Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kristijan V***** ist im Recht. Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend aufzeigt, tragen die erstgerichtlichen Feststellungen den Schuldspruch wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (I) weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht. Der angefochtenen Entscheidung mangelt es nämlich zum einen an Konstatierungen zum Nötigungsmittel, weil ihr nicht zu entnehmen ist, wodurch der Beschwerdeführer Benjamin Bl***** zur (mehrfachen) Vornahme eines Oralverkehrs „zwang" (US 15). Zum anderen trafen die Tatrichter keine Feststellungen hinsichtlich des auf die Deliktsverwirklichung gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kristijan V***** ist im Recht. Wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend aufzeigt, tragen die erstgerichtlichen Feststellungen den Schuldspruch wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (römisch eins) weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht. Der angefochtenen Entscheidung mangelt es nämlich zum einen an Konstatierungen zum Nötigungsmittel, weil ihr nicht zu entnehmen ist, wodurch der Beschwerdeführer Benjamin Bl***** zur (mehrfachen) Vornahme eines Oralverkehrs „zwang" (US 15). Zum anderen trafen die Tatrichter keine Feststellungen hinsichtlich des auf die Deliktsverwirklichung gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers.
Aufgrund der dargelegten Mängel war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO). Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.Aufgrund der dargelegten Mängel war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass die Urteilskonstatierungen auch keine hinreichende Grundlage für die übrigen Schuldsprüche darstellen. Bezüglich der Verurteilung des Angeklagten Michael B***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (I) sei insoweit auf die Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten V***** verwiesen.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass die Urteilskonstatierungen auch keine hinreichende Grundlage für die übrigen Schuldsprüche darstellen. Bezüglich der Verurteilung des Angeklagten Michael B***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (römisch eins) sei insoweit auf die Ausführungen zur Rechtsrüge des Angeklagten V***** verwiesen.
Darüber hinaus enthält die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf die Schuldsprüche II und III keine Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite, wobei hinsichtlich des Schuldspruchs II 1 schon das Ziel der dort beschriebenen Handlung unklar bleibt. Dies ist insoweit von besonderer Bedeutung, weil das bloße Erleiden der Gewalt bei einer körperlichen Misshandlung keine Nötigung darstellt (Schwaighofer in WK² § 105 Rz 68, 71).Darüber hinaus enthält die angefochtene Entscheidung auch in Bezug auf die Schuldsprüche römisch zwei und römisch drei keine Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite, wobei hinsichtlich des Schuldspruchs römisch zwei 1 schon das Ziel der dort beschriebenen Handlung unklar bleibt. Dies ist insoweit von besonderer Bedeutung, weil das bloße Erleiden der Gewalt bei einer körperlichen Misshandlung keine Nötigung darstellt (Schwaighofer in WK² Paragraph 105, Rz 68, 71).
Das Urteil war daher mit Ausnahme der rechtskräftigen Teilfreisprüche auch in seinen nicht bekämpften Teilen aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Das Urteil war daher mit Ausnahme der rechtskräftigen Teilfreisprüche auch in seinen nicht bekämpften Teilen aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass der Tatbestand der Vergewaltigung eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Entziehung der persönlichen Freiheit, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) voraussetzt und dass zwischen dem Einsatz eines dieser Mittel und der Erreichung des Nötigungsziels (hier: dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung) ein Ursachenzusammenhang bestehen muss (Schick in WK² § 201 Rz 17 [2006]). Dabei hat sich der vom Gesetz geforderte Vorsatz (§ 7 Abs 1 StGB) auf den Einsatz eines der Nötigungsmittel, auf die Nötigung des Opfers (hier:) zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und - als ungeschriebenes Tatbildmerkmal - auf die fehlende Einwilligung des Opfers zu erstrecken (Hinterhofer SbgK § 201 Rz 54). All diese objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen werden durch Feststellungen zu klären sein.Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass der Tatbestand der Vergewaltigung eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Entziehung der persönlichen Freiheit, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) voraussetzt und dass zwischen dem Einsatz eines dieser Mittel und der Erreichung des Nötigungsziels (hier: dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung) ein Ursachenzusammenhang bestehen muss (Schick in WK² Paragraph 201, Rz 17 [2006]). Dabei hat sich der vom Gesetz geforderte Vorsatz (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) auf den Einsatz eines der Nötigungsmittel, auf die Nötigung des Opfers (hier:) zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und - als ungeschriebenes Tatbildmerkmal - auf die fehlende Einwilligung des Opfers zu erstrecken (Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 54). All diese objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen werden durch Feststellungen zu klären sein.
Entsprechendes gilt - insbesonders im Hinblick auf die subjektive Tatseite - auch für die Vergehen der schweren Körperverletzung und der Nötigung.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte Kristijan V***** und die Staatsanwalt auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.