Rechtssatz RS0117918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117918
Entscheidungsdatum
07.04.2022
Rechtssatz
Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (§258 Abs1 StPO) Vor-Urteil - entgegen §31 Abs1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß §281 Abs 1 Z11 (§345 Abs 1 Z 13) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt.Geht ein Gericht - bei in der Hauptverhandlung vorgekommenem (§258 Abs1 StPO) Vor-Urteil - entgegen §31 Abs1 StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, ist der Strafausspruch wegen Überschreitung der Strafbefugnis selbst dann mit Nichtigkeit gemäß §281 Absatz eins, Z11 (§345 Absatz eins, Ziffer 13,) erster Fall StPO behaftet, wenn die ausgemessene Sanktion innerhalb des richtigen Rahmens liegt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 62/03
Entscheidungstext OGH 31.07.2003 12 Os 62/03
- 14 Os 67/18m
Entscheidungstext OGH 03.08.2018 14 Os 67/18m
Auch; Beisatz: Sind in der Hauptverhandlung Verfahrensergebnisse vorgekommen, die eine auf den aktuell zur Verfügung stehenden Strafrahmen Einfluss nehmende frühere Verurteilung indizierten, sind dazu Feststellungen zu treffen, ansonsten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorliegt. (T1)
- 15 Os 142/21b
Entscheidungstext OGH 07.04.2022 15 Os 142/21b
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117918
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Dokumentnummer
JJR_20030731_OGH0002_0120OS00062_0300000_001