Die zu Gunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt im Ergebnis zutreffend eine Überschreitung der Strafbefugnis durch das Geschworenengericht auf.Die zu Gunsten des Angeklagten gegen den Strafausspruch aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt im Ergebnis zutreffend eine Überschreitung der Strafbefugnis durch das Geschworenengericht auf.
Dieses merkte in den Entscheidungsgründen nämlich die mangelnde Berücksichtigung "des Urteiles" des Bezirksgerichtes Schärding vom 18. Mai 1998, GZ 1 U 408/97d-11, an, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen [im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe] verurteilt worden war.Dieses merkte in den Entscheidungsgründen nämlich die mangelnde Berücksichtigung "des Urteiles" des Bezirksgerichtes Schärding vom 18. Mai 1998, GZ 1 U 408/97d-11, an, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen [im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe] verurteilt worden war.
Gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Satz 2 und Satz 3 leg cit legen den Strafrahmen (Ratz in WK2 § 40 Rz 1) für diese Konstellation spezifisch fest: die Grenze des zweiten Satzes erfährt jeweils fallbezogen eine Einschränkung durch die Anordnung des dritten Satzes, wonach der Sanktionsrahmen der nunmehr begründeten strafbaren Handlung durch die (aktuelle) Unrechtsfolge des Vor-Urteils reduziert wird. Dies stellt dann die Basis für die konkrete Strafbemessung nach § 40 StGB dar (vgl zur Gesetzessystematik dessen Überschrift sowie die Abschnittstitel vor § 18 StGB und vor § 32 StGB).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Satz 1 StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Satz 2 und Satz 3 leg cit legen den Strafrahmen (Ratz in WK2 Paragraph 40, Rz 1) für diese Konstellation spezifisch fest: die Grenze des zweiten Satzes erfährt jeweils fallbezogen eine Einschränkung durch die Anordnung des dritten Satzes, wonach der Sanktionsrahmen der nunmehr begründeten strafbaren Handlung durch die (aktuelle) Unrechtsfolge des Vor-Urteils reduziert wird. Dies stellt dann die Basis für die konkrete Strafbemessung nach Paragraph 40, StGB dar vergleiche zur Gesetzessystematik dessen Überschrift sowie die Abschnittstitel vor Paragraph 18, StGB und vor Paragraph 32, StGB).
Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (§ 258 Abs 1 StPO) Vor-Urteil - entgegen § 31 Abs 1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus (also etwa ohne die durch Satz 3 leg cit gebotene Verminderung zu bedenken), ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt (Ratz aaO § 31 Rz 14, 15; zum dogmatisch identen Fall des § 5 Z 4 JGG vgl die Judikaturzitate bei Mayrhofer StPO4 § 281 Z 11 E 36b, 36c, 36d; überdies 9 Os 128/85 mit Rechtssatz in Mayrhofer StGB5 § 31 E 82). Die zwischenweilige Tilgung der Vorstrafe (am 5. Juni 2003) steht deren Berücksichtigung im dargelegten Sinn nach Lage des Falles nicht entgegen, weil § 1 Abs 2 TilgG nur das Erlöschen der nachteiligen Folgen aus einer Verurteilung anordnet, nicht aber die Berücksichtigung eines reduzierten Strafrahmens hindert. Es war daher mit Aufhebung des nichtigen Strafausspruches vorzugehen. Bei der nunmehr unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die erwähnte frühere Verurteilung vorgenommenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Vielzahl der Angriffe über einen Zeitraum von 4 Jahren, die besondere Verwerflichkeit (Ebner in WK2 § 33 Rz 17) des Ausnützens der Hilflosigkeit (Ebner aaO 23) des auf den Angeklagten besonders angewiesenen Opfers (vgl 56, 65) sowie die Heimtücke (Ebner aaO 20) bei Schuldspruchfaktum 3d (S 180: Vortäuschung eines Familienurlaubes), als mildernd hingegen den ordentlichen Lebenswandel vor 1992 und das Wohlverhalten seit 1996, diverse Leistungen für die Lebensführung des Opfers und das umfassende, reumütige Geständnis. Für eine Anwendung von § 35 StGB mangelt es an zureichenden faktischen (führte doch der überdies durchgängig berufstätige Angeklagte selbst seine Taten nur teilweise auf seine Trunksucht zurück, vgl S 170, 173, 175) und zufolge Vorwerfbarkeit des Alkoholmissbrauches auch rechtlichen Anknüpfungspunkten.Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Vor-Urteil - entgegen Paragraph 31, Absatz eins, StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus (also etwa ohne die durch Satz 3 leg cit gebotene Verminderung zu bedenken), ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt (Ratz aaO Paragraph 31, Rz 14, 15; zum dogmatisch identen Fall des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG vergleiche die Judikaturzitate bei Mayrhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 36b, 36c, 36d; überdies 9 Os 128/85 mit Rechtssatz in Mayrhofer StGB5 Paragraph 31, E 82). Die zwischenweilige Tilgung der Vorstrafe (am 5. Juni 2003) steht deren Berücksichtigung im dargelegten Sinn nach Lage des Falles nicht entgegen, weil Paragraph eins, Absatz 2, TilgG nur das Erlöschen der nachteiligen Folgen aus einer Verurteilung anordnet, nicht aber die Berücksichtigung eines reduzierten Strafrahmens hindert. Es war daher mit Aufhebung des nichtigen Strafausspruches vorzugehen. Bei der nunmehr unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die erwähnte frühere Verurteilung vorgenommenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, die Vielzahl der Angriffe über einen Zeitraum von 4 Jahren, die besondere Verwerflichkeit (Ebner in WK2 Paragraph 33, Rz 17) des Ausnützens der Hilflosigkeit (Ebner aaO 23) des auf den Angeklagten besonders angewiesenen Opfers vergleiche 56, 65) sowie die Heimtücke (Ebner aaO 20) bei Schuldspruchfaktum 3d (S 180: Vortäuschung eines Familienurlaubes), als mildernd hingegen den ordentlichen Lebenswandel vor 1992 und das Wohlverhalten seit 1996, diverse Leistungen für die Lebensführung des Opfers und das umfassende, reumütige Geständnis. Für eine Anwendung von Paragraph 35, StGB mangelt es an zureichenden faktischen (führte doch der überdies durchgängig berufstätige Angeklagte selbst seine Taten nur teilweise auf seine Trunksucht zurück, vergleiche S 170, 173, 175) und zufolge Vorwerfbarkeit des Alkoholmissbrauches auch rechtlichen Anknüpfungspunkten.
Sieben Jahre Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe (vgl Mayrhofer StPO4 § 293 E 41) entsprechen - in den von §§ 295 Abs 2 Satz 1, 296 StPO gezogenen Grenzen - dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Schuldvorwurf gegen den Täter und nehmen im Hinblick auf den jahrelangen rücksichtslosen Missbrauch einer Jugendlichen mit verheerenden Folgen für deren Leben auch hinreichend Bedacht auf die Auswirkungen der Sanktion und anderer zu erwartender Folgen auf das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft. Die beiderseitigen Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe waren auf die Strafneubemessung zu verweisen.Sieben Jahre Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe vergleiche Mayrhofer StPO4 Paragraph 293, E 41) entsprechen - in den von Paragraphen 295, Absatz 2, Satz 1, 296 StPO gezogenen Grenzen - dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Schuldvorwurf gegen den Täter und nehmen im Hinblick auf den jahrelangen rücksichtslosen Missbrauch einer Jugendlichen mit verheerenden Folgen für deren Leben auch hinreichend Bedacht auf die Auswirkungen der Sanktion und anderer zu erwartender Folgen auf das künftige Leben des Verurteilten in der Gesellschaft. Die beiderseitigen Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe waren auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Nicht im Recht ist schließlich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche: seine bisherigen (Geld-)Leistungen an die Privatbeteiligte wurden nicht als Schmerzengeld gewidmet (S 75, 172, 182; 63); der Betrag von 3.000,- EUR erweist sich unter Zugrundelegung der psychiatrischen Expertisen (ON 16; S 184) selbst bei Berücksichtigung anderer Mitursachen für die Leiden des Opfers als nicht überhöht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.