1.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Joachim Rudolf A:
Soweit sich dieser Angeklagte mit seiner Mängelrüge gegen die Feststellung im Ersturteil wendet, daß er sich zum Kauf des Schlosses Eichbüchl entschlossen habe, vermag er mit seinem bezüglichen Vorbringen, demzufolge nach den Verfahrensergebnissen auch der Zeuge Dr. E, allenfalls eine Gesellschaft oder zumindest mehrere Personen (und nicht er allein) als Kaufinteressenten für dieses Schloß aufgetreten seien, den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht darzutun.
Denn Gegenstand seines Schuldspruchs wegen Betruges bilden insoweit allein die von ihm (über den Mitangeklagten C) veranlaßten Inseratenaufträge beim 'Kurier' und bei der 'Wiener Zeitung' (Punkt I./A./a/, 1. und 2. des Urteilssatzes), um Interessenten für das auf Schloß Eichbüchl geplante Seniorenheim zu werben. In diesem Zusammenhang ist es aber bedeutungslos, wer - nach außen hin - als präsumtiver Käufer dieses Schlosses auftrat. Die bekämpfte Urteilsfeststellung betrifft somit keinen entscheidungswichtigen Umstand. Daß aber der Beschwerdeführer der Initiator der in Rede stehenden Inserateneinschaltungen war, deren Text er verfaßt und die der Mitangeklagte C in seinem Auftrag getätigt hatte, konnte das Erstgericht auf Grund der im angefochtenen Urteil ausführlich erörterten und für glaubwürdig erachteten Darstellung des Zeugen Dr. E und des Mitangeklagten C auf ausreichender Beweisgrundlage und mit mängelfreier Begründung als erwiesen annehmen (Band II/S. 239 d. A.), desgleichen auch, daß - entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers - der Zeuge Dr. E weder den Auftrag für diese Inserateneinschaltungen gegeben noch dem Beschwerdeführer gegenüber jemals erklärt hatte, er oder die von ihm vertretene 'Hansa-Bau AG.' werde für die Inseratenkosten aufkommen, sodaß der Beschwerdeführer auch nicht dieser Meinung sein konnte (vgl. Zeuge Dr. E, Band II/S. 83, 86, 89 und 91 d. A., die Verantwortung des Angeklagten C, Band II/S. 49, 52 und 59 d. A. sowie im Urteil, Band II/S. 217, 227 und 239/Denn Gegenstand seines Schuldspruchs wegen Betruges bilden insoweit allein die von ihm (über den Mitangeklagten C) veranlaßten Inseratenaufträge beim 'Kurier' und bei der 'Wiener Zeitung' (Punkt römisch eins./A./a/, 1. und 2. des Urteilssatzes), um Interessenten für das auf Schloß Eichbüchl geplante Seniorenheim zu werben. In diesem Zusammenhang ist es aber bedeutungslos, wer - nach außen hin - als präsumtiver Käufer dieses Schlosses auftrat. Die bekämpfte Urteilsfeststellung betrifft somit keinen entscheidungswichtigen Umstand. Daß aber der Beschwerdeführer der Initiator der in Rede stehenden Inserateneinschaltungen war, deren Text er verfaßt und die der Mitangeklagte C in seinem Auftrag getätigt hatte, konnte das Erstgericht auf Grund der im angefochtenen Urteil ausführlich erörterten und für glaubwürdig erachteten Darstellung des Zeugen Dr. E und des Mitangeklagten C auf ausreichender Beweisgrundlage und mit mängelfreier Begründung als erwiesen annehmen (Band II/S. 239 d. A.), desgleichen auch, daß - entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers - der Zeuge Dr. E weder den Auftrag für diese Inserateneinschaltungen gegeben noch dem Beschwerdeführer gegenüber jemals erklärt hatte, er oder die von ihm vertretene 'Hansa-Bau AG.' werde für die Inseratenkosten aufkommen, sodaß der Beschwerdeführer auch nicht dieser Meinung sein konnte vergleiche Zeuge Dr. E, Band II/S. 83, 86, 89 und 91 d. A., die Verantwortung des Angeklagten C, Band II/S. 49, 52 und 59 d. A. sowie im Urteil, Band II/S. 217, 227 und 239/
240 d. A.). Soweit C zunächst angegeben hatte, bei der Inserateneinschaltung im 'Kurier' nicht nur im Auftrag des Mitangeklagten A, sondern auch des Zeugen Dr. E gehandelt zu haben (vgl. Band II/S. 50 d. A.), so hat er diese Darstellung nach entsprechendem Vorhalt in der Folge nicht aufrecht erhalten, sondern schließlich dezidiert erklärt, einen Auftrag zur Inserateneinschaltung nur vom Angeklagten A, nicht aber vom Zeugen Dr. E erhalten zu haben, letzterer habe auch keine Zusage gemacht, die Kosten dieser Einschaltungen zu übernehmen (Band II/S. 52 d. A.).240 d. A.). Soweit C zunächst angegeben hatte, bei der Inserateneinschaltung im 'Kurier' nicht nur im Auftrag des Mitangeklagten A, sondern auch des Zeugen Dr. E gehandelt zu haben vergleiche Band II/S. 50 d. A.), so hat er diese Darstellung nach entsprechendem Vorhalt in der Folge nicht aufrecht erhalten, sondern schließlich dezidiert erklärt, einen Auftrag zur Inserateneinschaltung nur vom Angeklagten A, nicht aber vom Zeugen Dr. E erhalten zu haben, letzterer habe auch keine Zusage gemacht, die Kosten dieser Einschaltungen zu übernehmen (Band II/S. 52 d. A.).
Somit versagt auch jener auf die (früheren) Angaben des Mitangeklagten C bezugnehmende Teil der Mängelrüge, weil darin keine Unvollständigkeit des Ersturteils in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1Somit versagt auch jener auf die (früheren) Angaben des Mitangeklagten C bezugnehmende Teil der Mängelrüge, weil darin keine Unvollständigkeit des Ersturteils in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. aufgezeigt wird; denn das Erstgericht war gemäß § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. keineswegs verhalten, in den Urteilsgründen auf alle Einzelheiten einer Zeugenaussage oder der Verantwortung eines Mitbeschuldigten einzugehen und zu allen Punkten einer Aussage im einzelnen Stellung zu nehmen.StPO. aufgezeigt wird; denn das Erstgericht war gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. keineswegs verhalten, in den Urteilsgründen auf alle Einzelheiten einer Zeugenaussage oder der Verantwortung eines Mitbeschuldigten einzugehen und zu allen Punkten einer Aussage im einzelnen Stellung zu nehmen.
Es genügt vielmehr, wenn im Urteil - in gedrängter Darstellung - die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen bezeichnet werden, die das Gericht als erwiesen annimmt, und die Gründe angeführt werden, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht mit seinem Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Zeugen Dr. E, aber auch auf die insoweit für glaubwürdig befundene (spätere) Verantwortung des Mitangeklagten C (Band II/S. 239 d. A.) im ausreichenden Maß nachgekommen. Da sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gar nicht damit verantwortet hatte, vom Zeugen Prof. Dr. F einen Beitrag zur Abdeckung der Inseratenkosten erwartet zu haben, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit der bezüglichen Aussage dieses Zeugen (vgl. Band II/S. 100 d. A.) ausdrücklich erklärte (Band II/S. 17/18 d. A.), daß der Genannte mit den Inseraten nichts zu tun und auch kein Geld zur Begleichung der Einschaltungskosten in Aussicht gestellt hatte, erübrigte sich nach dem Vorgesagten ein näheres Eingehen auf diesen Teil seiner Verantwortung ebenso wie auf die Aussage des Zeugen G, da diesem nach seiner Darstellung von einer Beteiligung des Prof. Dr. F an der Bezahlung der Inseratenkosten nichts bekannt war (Band II/S. 120 und 122 d. A.).Es genügt vielmehr, wenn im Urteil - in gedrängter Darstellung - die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen bezeichnet werden, die das Gericht als erwiesen annimmt, und die Gründe angeführt werden, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht mit seinem Hinweis auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Zeugen Dr. E, aber auch auf die insoweit für glaubwürdig befundene (spätere) Verantwortung des Mitangeklagten C (Band II/S. 239 d. A.) im ausreichenden Maß nachgekommen. Da sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gar nicht damit verantwortet hatte, vom Zeugen Prof. Dr. F einen Beitrag zur Abdeckung der Inseratenkosten erwartet zu haben, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit der bezüglichen Aussage dieses Zeugen vergleiche Band II/S. 100 d. A.) ausdrücklich erklärte (Band II/S. 17/18 d. A.), daß der Genannte mit den Inseraten nichts zu tun und auch kein Geld zur Begleichung der Einschaltungskosten in Aussicht gestellt hatte, erübrigte sich nach dem Vorgesagten ein näheres Eingehen auf diesen Teil seiner Verantwortung ebenso wie auf die Aussage des Zeugen G, da diesem nach seiner Darstellung von einer Beteiligung des Prof. Dr. F an der Bezahlung der Inseratenkosten nichts bekannt war (Band II/S. 120 und 122 d. A.).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter zusammenhangloser Wiedergabe verschiedener, seiner Meinung nach widerspruchsvoller Passagen aus der Aussage des Zeugen Dr. E darzulegen versucht, daß dessen Sachverhaltsdarstellung unglaubwürdig und daher als Feststellungsgrundlage ungeeignet sei, verliert sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in einer unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Vor allem findet die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde unter Berufung auf die zeugenschaftliche Aussage des zu Verkaufsverhandlungen über das Schloß Eichbüchl durch den Liquidator Dr. Peter H bevollmächtigten Wiener Rechtsanwaltes Dr. Helmut I vor dem Untersuchungsrichter (Band I, ON 10 d. A.) aufgestellte Behauptung, Dr. E selbst sei gegenüber dem verkaufsberechtigten Liquidator Dr. H als Kaufinteressent aufgetreten, in dem vom Zeugen Dr. I vorgelegten Schreiben des Dr. E (an Dr. H) vom 24. Jänner 1977 (Beilage 1 zu ON 10 d. A.) keine Deckung, denn darin erklärte Dr. E ausdrücklich, daß seine Klienten am Ankauf des Schlosses Eichbüchl interessiert wären, das zu einem Seniorenheim umgestaltet werden sollte (vgl. auch die Aussage des Zeugen Dr. I in der Hauptverhandlung, Band II/S. 70 und 79 d. A., derzufolge Dr. E ihm gegenüber als Finanzberater der Käufergruppe auftrat). Es versagen aber auch jene Beschwerdeausführungen, mit denen der Angeklagte A den ihm im Ersturteil angelasteten (bedingten) Schädigungsvorsatz bei Erteilung der das Schloß Plankenwarth betreffenden Inseratenaufträge mit dem Hinweis auf die damals seiner Lebensgefährtin Katharina B zur Verfügung stehenden Geldbeträge, die nach seiner Verantwortung zur Begleichung der Inseratenkosten bestimmt gewesen seien, bestreitet und seine Gutgläubigkeit in bezug auf das Vorhandensein von ausreichenden Geldmitteln zur Abdeckung dieser Kosten aufzeigen will; stellt sich doch dieses Vorbringen nach Inhalt und Zielsetzung gleichfalls als ein im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar.Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter zusammenhangloser Wiedergabe verschiedener, seiner Meinung nach widerspruchsvoller Passagen aus der Aussage des Zeugen Dr. E darzulegen versucht, daß dessen Sachverhaltsdarstellung unglaubwürdig und daher als Feststellungsgrundlage ungeeignet sei, verliert sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in einer unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Vor allem findet die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde unter Berufung auf die zeugenschaftliche Aussage des zu Verkaufsverhandlungen über das Schloß Eichbüchl durch den Liquidator Dr. Peter H bevollmächtigten Wiener Rechtsanwaltes Dr. Helmut römisch eins vor dem Untersuchungsrichter (Band römisch eins, ON 10 d. A.) aufgestellte Behauptung, Dr. E selbst sei gegenüber dem verkaufsberechtigten Liquidator Dr. H als Kaufinteressent aufgetreten, in dem vom Zeugen Dr. römisch eins vorgelegten Schreiben des Dr. E (an Dr. H) vom 24. Jänner 1977 (Beilage 1 zu ON 10 d. A.) keine Deckung, denn darin erklärte Dr. E ausdrücklich, daß seine Klienten am Ankauf des Schlosses Eichbüchl interessiert wären, das zu einem Seniorenheim umgestaltet werden sollte vergleiche auch die Aussage des Zeugen Dr. römisch eins in der Hauptverhandlung, Band II/S. 70 und 79 d. A., derzufolge Dr. E ihm gegenüber als Finanzberater der Käufergruppe auftrat). Es versagen aber auch jene Beschwerdeausführungen, mit denen der Angeklagte A den ihm im Ersturteil angelasteten (bedingten) Schädigungsvorsatz bei Erteilung der das Schloß Plankenwarth betreffenden Inseratenaufträge mit dem Hinweis auf die damals seiner Lebensgefährtin Katharina B zur Verfügung stehenden Geldbeträge, die nach seiner Verantwortung zur Begleichung der Inseratenkosten bestimmt gewesen seien, bestreitet und seine Gutgläubigkeit in bezug auf das Vorhandensein von ausreichenden Geldmitteln zur Abdeckung dieser Kosten aufzeigen will; stellt sich doch dieses Vorbringen nach Inhalt und Zielsetzung gleichfalls als ein im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar.
Die seine bezügliche Verantwortung unterstützende Aussage der Zeugin Katharina B in der Hauptverhandlung wurde im Ersturteil ausführlich erörtert, wobei das Erstgericht eingehend und denkrichtig begründet hat, aus welchen Erwägungen es dieser Aussage nicht zu folgen vermochte (vgl. Band II/S. 229 bis 233 d. A.), sodaß die Beschwerde (auch) in diesem Punkt einen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. bewirkenden Begründungsmangel nicht darzutun vermag. Dies gilt ebenso für die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach er (auch) im Faktum Plankenwarth zur Interessentenwerbung (durch Zeitungsinserate) gezwungen gewesen sei, weil die Gewährung des von ihm angestrebten Kredites zum Ankauf und Ausbau des Schlosses Plankenwarth vom Nachweis einer bestimmten Anzahl von Interessenten auf einen Heimplatz in dem auf diesem Schloß geplanten Seniorenheim abhängig gewesen sei, wobei er aber sowohl bei den Inseratenaufträgen als auch bei der Auftragserteilung an Architekt Dipl. Ing. D zur Ausarbeitung der erforderlichen Umbaupläne in der Überzeugung gehandelt habe, daß das Projekt auf Schloß Plankenwarth realisierbar sei, sodaß er mit der Bezahlung der Inserate und des Architektenhonorars letztlich aus den Mitteln des von ihm angestrebten Kredites der Ersten Österreichischen Sparkasse rechnen durfte. Denn ganz abgesehen davon, daß die bisherige Verantwotung des Angeklagten A gar nicht in diese Richtung ging, übersieht er hiebei, daß in dem hier entscheidenden Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung die Finanzierung dieses Projektes noch keineswegs gesichert war, weil damals nur eine unverbindliche Kreditzusage vorlag, und daß - vor allem - der Zeitpunkt, in dem er allenfalls über die von ihm angestrebten Kreditmittel hätte verfügen können, noch völlig ungewiß war.Die seine bezügliche Verantwortung unterstützende Aussage der Zeugin Katharina B in der Hauptverhandlung wurde im Ersturteil ausführlich erörtert, wobei das Erstgericht eingehend und denkrichtig begründet hat, aus welchen Erwägungen es dieser Aussage nicht zu folgen vermochte vergleiche Band II/S. 229 bis 233 d. A.), sodaß die Beschwerde (auch) in diesem Punkt einen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bewirkenden Begründungsmangel nicht darzutun vermag. Dies gilt ebenso für die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wonach er (auch) im Faktum Plankenwarth zur Interessentenwerbung (durch Zeitungsinserate) gezwungen gewesen sei, weil die Gewährung des von ihm angestrebten Kredites zum Ankauf und Ausbau des Schlosses Plankenwarth vom Nachweis einer bestimmten Anzahl von Interessenten auf einen Heimplatz in dem auf diesem Schloß geplanten Seniorenheim abhängig gewesen sei, wobei er aber sowohl bei den Inseratenaufträgen als auch bei der Auftragserteilung an Architekt Dipl. Ing. D zur Ausarbeitung der erforderlichen Umbaupläne in der Überzeugung gehandelt habe, daß das Projekt auf Schloß Plankenwarth realisierbar sei, sodaß er mit der Bezahlung der Inserate und des Architektenhonorars letztlich aus den Mitteln des von ihm angestrebten Kredites der Ersten Österreichischen Sparkasse rechnen durfte. Denn ganz abgesehen davon, daß die bisherige Verantwotung des Angeklagten A gar nicht in diese Richtung ging, übersieht er hiebei, daß in dem hier entscheidenden Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung die Finanzierung dieses Projektes noch keineswegs gesichert war, weil damals nur eine unverbindliche Kreditzusage vorlag, und daß - vor allem - der Zeitpunkt, in dem er allenfalls über die von ihm angestrebten Kreditmittel hätte verfügen können, noch völlig ungewiß war.
Unter diesen Umständen konnte das Erstgericht angesichts der - vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen - sofortigen Fälligkeit der Forderungen der einzelnen Zeitungsverlage aus den Inserateneinschaltungen und der Honorarforderung des Dipl. Ing. D, in bezug auf welche das Schöffengericht die anderslautende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als widerlegt ansah (vgl. Band II/S. 241/242 d. A.), ohne Verstoß gegen Denkgesetze zu der Annahme gelangen, daß der Beschwerdeführer mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der vorerwähnten Aufträge (zur Inserateneinschaltung und zu den Planungsarbeiten), gehandelt hat. Im übrigen hatte sich der Angeklagte A, soweit es die Bezahlung der Inserate betreffend Schloß Plankenwarth anlangt, stets damit verantwortet, daß im Zeitpunkt der Auftragserteilung seine Lebensgefährtin Katharina B über ausreichend Geld zur Begleichung der Einschaltungskosten verfügt und es zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hätte;Unter diesen Umständen konnte das Erstgericht angesichts der - vom Beschwerdeführer gar nicht bestrittenen - sofortigen Fälligkeit der Forderungen der einzelnen Zeitungsverlage aus den Inserateneinschaltungen und der Honorarforderung des Dipl. Ing. D, in bezug auf welche das Schöffengericht die anderslautende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als widerlegt ansah vergleiche Band II/S. 241/242 d. A.), ohne Verstoß gegen Denkgesetze zu der Annahme gelangen, daß der Beschwerdeführer mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der vorerwähnten Aufträge (zur Inserateneinschaltung und zu den Planungsarbeiten), gehandelt hat. Im übrigen hatte sich der Angeklagte A, soweit es die Bezahlung der Inserate betreffend Schloß Plankenwarth anlangt, stets damit verantwortet, daß im Zeitpunkt der Auftragserteilung seine Lebensgefährtin Katharina B über ausreichend Geld zur Begleichung der Einschaltungskosten verfügt und es zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt hätte;
zur Bezahlung sei es vielmehr nur über den Rat des von ihm für Rentabilitätsberechnungen herangezogenen Wirtschaftstreuhänders Dipl. Kfm. Alfred J nicht gekommen, der ihm empfohlen hätte, die Inseratenkosten erst nach Gründung einer Gesellschaft zu begleichen (vgl. die Verantwortung des Angeklagten A, Band II/S. 35/36, 42 und 94 unten sowie 236 d. A.). Diese Verantwortung hielt jedoch das Erstgericht mit dem Hinweis auf die als unbedenklich beurteilten Angaben des Zeugen Dipl. Kfm. Alfred J, der einen solchen Rat entschieden in Abrede stellte (vgl. Band II/S. 180, 182/183 d. A.), sohin mit ausreichender Begründung für widerlegt, sodaß der Angeklagte A mit den darauf Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen, mit denen er - auch hier in unzulässiger Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung - darlegen will, daß seiner (vorerwähnten) Verantwortung in ihrer Beweiskraft und Glaubwürdigkeit gegenüber dieser Zeugenaussage der Vorzug einzuräumen sei, gleichfalls einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen vermag.zur Bezahlung sei es vielmehr nur über den Rat des von ihm für Rentabilitätsberechnungen herangezogenen Wirtschaftstreuhänders Dipl. Kfm. Alfred J nicht gekommen, der ihm empfohlen hätte, die Inseratenkosten erst nach Gründung einer Gesellschaft zu begleichen vergleiche die Verantwortung des Angeklagten A, Band II/S. 35/36, 42 und 94 unten sowie 236 d. A.). Diese Verantwortung hielt jedoch das Erstgericht mit dem Hinweis auf die als unbedenklich beurteilten Angaben des Zeugen Dipl. Kfm. Alfred J, der einen solchen Rat entschieden in Abrede stellte vergleiche Band II/S. 180, 182/183 d. A.), sohin mit ausreichender Begründung für widerlegt, sodaß der Angeklagte A mit den darauf Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen, mit denen er - auch hier in unzulässiger Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung - darlegen will, daß seiner (vorerwähnten) Verantwortung in ihrer Beweiskraft und Glaubwürdigkeit gegenüber dieser Zeugenaussage der Vorzug einzuräumen sei, gleichfalls einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen vermag.
Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge, soweit der Angeklagte A darin unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit in Ansehung der Realisierbarkeit der Projekte Eichbüchl und Plankenwarth einen - auch nur bedingten -Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Rechtsrüge, soweit der Angeklagte A darin unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit in Ansehung der Realisierbarkeit der Projekte Eichbüchl und Plankenwarth einen - auch nur bedingten -
Schädigungsvorsatz verneint, weil die Beschwerde dabei nicht von den (anderslautenden) erstgerichtlichen Feststellungen ausgeht (vgl. Band II/S. 249 d. A.).Schädigungsvorsatz verneint, weil die Beschwerde dabei nicht von den (anderslautenden) erstgerichtlichen Feststellungen ausgeht vergleiche Band II/S. 249 d. A.).
Im übrigen enthält das Ersturteil - entgegen der Behauptung in der Rechtsrüge - sämtliche für die Annahme eines Handelns mit bedingtem (Schädigungs-)Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB. erforderlichen Feststellungen, so auch, daß sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm ernstlich für möglich gehaltenen Eintritt eines Vermögensschadens bei den einzelnen Zeitungsverlagen und bei Arch. Dipl. Ing. D auch abgefunden hatte (Band II/S. 217, 222, 226, 245, 247, 248/249 d. A.). Desgleichen wird im Ersturteil in allen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betrugsfällen ohne Rechtsirrtum ein auf seine (unrechtmäßige) Bereicherung gerichteter Vorsatz festgestellt (Band II/S. 246, 248 und 249 d. A.); denn (unrechtmäßig) bereichert ist auch derjenige, der sich - so wie nach den Urteilsannahmen der Beschwerdeführer - Auslagen (hier: für die Einschaltung der Inserate und das Architektenhonorar) ersparen will (ÖJZ-LSK 1975/208).Im übrigen enthält das Ersturteil - entgegen der Behauptung in der Rechtsrüge - sämtliche für die Annahme eines Handelns mit bedingtem (Schädigungs-)Vorsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB. erforderlichen Feststellungen, so auch, daß sich der Beschwerdeführer mit dem von ihm ernstlich für möglich gehaltenen Eintritt eines Vermögensschadens bei den einzelnen Zeitungsverlagen und bei Arch. Dipl. Ing. D auch abgefunden hatte (Band II/S. 217, 222, 226, 245, 247, 248/249 d. A.). Desgleichen wird im Ersturteil in allen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Betrugsfällen ohne Rechtsirrtum ein auf seine (unrechtmäßige) Bereicherung gerichteter Vorsatz festgestellt (Band II/S. 246, 248 und 249 d. A.); denn (unrechtmäßig) bereichert ist auch derjenige, der sich - so wie nach den Urteilsannahmen der Beschwerdeführer - Auslagen (hier: für die Einschaltung der Inserate und das Architektenhonorar) ersparen will (ÖJZ-LSK 1975/208).
Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zur Gänze als nicht berechtigt.
2.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ludwig B:
Die von diesem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. bekämpfte und nach seiner Meinung durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckte Feststellung im Ersturteil, daß gegen ihn bereits Exekutionstitel vorliegen, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand; denn die vom Erstgericht angenommene (zivilrechtliche) Verpflichtungsfähigkeit des zur Tatzeit noch minderjährigen Angeklagten Ludwig B, in welchem Zusammenhang die Beschwerde die bezügliche Feststellung rügt, setzt nicht das Vorliegen eines Exekutionstitels gegen den Minderjährigen voraus.Die von diesem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. bekämpfte und nach seiner Meinung durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckte Feststellung im Ersturteil, daß gegen ihn bereits Exekutionstitel vorliegen, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand; denn die vom Erstgericht angenommene (zivilrechtliche) Verpflichtungsfähigkeit des zur Tatzeit noch minderjährigen Angeklagten Ludwig B, in welchem Zusammenhang die Beschwerde die bezügliche Feststellung rügt, setzt nicht das Vorliegen eines Exekutionstitels gegen den Minderjährigen voraus.
Es versagt aber auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers, soweit er damit unter Hinweis auf die für einen Minderjährigen gemäß § 151 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB bestehenden Beschränkungen der rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsfähigkeit die Rechtswirksamkeit der ihm aus der Unterfertigung der Inseratenaufträge erwachsenen Verbindlichkeit zur Bezahlung der Einschaltungskosten verneint, weil er sich hiebei über die - zureichend und mängelfrei begründete - Urteilsfeststellung hinwegsetzt, derzufolge das Eingehen dieser Verbindlichkeiten von der (gemäß § 145 a ABGB) im vorliegenden Fall auch zur Vermögensverwaltung und Vertretung des zur Tatzeit noch minderjährigen Beschwerdeführers berufenen Mutter Katharina B - zumindest stillschweigend - genehmigt wurde (Band II/S. 251 d. A.). Als zutreffend erweist sich hingegen im Ergebnis der rechtliche Einwand, daß der - nach dem Inhalt des urteilsgegenständlichen Schuldspruchs dem Beschwerdeführer angelastete -Es versagt aber auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers, soweit er damit unter Hinweis auf die für einen Minderjährigen gemäß Paragraph 151, Absatz eins und Absatz 2, ABGB bestehenden Beschränkungen der rechtsgeschäftlichen Verpflichtungsfähigkeit die Rechtswirksamkeit der ihm aus der Unterfertigung der Inseratenaufträge erwachsenen Verbindlichkeit zur Bezahlung der Einschaltungskosten verneint, weil er sich hiebei über die - zureichend und mängelfrei begründete - Urteilsfeststellung hinwegsetzt, derzufolge das Eingehen dieser Verbindlichkeiten von der (gemäß Paragraph 145, a ABGB) im vorliegenden Fall auch zur Vermögensverwaltung und Vertretung des zur Tatzeit noch minderjährigen Beschwerdeführers berufenen Mutter Katharina B - zumindest stillschweigend - genehmigt wurde (Band II/S. 251 d. A.). Als zutreffend erweist sich hingegen im Ergebnis der rechtliche Einwand, daß der - nach dem Inhalt des urteilsgegenständlichen Schuldspruchs dem Beschwerdeführer angelastete -
Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Krida in der im § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. umschriebenen Erscheinungsform, welche die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch einen Schuldner mehrerer Gläubiger erfordert, dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter, dem - so wie hier -Tatbestand des Vergehens der fahrlässigen Krida in der im Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. umschriebenen Erscheinungsform, welche die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch einen Schuldner mehrerer Gläubiger erfordert, dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter, dem - so wie hier -
als Tathandlung das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne jedes Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungskraft, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der eingegangenen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw. Vermögens möglich macht, demnach von vorneherein zahlungsunfähig war, weil das Delikt nach dem Abs. 1 Z. 1 der vorerwähnten Gesetzesstelle in der Regel (vgl. RZ 1967, 199) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr begangen werden kann (SSt. 32/46). Aus dem Ersturteil kann hiezu nur ersehen werden, daß der damals 17-jährige Angeklagte Ludwig B (ebenso wie der Mitangeklagte A) im November 1977 seine Beschäftigung aufgegeben, seither kein eigenes Einkommen bezogen und zu dieser Zeit (November 1977) nur über Ersparnisse von etwa 12.000 S verfügt hat (Band II/S. 220 d. A.).als Tathandlung das Eingehen von Schulden angelastet wird, bereits zur Tatzeit ohne jedes Einkommen, ohne Vermögen und ohne solche persönliche Leistungskraft, die ihm die Erzielung eines zur Deckung der eingegangenen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit geeigneten Einkommens bzw. Vermögens möglich macht, demnach von vorneherein zahlungsunfähig war, weil das Delikt nach dem Absatz eins, Ziffer eins, der vorerwähnten Gesetzesstelle in der Regel vergleiche RZ 1967, 199) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr begangen werden kann (SSt. 32/46). Aus dem Ersturteil kann hiezu nur ersehen werden, daß der damals 17-jährige Angeklagte Ludwig B (ebenso wie der Mitangeklagte A) im November 1977 seine Beschäftigung aufgegeben, seither kein eigenes Einkommen bezogen und zu dieser Zeit (November 1977) nur über Ersparnisse von etwa 12.000 S verfügt hat (Band II/S. 220 d. A.).
Ob diese Ersparnisse auch noch zur Tatzeit (Februar bis April 1978) vorhanden oder damals bereits aufgezehrt waren, und der Beschwerdeführer in diesem für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Zeitraum bereits völlig mittellos (im aufgezeigten Sinn) war, läßt sich dem angefochtenen Urteil hingegen nicht entnehmen. Schon dieser einer abschließenden rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten Ludwig B entgegenstehende Feststellungsmangel macht die Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs (Punkt III/ des Urteilssatzes) einschließlich des diesen Angeklagten berührenden Strafausspruchs und die Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung unvermeidlich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Sollte sich nach den Verfahrensergebnissen im zweiten Rechtsgang ergeben, daß der Angeklagte B tatsächlich - wie er nunmehr in seiner Beschwerde behauptet - zur Tatzeit schon zahlungsunfähig war, wird aber zu prüfen sein, ob das ihm angelastete Eingehen der unter Punkt I/ A/ b/
1 bis 7 des Urteilssatzes angeführten Verbindlichkeiten durch die von ihm (gemeinsam mit dem Mitangeklagten A) erteilten Inseratenaufträge (Punkt III/ des Urteilssatzes) nicht als fahrlässige Krida nach der Z. 2 des § 159 Abs. 11 bis 7 des Urteilssatzes angeführten Verbindlichkeiten durch die von ihm (gemeinsam mit dem Mitangeklagten A) erteilten Inseratenaufträge (Punkt III/ des Urteilssatzes) nicht als fahrlässige Krida nach der Ziffer 2, des Paragraph 159, Absatz eins
StGB. zu beurteilen ist, welcher Deliktsfall dann vorliegt, wenn der (zahlungsunfähige) Täter als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen etwa durch das Eingehen neuer Schulden vereitelt oder schmälert. Während § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. eine Feststellung der Schädigung der Gläubiger nicht erfordert, weil hier angenommen wird, daß schon mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eine Schädigung der Gläubiger eintritt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 7 a zu § 159), verlangt § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB.StGB. zu beurteilen ist, welcher Deliktsfall dann vorliegt, wenn der (zahlungsunfähige) Täter als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen etwa durch das Eingehen neuer Schulden vereitelt oder schmälert. Während Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. eine Feststellung der Schädigung der Gläubiger nicht erfordert, weil hier angenommen wird, daß schon mit der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eine Schädigung der Gläubiger eintritt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 7 a zu Paragraph 159,), verlangt Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
ausdrücklich eine durch die Tathandlung bewirkte Schädigung der Gläubiger, die darin gelegen sein kann, daß als Folge des Tatverhaltens die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines Teiles von ihnen verschoben und allenfalls der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird (vgl. Leukauf-Steininger, aa0., RN 10ausdrücklich eine durch die Tathandlung bewirkte Schädigung der Gläubiger, die darin gelegen sein kann, daß als Folge des Tatverhaltens die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines Teiles von ihnen verschoben und allenfalls der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird vergleiche Leukauf-Steininger, aa0., RN 10
ff zu § 159). Zu diesem, die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger oder eines Teiles derselben betreffenden Tatbestandsmerkmal des § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB.ff zu Paragraph 159,). Zu diesem, die Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger oder eines Teiles derselben betreffenden Tatbestandsmerkmal des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
wären gegebenenfalls im neuen Urteil gleichfalls die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen, wobei vor allem (auch) zu prüfen sein wird, ob dem Angeklagten Ludwig B eine für einen Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem zweiten Deliktsfall des § 159 Abs. 1 StGB. erforderliche - zumindest unbewußte - Fahrlässigkeit, insbesondere in bezug auf die Vereitelung oder Schmälerung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, zum Vorwurf gemacht werden kann.wären gegebenenfalls im neuen Urteil gleichfalls die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen, wobei vor allem (auch) zu prüfen sein wird, ob dem Angeklagten Ludwig B eine für einen Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem zweiten Deliktsfall des Paragraph 159, Absatz eins, StGB. erforderliche - zumindest unbewußte - Fahrlässigkeit, insbesondere in bezug auf die Vereitelung oder Schmälerung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, zum Vorwurf gemacht werden kann.
3.) Zur Berufung des Angeklagten Joachim Rudolf A:
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Joachim Rudolf A nach § 147 Abs. 3 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den Rückfall in der Probezeit, den hohen Schadensbetrag, der die Qualifikationsgrenze des § 147 Abs. 3 StGB. um mehr als das Dreifache übersteigt, und die Wiederholung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß in der Schuldform des dolus eventualis gehandelt wurde.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Joachim Rudolf A nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den Rückfall in der Probezeit, den hohen Schadensbetrag, der die Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB. um mehr als das Dreifache übersteigt, und die Wiederholung der strafbaren Handlungen durch längere Zeit, als mildernd hingegen die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß in der Schuldform des dolus eventualis gehandelt wurde.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 41 StGB. und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, in eventu die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte A die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB. und die Gewährung bedingter Strafnachsicht, in eventu die Verhängung einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers kann vorliegend allerdings weder von einem Geständnis oder einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Z. 17 StGB. noch von einem Wohlverhalten durch längere Zeit im Sinne des § 34 Z. 18 StGB., aber auch nicht von einer Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, gesprochen werden. Daß der Angeklagte A bis zum Jahre 1976 einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, trifft zu, kommt aber vorliegend deshalb nicht als mildernd in Betracht, weil A jedenfalls einen Teil der gegenständlichen Straftaten nach seiner im Jahre 1977 wegen Veruntreuung erlittenen Aburteilung, also zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits einschlägig vorbestraft war, begangen hat. So gesehen vermag daher der Berufungswerber keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen.Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers kann vorliegend allerdings weder von einem Geständnis oder einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB. noch von einem Wohlverhalten durch längere Zeit im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB., aber auch nicht von einer Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, gesprochen werden. Daß der Angeklagte A bis zum Jahre 1976 einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, trifft zu, kommt aber vorliegend deshalb nicht als mildernd in Betracht, weil A jedenfalls einen Teil der gegenständlichen Straftaten nach seiner im Jahre 1977 wegen Veruntreuung erlittenen Aburteilung, also zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits einschlägig vorbestraft war, begangen hat. So gesehen vermag daher der Berufungswerber keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe sind jedoch dahin zu berichtigen, daß der Rückfall innerhalb einer Probezeit nicht gesondert erschwerend ist und daß die Tatbegehung mit bloß bedingtem Vorsatz keinen besonderen Milderungsumstand darstellt, weil nach nunmehriger Rechtsprechung die verschiedenen Intensitätsstufen des Vorsatzes im Rahmen des Strafausspruchs grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. ÖJZ-LSK 1979/136). Aber auch nach den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe, vor allem aber von einer begründeten Aussicht auf künftiges Wohlverhalten keine Rede sein, weshalb eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt, die Strafe mithin innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren auszumessen ist. Dabei vermeint jedoch der Oberste Gerichtshof, daß das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nach Lage des Falles etwas überhöht ist, weshalb die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt wurde, zumal immerhin teilweise Schadensgutmachung geleistet wurde.Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe sind jedoch dahin zu berichtigen, daß der Rückfall innerhalb einer Probezeit nicht gesondert erschwerend ist und daß die Tatbegehung mit bloß bedingtem Vorsatz keinen besonderen Milderungsumstand darstellt, weil nach nunmehriger Rechtsprechung die verschiedenen Intensitätsstufen des Vorsatzes im Rahmen des Strafausspruchs grundsätzlich gleichwertig sind vergleiche ÖJZ-LSK 1979/136). Aber auch nach den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe, vor allem aber von einer begründeten Aussicht auf künftiges Wohlverhalten keine Rede sein, weshalb eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt, die Strafe mithin innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren auszumessen ist. Dabei vermeint jedoch der Oberste Gerichtshof, daß das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nach Lage des Falles etwas überhöht ist, weshalb die Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt wurde, zumal immerhin teilweise Schadensgutmachung geleistet wurde.
Die Anwendung des § 37 StGB. kam schon im Hinblick auf das Strafausmaß nicht in Betracht. Die mangelnde Bewährung innerhalb einer gewährten Probezeit zeigt, daß es bei A zur Erreichung der Strafzwecke jedenfalls der sofortigen Vollstreckung der Strafe bedarf, womit eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe ausgeschlossen ist.Die Anwendung des Paragraph 37, StGB. kam schon im Hinblick auf das Strafausmaß nicht in Betracht. Die mangelnde Bewährung innerhalb einer gewährten Probezeit zeigt, daß es bei A zur Erreichung der Strafzwecke jedenfalls der sofortigen Vollstreckung der Strafe bedarf, womit eine bedingte Nachsicht der verhängten Strafe ausgeschlossen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung in Ansehung des Angeklagten A fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.