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Rechtssatz RS0095127×

Rechtssatz RS0095127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095127

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Rechtssatz

Die durch das Ansetzen eines geöffneten Taschenmessers an der rechten Bauchseite unterstützte verbale (Todesdrohung) Drohung war objektiv durchaus geeignet, als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden, in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Übels verstanden zu werden. Daß der Angeklagte, nachdem er sein Ziel erreicht - also den Widerstand des Opfers gebrochen und dessen Einwilligung in den Geschlechtsverkehr erlangt - hatte, sich vor dem Vollzug des Beischlafs seiner Waffe entledigte, ändert nichts am Ursachenzusammenhang zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Duldung des Beischlafes durch das Opfer.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 96/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 11 Os 96/94
    Veröff: EvBl 1994/174 S 815
  • 11 Os 60/07v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 11 Os 60/07v
    Auch; Beisatz: Zwischen dem Einsatz der im Gesetz genannten Nötigungsmittel und der Erreichung des Nötigungsziels muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 17 [2006]) (T1)
  • 14 Os 91/21w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 91/21w
    Vgl; Beis wie T1
  • 14 Os 104/21g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095127

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0110OS00096_9400000_001