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Rechtssatz RS0095778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095778

Entscheidungsdatum

04.09.1990

Rechtssatz

Fahrlässige Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter, dem das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungsfähigkeit, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw Vermögens möglich macht, mithin von vornherein zahlungsunfähig war; diesfalls kann allerdings der Tatbestand nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erfüllt sein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 127/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 9 Os 127/79
    Veröff: SSt 51/9 = EvBl 1980/130 S 406
  • 11 Os 60/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 11 Os 60/85
    Vgl auch; nur: Fahrlässige Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Täter, dem das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungsfähigkeit, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw Vermögens möglich macht, mithin von vornherein zahlungsunfähig war. (T1) Beisatz: Bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist aber - unbeschadet einer faktischen Erwerbslosigkeit - die persönliche Erwerbsfähigkeit (hier einer fallweise als Raumpflegerin tätigen Hausfrau) mitzuberücksichtigen. (T2)
  • 15 Os 83/90
    Entscheidungstext OGH 04.09.1990 15 Os 83/90
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem (objektiven) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist das Vergehen nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB vollendet; danach kommt eine (weitere) Verwirklichung dieses Tatbestands nicht mehr in Betracht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095778

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0090OS00127_7900000_003