Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die der Zweitangeklagte auf Z 1, 5, 10 sowie 11 und der Drittangeklagte auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt.Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die der Zweitangeklagte auf Ziffer eins, 5, 10, sowie 11 und der Drittangeklagte auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten C*****:
Ilir C***** hat durch seinen Verteidiger gleich nach Urteilsverkündung (ON 113 S 37) und auch zusätzlich mittels Schriftsatzes (ON 119) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, diese Rechtsmittel aber unausgeführt gelassen. Nichtigkeitsgründe hat er zu keiner Zeit deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Ilir C***** hat durch seinen Verteidiger gleich nach Urteilsverkündung (ON 113 S 37) und auch zusätzlich mittels Schriftsatzes (ON 119) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, diese Rechtsmittel aber unausgeführt gelassen. Nichtigkeitsgründe hat er zu keiner Zeit deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten H*****:
Der auf die frühere Rechtslage rekurrierende Einwand (Z 1) nicht gehöriger Besetzung des Schöffengerichts geht fehl. Denn mit dem am 17. Juni 2009 kundgemachten und am 1. Juni 2009 - somit rückwirkend (§ 514 Abs 5 erster Satz StPO) - in Kraft getretenen BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem (Berufs-)Richter und zwei Schöffen zu bestehen hat. Die Mitwirkung (bloß) eines Berufsrichters neben den zwei Laienrichtern an der Verhandlung und Urteilsfällung am 27. August 2009 entsprach daher §§ 32 Abs 1 letzter Satz, 40 Abs 1 letzter Satz StPO (12 Os 4/10w mwN).Der auf die frühere Rechtslage rekurrierende Einwand (Ziffer eins,) nicht gehöriger Besetzung des Schöffengerichts geht fehl. Denn mit dem am 17. Juni 2009 kundgemachten und am 1. Juni 2009 - somit rückwirkend (Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO) - in Kraft getretenen BudgetbegleitG 2009, BGBl römisch eins 2009/52, wurde der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem (Berufs-)Richter und zwei Schöffen zu bestehen hat. Die Mitwirkung (bloß) eines Berufsrichters neben den zwei Laienrichtern an der Verhandlung und Urteilsfällung am 27. August 2009 entsprach daher Paragraphen 32, Absatz eins, letzter Satz, 40 Absatz eins, letzter Satz StPO (12 Os 4/10w mwN).
Der Mängelrüge (Z 5) entgegen ist die Begründung der Erstrichter (US 36 - Art des Gegenstands und der „Entsorgung“ desselben) für die Feststellung der im Sinne von § 164 Abs 4 dritter Fall StGB qualifizierten subjektiven Tatseite (US 15) weder unlogisch noch empirisch unhaltbar (und somit nicht willkürlich - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) sowie - weil keine Aussage oder Urkunde wiedergegeben wird - schon gar nicht aktenwidrig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467; RIS-Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) entgegen ist die Begründung der Erstrichter (US 36 - Art des Gegenstands und der „Entsorgung“ desselben) für die Feststellung der im Sinne von Paragraph 164, Absatz 4, dritter Fall StGB qualifizierten subjektiven Tatseite (US 15) weder unlogisch noch empirisch unhaltbar (und somit nicht willkürlich - Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) sowie - weil keine Aussage oder Urkunde wiedergegeben wird - schon gar nicht aktenwidrig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467; RIS-Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524).
Die in Richtung unqualifizierter Hehlerei ausgeführte Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die gerade erwähnten Feststellungen (US 15) und entzieht sich damit meritorischer Erwiderung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die in Richtung unqualifizierter Hehlerei ausgeführte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die gerade erwähnten Feststellungen (US 15) und entzieht sich damit meritorischer Erwiderung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Die Sanktionsrüge (Z 11 [erster Fall]) gegen die Nichtanwendung des § 31 StGB bezüglich des „Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 25. Juni 2009 ... 40 Hv 39/09z“ (richtig: 40 Hv 30/09z) lässt außer Acht, dass dieses der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist (vgl Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 3a und 27), und bleibt auch den Hinweis auf dessen Vorkommen in der Hauptverhandlung schuldig (12 Os 62/03, SSt 2003/56; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600) - was übrigens bei Blick in die VJ-Register nicht verwundert, wurde das erwähnte Vor-Urteil doch erst am 3. März 2010 - also innerhalb des Rechtsmittelverfahrens der angefochtenen Entscheidung (siehe zum daraus folgenden weiteren Vorgehen Fabrizy, StPO10 § 31 Rz 10) - rechtskräftig (AZ 9 Bs 408/09b des Oberlandesgerichts Linz).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, [erster Fall]) gegen die Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB bezüglich des „Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 25. Juni 2009 ... 40 Hv 39/09z“ (richtig: 40 Hv 30/09z) lässt außer Acht, dass dieses der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen ist vergleiche Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 3a und 27), und bleibt auch den Hinweis auf dessen Vorkommen in der Hauptverhandlung schuldig (12 Os 62/03, SSt 2003/56; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600) - was übrigens bei Blick in die VJ-Register nicht verwundert, wurde das erwähnte Vor-Urteil doch erst am 3. März 2010 - also innerhalb des Rechtsmittelverfahrens der angefochtenen Entscheidung (siehe zum daraus folgenden weiteren Vorgehen Fabrizy, StPO10 Paragraph 31, Rz 10) - rechtskräftig (AZ 9 Bs 408/09b des Oberlandesgerichts Linz).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten Ca*****:
Die Behauptung formeller Urteilsnichtigkeiten (Z 5, 5a) zielt auf die Spekulation des Rechtsmittelwerbers, er und seine Mittäter seien bei der im Schuldspruch A I erwähnten Tat freiwillig vom Versuch zurückgetreten.Die Behauptung formeller Urteilsnichtigkeiten (Ziffer 5, 5 a,) zielt auf die Spekulation des Rechtsmittelwerbers, er und seine Mittäter seien bei der im Schuldspruch A römisch eins erwähnten Tat freiwillig vom Versuch zurückgetreten.
Die Erstrichter haben sich mit den Beweisergebnissen zu diesem Faktum und speziell mit dem kritisierten Punkt ausführlich und eingehend auseinandergesetzt (US 19 f, 25 f), ohne verhalten gewesen zu sein, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse im Detail erörtern zu müssen (RIS-Justiz RS0098778 [T5, T7]; Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 43). Sie haben - dem Rechtsmittelvorwurf zuwider - bedacht, dass die Täter nach einem ersten „Davonrennen“ bei einer Rückkehr zum Tatobjekt beobachtet wurden (US 25). Auf die Geschwindigkeit der endgültigen Flucht stellten sie - der Hypothese des Beschwerdeführers entgegen - keineswegs ausschließlich ab (US 25 f), sodass diesem Umstand die Erheblichkeit und sohin Erörterungsnotwendigkeit fehlt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff, 409 f; RIS-Justiz RS0116737). Dies gilt ebenso für den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte C***** die unmittelbaren Täter von polizeilichen Straßenkontrollen informierte (US 25). Überdies verliert sich der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht normierten Berufung wegen Schuld („kann keinen Einfluss ... haben“). Die Begründung für die Feststellung einer telefonischen Warnung der unmittelbaren Täter vor der starken Polizeipräsenz (US 11) findet sich im Verweis auf entsprechende sicherheitsbehördliche Ermittlungen in US 26.Die Erstrichter haben sich mit den Beweisergebnissen zu diesem Faktum und speziell mit dem kritisierten Punkt ausführlich und eingehend auseinandergesetzt (US 19 f, 25 f), ohne verhalten gewesen zu sein, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse im Detail erörtern zu müssen (RIS-Justiz RS0098778 [T5, T7]; Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 43). Sie haben - dem Rechtsmittelvorwurf zuwider - bedacht, dass die Täter nach einem ersten „Davonrennen“ bei einer Rückkehr zum Tatobjekt beobachtet wurden (US 25). Auf die Geschwindigkeit der endgültigen Flucht stellten sie - der Hypothese des Beschwerdeführers entgegen - keineswegs ausschließlich ab (US 25 f), sodass diesem Umstand die Erheblichkeit und sohin Erörterungsnotwendigkeit fehlt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 ff, 409 f; RIS-Justiz RS0116737). Dies gilt ebenso für den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte C***** die unmittelbaren Täter von polizeilichen Straßenkontrollen informierte (US 25). Überdies verliert sich der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht normierten Berufung wegen Schuld („kann keinen Einfluss ... haben“). Die Begründung für die Feststellung einer telefonischen Warnung der unmittelbaren Täter vor der starken Polizeipräsenz (US 11) findet sich im Verweis auf entsprechende sicherheitsbehördliche Ermittlungen in US 26.
Soweit der Beschwerdeführer die in Erledigung der Mängelrüge bereits erwähnten Beweisergebnisse gegen die Feststellung mangelnder Freiwilligkeit des Versuchsrücktritts (US 11 f) ins Treffen führt (Z 5a), vermag er damit beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken daran zu erwecken.Soweit der Beschwerdeführer die in Erledigung der Mängelrüge bereits erwähnten Beweisergebnisse gegen die Feststellung mangelnder Freiwilligkeit des Versuchsrücktritts (US 11 f) ins Treffen führt (Ziffer 5 a,), vermag er damit beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken daran zu erwecken.
Denn der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 62/08x uva).Denn der formelle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 12 Os 62/08x uva).
Die Subsumtionrsüge (Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) zu Schuldspruch 1 C kritisiert die tatrichterliche Bezugnahme auf „§ 39 PassG“ in der rechtlichen Beurteilung (US 41). Die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit besteht jedoch im Vergleich des Urteilssachverhalts (hier US 15) mit der Rechtslage, der vom Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO - hier US 5) - und nicht von den juristischen Erwägungen des Erstgerichts - auszugehen hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 f).Die Subsumtionrsüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zu Schuldspruch 1 C kritisiert die tatrichterliche Bezugnahme auf „§ 39 PassG“ in der rechtlichen Beurteilung (US 41). Die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit besteht jedoch im Vergleich des Urteilssachverhalts (hier US 15) mit der Rechtslage, der vom Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - hier US 5) - und nicht von den juristischen Erwägungen des Erstgerichts - auszugehen hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 f).
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass § 2 Abs 4 Z 4 FPG unter anderem ausländische Reisepässe inländischen öffentlichen Urkunden gleichstellt (11 Os 141/07f; Kienapfel/Schroll in WK² § 224 Rz 38); die Subsumtion zu C 1 unter § 224a StGB erfolgte somit rechtsrichtig.Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG unter anderem ausländische Reisepässe inländischen öffentlichen Urkunden gleichstellt (11 Os 141/07f; Kienapfel/Schroll in WK² Paragraph 224, Rz 38); die Subsumtion zu C 1 unter Paragraph 224 a, StGB erfolgte somit rechtsrichtig.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (hinsichtlich des Angeklagten C***** implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (hinsichtlich des Angeklagten C***** implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.