In bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei macht die Angeklagte Melanie A zunächst als Begründungsmangel gemäß dem § 281 Abs 1 Z. 5 StPO Aktenwidrigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite infolge Unvereinbarkeit mit der Aussage des Zeugen Willibald B geltend.In bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei macht die Angeklagte Melanie A zunächst als Begründungsmangel gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO Aktenwidrigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite infolge Unvereinbarkeit mit der Aussage des Zeugen Willibald B geltend.
Die Aussage des Zeugen Willibald B wird jedoch in der Beschwerde unzulänglich und solcherart unrichtig wiedergegeben. Es blieben nämlich in der Beschwerdeargumentation die Anführungen des Zeugen B unerwähnt, wonach er und Josef A von Melanie A nicht nur beim Zählen des von ihm zur Nachtzeit in die Wohnung gebrachten Geldes, sondern auch beim gemeinsamen Aufbrechen einer Handkasse beobachtet wurden (vgl. die Urteilsseiten 12, 13, 20, 24 und die AS 35, 245 in Verbindung mit 311). Unter anderem auf diese Bekundungen des Zeugen B aber stützt das Erstgericht seine (von der Beschwerdeführerin als aktenwidrig gerügten) Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit aktenkonformer mängelfreier Begründung.Die Aussage des Zeugen Willibald B wird jedoch in der Beschwerde unzulänglich und solcherart unrichtig wiedergegeben. Es blieben nämlich in der Beschwerdeargumentation die Anführungen des Zeugen B unerwähnt, wonach er und Josef A von Melanie A nicht nur beim Zählen des von ihm zur Nachtzeit in die Wohnung gebrachten Geldes, sondern auch beim gemeinsamen Aufbrechen einer Handkasse beobachtet wurden vergleiche die Urteilsseiten 12, 13, 20, 24 und die AS 35, 245 in Verbindung mit 311). Unter anderem auf diese Bekundungen des Zeugen B aber stützt das Erstgericht seine (von der Beschwerdeführerin als aktenwidrig gerügten) Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit aktenkonformer mängelfreier Begründung.
Mit dem nominell auf die 'Z 9' (zu ergänzen: lit a) und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Einwand, allfällige Nachforschungen über die Herkunft des vom Zeugen B als Untermieter in Erfüllung seiner wiederkehrenden vertraglichen Verpflichtung übergebenen Bargeldbetrages wären auf eine überforderung der lediglich mit Belangen der Haushaltsführung vertrauten Angeklagten hinausgelaufen, weshalb das Unterbleiben einer entsprechenden Klarstellung nicht einmal unter dem Gesichtspunkt bloßer Fahrlässigkeit strafbar sei, wird die Rechtsrüge schon mangels Festhaltens an dem zumindest bedingten deliktsspezifischen Vorsatz der Beschwerdeführerin einschließenden Urteilssachverhalt (vgl. US 13) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Mit dem nominell auf die 'Z 9' (zu ergänzen: Litera a,) und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Einwand, allfällige Nachforschungen über die Herkunft des vom Zeugen B als Untermieter in Erfüllung seiner wiederkehrenden vertraglichen Verpflichtung übergebenen Bargeldbetrages wären auf eine überforderung der lediglich mit Belangen der Haushaltsführung vertrauten Angeklagten hinausgelaufen, weshalb das Unterbleiben einer entsprechenden Klarstellung nicht einmal unter dem Gesichtspunkt bloßer Fahrlässigkeit strafbar sei, wird die Rechtsrüge schon mangels Festhaltens an dem zumindest bedingten deliktsspezifischen Vorsatz der Beschwerdeführerin einschließenden Urteilssachverhalt vergleiche US 13) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Punkt D/ des Urteilssatzes) wendet Melanie A - erneut unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 9 (zu ergänzen: lit a) und 10 StPO - im wesentlichen ein, die ihr als Kridahandlungen angelasteten Bürgschaften für Kredite des Erstangeklagten seien insofern auf eigene Fahrlässigkeit der Kreditgeber zurückzuführen, als sie bereits jeweils im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Anbetracht ihrer den Kreditgebern bekannten Stellung als Hausfrau einkommenslos und solcherart vorweg zahlungsunfähig gewesen sei, weshalb der in Rede stehende Urteilsvorwurf auf eine dem geltenden Recht fremde 'Sippenhaftung' (gemeint offenbar: Erfolgshaftung) für die von ihrem Ehegatten eingegangenenGegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida (Punkt D/ des Urteilssatzes) wendet Melanie A - erneut unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (zu ergänzen: Litera a,) und 10 StPO - im wesentlichen ein, die ihr als Kridahandlungen angelasteten Bürgschaften für Kredite des Erstangeklagten seien insofern auf eigene Fahrlässigkeit der Kreditgeber zurückzuführen, als sie bereits jeweils im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Anbetracht ihrer den Kreditgebern bekannten Stellung als Hausfrau einkommenslos und solcherart vorweg zahlungsunfähig gewesen sei, weshalb der in Rede stehende Urteilsvorwurf auf eine dem geltenden Recht fremde 'Sippenhaftung' (gemeint offenbar: Erfolgshaftung) für die von ihrem Ehegatten eingegangenen
Verbindlichkeiten hinausliefe.
Auch diese Rüge schlägt nicht durch.
Der im § 159 Abs 1 Z 1 StGB umschriebene Deliktsfall der fahrlässigen Krida inkriminiert zwar die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch einen Schuldner mehrerer Gläubiger, wobei zwischen der Tathandlung und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß. Ein solcher wird im - vorliegend aktuellen - Fall der Begründung von Kreditverbindlichkeiten in der Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Schuld über kein zur Abdeckung in absehbarer Zeit geeignetes Einkommen bzw. Vermögen und auch über keine konkrete Aussicht auf entsprechende Einkünfte verfügt, er demnach vorweg als zahlungsunfähig zu beurteilen ist (vgl. ÖJZ-LSK 180/91 = SSt. 51/9). Mit der Urteilsannahme über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst ab Ende des Jahres 1982 (vgl. Urteilsseite 16) schloß das Erstgericht (ersichtlich im Hinblick auf die unbeschadet der faktischen Erwerbslosigkeit mitzuberücksichtigende persönliche Erwerbsfähigkeit - vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 5 zu § 159) aber eine bereits im Zeitpunkt der inkriminierten Bürgschaftsübernahme gegebene Zahlungsunfähigkeit der (ab Februar 1982 auch tatsächlich als Raumpflegerin erwerbstätigen - vgl. Urteilsseite 15 und AS 67) Zweitangeklagten aus. Dem Beschwerdeeinwand muß solcherart schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil er nicht, wie es die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordern würde, am Urteilssachverhalt festhält. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Melanie A war daher zur Gänze zu verwerfen.Der im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB umschriebene Deliktsfall der fahrlässigen Krida inkriminiert zwar die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch einen Schuldner mehrerer Gläubiger, wobei zwischen der Tathandlung und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß. Ein solcher wird im - vorliegend aktuellen - Fall der Begründung von Kreditverbindlichkeiten in der Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Schuld über kein zur Abdeckung in absehbarer Zeit geeignetes Einkommen bzw. Vermögen und auch über keine konkrete Aussicht auf entsprechende Einkünfte verfügt, er demnach vorweg als zahlungsunfähig zu beurteilen ist vergleiche ÖJZ-LSK 180/91 = SSt. 51/9). Mit der Urteilsannahme über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erst ab Ende des Jahres 1982 vergleiche Urteilsseite 16) schloß das Erstgericht (ersichtlich im Hinblick auf die unbeschadet der faktischen Erwerbslosigkeit mitzuberücksichtigende persönliche Erwerbsfähigkeit - vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , RN 5 zu Paragraph 159,) aber eine bereits im Zeitpunkt der inkriminierten Bürgschaftsübernahme gegebene Zahlungsunfähigkeit der (ab Februar 1982 auch tatsächlich als Raumpflegerin erwerbstätigen - vergleiche Urteilsseite 15 und AS 67) Zweitangeklagten aus. Dem Beschwerdeeinwand muß solcherart schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil er nicht, wie es die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordern würde, am Urteilssachverhalt festhält. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Melanie A war daher zur Gänze zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 164 Abs 3 StGB unter Anwendung der § 28 und 41 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB unter Anwendung der Paragraph 28 und 41 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und sah diese Strafe gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zweifache Qualifikation der Hehlerei als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Teilgeständnis und den bisher ordentlichen Wandel als mildernd. Mit ihrer Berufung strebt Melanie A die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die vom Erstgericht im Wege der außerordentlichen Strafmilderung ausgemessene, sohin das gesetzliche Mindestmaß ohnehin unterschreitende Freiheitsstrafe wird der Schuld der Angeklagten und dem Unrechtsgehalt ihrer Tathandlungen gerecht. Für eine weitere Milderung des Strafausmaßes bestand kein Anlaß.
Auch der Berufung der Angeklagten war somit der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.