der Vorsatz des Täters sich darauf erstreckt, daß ein Dritter durch die Sachzueignung unrechtmäßig bereichert wird, wogegen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) daran vorbeigeht, daß das Gericht einen derartigen Bereicherungsvorsatz ausdrücklich konstatierte (S 154, 155).Es schlagen aber auch die weiteren, den Schuldspruch wegen Diebstahls betreffenden Beschwerdeausführungen nicht durch. Der Mängelrüge (Ziffer 5,), die darauf abstellt, daß sich nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Komplize F*** bereichern wollte, genügt es zu erwidern, daß das Gesetz es daran genug sein läßt, wenn der Vorsatz des Täters sich darauf erstreckt, daß ein Dritter durch die Sachzueignung unrechtmäßig bereichert wird, wogegen die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) daran vorbeigeht, daß das Gericht einen derartigen Bereicherungsvorsatz ausdrücklich konstatierte (S 154, 155).
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist allerdings insoweit beizutreten, als sie sich gegen die (gleichzeitige) Beurteilung der Wegnahme der Kennzeichentafeln als Diebstahl und als Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB wendet. Denn angesichts dessen, daß das Opfer eines Kennzeichentafeldiebstahls nicht nur in seinen Vermögensrechten beeinträchtigt, sondern durch den diebischen Zugriff zwangsläufig auch am bestimmungsgemäßen Gebrauch der Urkunde gehindert wird (vgl 10 Os 101/82), besteht zwischen Diebstahl und Urkundenunterdrückung tatbestandsausschließende Exklusivität, weshalb die Wegnahme einer fremden Kennzeichentafel ausschließlich nach § 127 und nicht überdies noch nach § 229 StGB zu beurteilen ist (vgl ZVR 1984/253).Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist allerdings insoweit beizutreten, als sie sich gegen die (gleichzeitige) Beurteilung der Wegnahme der Kennzeichentafeln als Diebstahl und als Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB wendet. Denn angesichts dessen, daß das Opfer eines Kennzeichentafeldiebstahls nicht nur in seinen Vermögensrechten beeinträchtigt, sondern durch den diebischen Zugriff zwangsläufig auch am bestimmungsgemäßen Gebrauch der Urkunde gehindert wird vergleiche 10 Os 101/82), besteht zwischen Diebstahl und Urkundenunterdrückung tatbestandsausschließende Exklusivität, weshalb die Wegnahme einer fremden Kennzeichentafel ausschließlich nach Paragraph 127 und nicht überdies noch nach Paragraph 229, StGB zu beurteilen ist vergleiche ZVR 1984/253).
Demzufolge war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Schuldspruch zu Punkt 3 des Urteilssatzes zu kassieren.
In Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchter Täuschung laut Punkt 4 des Urteilssatzes hinwieder erübrigt es sich, auf das - an sich verfehlte - Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, weil dem Erstgericht in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Angeklagten eine ungerügt gebliebene, aber gemäß § 290 Abs. 1 StPO) von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO unterlaufen ist.In Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchter Täuschung laut Punkt 4 des Urteilssatzes hinwieder erübrigt es sich, auf das - an sich verfehlte - Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, weil dem Erstgericht in diesem Zusammenhang zum Nachteil des Angeklagten eine ungerügt gebliebene, aber gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO) von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unterlaufen ist.
Nach dem Urteilssachverhalt haben nämlich der Angeklagte und Siegfried F*** die zur Täuschung von Straßenaufsichtsorganen befestigten Kennzeichentafeln entfernt, bevor die ursprünglich gewollte Irreführung bewirkt wurde. Diese Abstandnahme von der Fortsetzung der Versuchshandlung war zwar ersichtlich durch den Umstand bestimmt, daß die Täuschung - welche erst nach ihrem Gelingen und dem Eintritt des beabsichtigten Schadens vollendet gewesen wäre (ÖJZ-LSK 1978/246) - nur eine begleitende Tat zum (schließlich unterlassenen) Einbruchsdiebstahl sein sollte, erfolgte aber dennoch freiwillig in der Bedeutung des § 16 Abs. 1 StGB, weil es den Tätern durchaus möglich gewesen wäre, die Tafeln weiter in Täuschungsabsicht mit dem Ziel der Deliktsvollendung auf dem Kraftfahrzeug zu belassen. Demnach kommt dem Angeklagten strafaufhebender Rücktritt vom Versuch zugute (siehe hiezu JBl 1976, 494 = SSt 46/62), weshalb bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter Täuschung mit Kassation und Freispruch vorzugehen war. Bei der durch die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs eforderlich gewordene Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der diebischen Angriffe und deren mehrfache Qualifikation. Als mildernd wurde demgegenüber das Geständnis des Angeklagten in Betracht gezogen und eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten als tatschuldgerecht erachtet. Einer Anwendbarkeit des § 43 Abs. 2 StGB stand zwingend entgegen, daß das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten die in dieser Gesetzesstelle geforderte qualifiziert günstige Verhaltensprognose nicht zuläßt.Nach dem Urteilssachverhalt haben nämlich der Angeklagte und Siegfried F*** die zur Täuschung von Straßenaufsichtsorganen befestigten Kennzeichentafeln entfernt, bevor die ursprünglich gewollte Irreführung bewirkt wurde. Diese Abstandnahme von der Fortsetzung der Versuchshandlung war zwar ersichtlich durch den Umstand bestimmt, daß die Täuschung - welche erst nach ihrem Gelingen und dem Eintritt des beabsichtigten Schadens vollendet gewesen wäre (ÖJZ-LSK 1978/246) - nur eine begleitende Tat zum (schließlich unterlassenen) Einbruchsdiebstahl sein sollte, erfolgte aber dennoch freiwillig in der Bedeutung des Paragraph 16, Absatz eins, StGB, weil es den Tätern durchaus möglich gewesen wäre, die Tafeln weiter in Täuschungsabsicht mit dem Ziel der Deliktsvollendung auf dem Kraftfahrzeug zu belassen. Demnach kommt dem Angeklagten strafaufhebender Rücktritt vom Versuch zugute (siehe hiezu JBl 1976, 494 = SSt 46/62), weshalb bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter Täuschung mit Kassation und Freispruch vorzugehen war. Bei der durch die Aufhebung (auch) des Strafausspruchs eforderlich gewordene Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der diebischen Angriffe und deren mehrfache Qualifikation. Als mildernd wurde demgegenüber das Geständnis des Angeklagten in Betracht gezogen und eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten als tatschuldgerecht erachtet. Einer Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz 2, StGB stand zwingend entgegen, daß das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten die in dieser Gesetzesstelle geforderte qualifiziert günstige Verhaltensprognose nicht zuläßt.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.