Rechtssatz RS0095127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095127
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Rechtssatz
Die durch das Ansetzen eines geöffneten Taschenmessers an der rechten Bauchseite unterstützte verbale (Todesdrohung) Drohung war objektiv durchaus geeignet, als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden, in besonderem Maß das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigenden Übels verstanden zu werden. Daß der Angeklagte, nachdem er sein Ziel erreicht - also den Widerstand des Opfers gebrochen und dessen Einwilligung in den Geschlechtsverkehr erlangt - hatte, sich vor dem Vollzug des Beischlafs seiner Waffe entledigte, ändert nichts am Ursachenzusammenhang zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Duldung des Beischlafes durch das Opfer.
Entscheidungstexte
- 11 Os 96/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 11 Os 96/94
Veröff: EvBl 1994/174 S 815
- 11 Os 60/07v
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 11 Os 60/07v
Auch; Beisatz: Zwischen dem Einsatz der im Gesetz genannten Nötigungsmittel und der Erreichung des Nötigungsziels muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. (WK-StGB - 2 § 201 Rz 17 [2006]) (T1)
- 14 Os 91/21w
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 91/21w
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 104/21g
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 14 Os 104/21g
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095127
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0110OS00096_9400000_001